Werden Importarzneimittel von der Kasse übernommen?
Unter Umständen kommen die Krankenkassen für die Kosten auf.
Bei den Ersatzkassen muss die Kasse die Kostenübernahme in jedem Fall genehmigen.
Solange diese nicht geklärt ist, sind Apotheken gut beraten, die Verordnung wie
ein Privatrezept zu behandeln. Bei den Primärkassen gelten regional
unterschiedliche Regelungen. Eine Abgabe ohne Genehmigung birgt aber immer ein
gewisses Risiko und ist daher nicht empfehlenswert.
Welche Dokumentationspflichten gibt es?
Die Dokumentation der Einzelimporte ist in § 18 Apothekenbetriebsordnung
festgehalten. Dokumentiert werden müssen demnach:
- die Bezeichnung des eingeführten Arzneimittels,
-
der Name oder die Firma und die Anschrift des
pharmazeutischen Unternehmers,
-
die Chargenbezeichnung, die Menge des Arzneimittels und
die Darreichungsform,
-
der Name oder die Firma und die Anschrift des
Lieferanten,
-
der Name und die Anschrift der Person, für die das
Arzneimittel bestimmt ist,
-
der Name und die Anschrift des verschreibenden Arztes,
-
das Datum der Bestellung und der Abgabe,
-
das Namenszeichen des Apothekers, der das Arzneimittel
abgegeben oder die Abgabe beaufsichtigt hat.
Die Aufzeichnungen müssen mindestens bis ein Jahr nach
Ablauf des Verfalldatums, jedoch nicht weniger als fünf Jahre lang aufbewahrt
werden – und zwar vollständig.
Was kann einem Import sonst noch entgegenstehen?
Apotheken dürfen grundsätzliche keine Arzneimittel zu
Dopingzwecken (§ 2 AntiDopG) abgeben, ebenso ist ihnen die Abgabe bedenklicher Arzneimittel
(§ 5 AMG) untersagt. Das gilt uneingeschränkt auch für den Einzelimport.
Entsprechende Präparate dürfen demnach nicht importiert werden
Auch noch wichtig:
Arzneimittel, die Bestandteile von Rindern, Schafen oder
Ziegen enthalten, fallen unter die sogenannte TSE-Verordnung, also die Verordnung
zur Verhütung transmissibler spongiformer Enzephalopathien. Zu diesen TSE zählt
beispielsweise die Rinderseuche BSE. Werden Arzneimittel importiert, die solche
Bestandteile enthalten, muss der zuständige Apothekenleiter eine Erklärung
ausstellen, die folgenden Wortlaut hat: „Das Erzeugnis enthält weder
spezifiziertes Risikomaterial im Sinne von § 1 Abs. 2 Arzneimittel-TSE- Verordnung,
noch ist es unter Verwendung von solchem Material hergestellt worden“. Diese
Erklärung muss in der Apotheke vorgehalten werden und ist der zuständigen
Aufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen.
0 Kommentare
Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.