Und auch die im Mai 2016 beschlossenen neuen Retax-Regeln im
Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung besagen nun, dass es – bei der
Berücksichtigung von Rabattverträgen – kein Retax-Grund ist, wenn ein Apotheker
trotz angekreuztem Aut-idem-Feld Original statt Import oder umgekehrt abgibt (§ 3 Abs. 1 Nr. 7 b. (1) RahmenV).
DAK-Gesundheit muss Apotheker Geld zurückzahlen
Dennoch hat jetzt erneut ein Sozialgericht im Sinne der
Koblenzer Richter entschieden: Die
DAK-Gesundheit hatte einen Apotheker retaxiert, der den verordneten
Copaxone Reimport statt des rabattierten Originals abgegeben hat. Doch nun hat das Sozialgericht Bremen die Ersatzkasse verurteilt, knapp 1300 Euro nebst Zinsen an den Apotheker zurückzuzahlen.
Das Gericht führt sowohl die Verpflichtungen der Apotheke
zur Abgabe von Importen als auch von Rabattarzneimitteln nach § 129 Abs. 1 SGB
V auf. Dabei kommt es zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen für die
bevorzugte Abgabe eines Rabattarzneimittels hier nicht erfüllt waren. Der Arzt
habe nicht nur einen Wirkstoff, sondern ein ganz bestimmtes Arzneimittel
verordnet und bewusst den Austausch ausgeschlossen. „Damit hat er im Rahmen
seiner Therapiehoheit als Arzt der abgebenden Apotheke Vorgaben gemacht, die
von dieser nicht hinterfragt werden durften“, heißt es im Urteil – verwiesen
wird dabei auf das Koblenzer Urteil.
Mit dem vdek-Arzneiversorgungsvertrag setzt sich das
Gericht nicht auseinander.
Die DAK-Gesundheit hat nun die Möglichkeit, beim
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Berufung einzulegen. Es ist nicht
ausgeschlossen, dass diesmal eine höchstrichterliche Entscheidung herbeigeführt
werden soll, um endgültig Klarheit ins Dickicht um Importe, Originale, aut-idem
und Rabattverträge zu bringen.
3 Kommentare
Kontrollierter Import
von Anonym am 06.04.2017 um 9:57 Uhr
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Einigt doch endlich mal ihr Witzbolde
von ichmussweg am 29.03.2017 um 22:10 Uhr
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Erneut Retax ad libtitum?
von Andreas Grünebaum am 29.03.2017 um 18:40 Uhr
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