Arzneimittel, deren Zulassung in Deutschland widerrufen wurde
oder ruht, dürfen grundsätzlich nicht in den Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes verbracht
oder dort in den Verkehr gebracht und demnach auch nicht importiert werden.
Wurde jedoch ein zugelassenes Arzneimittel in Deutschland nur vom Markt
genommen – in der Regel geschieht das aus wirtschaftlichen Gründen – ist ein
Einzelimport möglich. Beispiele sind hier das Antiepileptikum Fycompa, das es
jetzt wieder gibt in Deutschland, und bestimmte Antidiabetika.
Wer darf importieren?
Importieren dürfen Apotheken. Bestellung und Abgabe müssen im
Rahmen des üblichen Apothekenbetriebes erfolgen. Tierarzneimittel können Apotheken
für Tierärzte oder Tierhalter sowie Tierärzte im Rahmen der tierärztlichen
Hausapotheke für die von ihnen behandelten Tiere importieren.
Darf man Importarzneimittel lagern?
Einzeln importierte Arzneimittel dürfen nicht auf Vorrat
bestellt oder an Lager gehalten werden. Ein Import § 73 Abs. 3 AMG ist nur auf
konkrete Bestellung einer einzelnen Person in geringen Mengen entsprechend dem
persönlichen Bedarf beziehungsweise dem Praxisbedarf zulässig. Damit erübrigt sich die
Notwendigkeit einer Lagerhaltung eigentlich ohnehin.
Ergänzung (6.4.2018): seit März 2017 (AM-VSG) gibt es die Ausnahme, dass Importe nach §73
AMG in angemessenem Umfang zur vorübergehenden Bevorratung einer
Krankenhausapotheke oder krankenhausversorgenden Apotheke bestellt werden
dürfen.
Braucht man immer ein Rezept?
Stammt das zu importierende Arzneimittel aus einen Land der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) gilt die deutsche Arzneimittelverschreibungsverordnung. Sprich, für alle Arzneimittel, die hierzulande verschreibungspflichtig wären, muss der Patient eine ärztliche oder zahnärztliche Verschreibung vorlegen. Auch wenn das Präparat im Herkunftsland vielleicht rezeptfrei zu haben ist.
Für den Einzelimport aus Nicht-EU- oder Nicht-EWR-Ländern ist immer ein Rezept erforderlich. Das gilt übrigens auch für Arzneimittel aus der Schweiz.
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