- DAZ.online
- News
- Politik
- Bauchschmerzen für beide...
Konsens zu Null-Retaxationen
Bauchschmerzen für beide Seiten
Krankenkassen und Apotheker haben sich nach jahrelangem
Streit auf Änderungen am Rahmenvertrag geeinigt. Krankenkassen dürfen künftig nicht mehr
aufgrund unbedeutender, formaler Fehler auf Null retaxieren. Im Rahmenvertrag soll ein Beispiel-Katalog von Formfehlern untergebracht werden, bei denen das Null-Retax-Verbot gelten soll.
Konkret geht es um die Neufassung des Paragraphen 3 des Rahmenvertrages. Dort ist bislang sehr vage geregelt, wann der Apotheker keinen Zahlungsanspruch gegenüber der Krankenkasse hat. Künftig ist dieser Abschnitt des Rahmenvertrags sehr viel detaillierter geregelt. Der Grundsatz ist: Bei unbedeutenden, die Arzneimittelsicherheit und die Wirtschaftlichkeit nicht wesentlich tangierenden Fehlern unterbleibt die Retaxation künftig. Es folgt ein von der Schiedsstelle vorgeschlagener und von beiden Seiten konsentierter, nicht abschließender Katalog möglicher Fehler. Die Regelung soll ab dem 1. Juni 2016 in Kraft treten.
Natürlich sind auch in Zukunft Null-Retaxationen grundsätzlich möglich, etwa nach der Abgabe eines nicht-rabattierten Arzneimittels trotz bestehenden Rabattvertrages. Bei Formfehlern wird dies in Zukunft aber nicht mehr so leicht möglich sein. So soll der Vergütungsanspruch weiterhin bestehen, wenn fehlerhafte Abkürzungen auftreten, bei Schreibfehlern oder divergierenden Schreib- oder Kennzeichnungshinweisen. Auch unleserliche Unterschriften oder einzelne fehlende Angaben des Arztes sollen künftig nicht mehr auf Null retaxiert werden dürfen.
Grundsätzliche Heilungschance
Weiterhin sollen die Apotheker in Zukunft grundsätzlich die Chance auf Heilung erhalten. Dazu zählen nahezu alle formalen Fehler nach der Arzneimittelverschreibungsverordnung und der Betäubungsmittelverschreibungsverordnung. Allerdings müssen sie sich in vielen Fällen mit dem Arzt in Verbindung setzen. Ausnahmen gibt es etwa bei den Angaben zu Name und Geburtsdatum der Person, für die das Arzneimittel bestimmt ist. Hier bedarf es keiner Rücksprache, wenn der Rezept-Überbringer die Angaben nachweisen oder glaubhaft versichern kann.
Eine Heilung kommt eigentlich nur vor der Abrechnung infrage. In bestimmten Fällen kann es aber Ausnahmen geben und beispielsweise nachträglich im Beanstandungsverfahren geheilt werden. Laut dem neuen Rahmenvertrag müssen die Pharmazeuten dazu alle Korrekturen und Ergänzungen auf dem Rezept vermerken und abzeichnen.
Bei T-Rezepten sind Null-Retaxationen künftig ausgeschlossen, wenn die erforderliche Kennzeichnung durch Ankreuzen verrutscht, aber dennoch zuordnungsfähig ist. Auch wenn der Arzt handschriftlich ankreuzt, gilt das Retax-Verbot.
Bei Betäubungsmittelrezepten geht man von einem unbedeutenden Fehler aus, wenn jeweils für alle drei Teile der Verschreibung der Vermerk i.V. für den Vertretungsfall fehlt, die Apotheke aber aus der Unterschrift nicht erkennen kann, dass Praxisinhaber und Aussteller nicht identisch sind.
Landesverträge möglich
Weil
der neue Fehler-Katalog im Rahmenvertrag nicht vollständig ist, sollen
in den Bundesländern grundsätzlich weitergehende Landesverträge
abgeschlossen werden können. In einigen Regionen, wie beispielsweise in
Hamburg, gelten bereits Abmachungen mit den Krankenkassen zu
Null-Retaxationen. Diese bleiben bestehen.
Klarstellung bei Importarzneimitteln
Außerdem haben beide Vertragspartner eine neue Regelung zur Abgabe von Importarzneimitteln vereinbart. Das gesetzte Aut-idem-Kreuz soll demnach den Austausch im Verhältnis von Original- und Importarzneimittel nicht verhindern. Damit wird die Rechtsprechung des Sozialgerichts Koblenz mit Wirkung für alle Krankenkassen als nicht anwendbar erklärt. Außerdem dürfen keine auf das Wirtschaftlichkeitsgebot gestützten Retaxationen erfolgen, wenn das namentlich verordnete Arzneimittel abgegeben wird.
Derzeit ist die Schiedsstelle noch damit beschäftigt, den
von beiden Seiten abgenickten Beschluss zu verschriftlichen. In den kommenden Tagen
soll das Papier Kassen und Apothekern förmlich zugestellt und zum 1. Juni 2016
in den neuen Rahmenvertrag aufgenommen werden.
7 Kommentare
Verschriftlichung
von Reinhard Rodiger am 24.05.2016 um 23:29 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten
"Einigung"
von Dr.Diefenbach am 24.05.2016 um 20:37 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 2 Antworten
AW: Ist das eine Einigung?
von Ulrich Ströh am 24.05.2016 um 22:48 Uhr
AW: Danke...
von Ann-Katrin Kossendey-Koch am 27.05.2016 um 15:31 Uhr
Was jetzt - Sieg oder Bauchschmerz "
von Michael Wiench am 24.05.2016 um 18:55 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten
Sieg im RETAXSTREIT?
von Heiko Barz am 24.05.2016 um 18:10 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten
Retax-Konsens??
von Heiko Barz am 24.05.2016 um 18:03 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten
Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.