Lieferengpass bei Bayer

Aspirin i.v. fehlt erneut – ist es wirklich unverzichtbar bei Herzinfarkt?

Stuttgart - 19.03.2018, 15:30 Uhr

Mangelware in deutschen Krankenhäusern: Bayer liefert Aspirin i.v. nur kontingentiert. Ist die Patientenversorgung bedroht? (Foto: privat)

Mangelware in deutschen Krankenhäusern: Bayer liefert Aspirin i.v. nur kontingentiert. Ist die Patientenversorgung bedroht? (Foto: privat)


Welche intravenösen Alternativen gibt es zu Aspirin® i.v.?

Nur: Wie sieht es mit der Wirksamkeit aus, peroral versus intravenös? Man muss nicht in Pharmakologie promoviert haben, um zu erkennen, dass zwischen diesen Darreichungsformen pharmakokinetische Unterschiede bestehen. Die orale Bioverfügbarkeit liegt mitnichten bei 100 Prozent, und bis zum Wirkeintritt dauert es länger als bei einer unmittelbaren intravenösen Gabe. Das gesteht auch Bayer ein: „Es ist richtig: Die intravenöse Gabe von Aspirin® ist schneller und vollständiger als die orale Tablette“. Die Bayer-Sprecherin betont noch eine weitere Besonderheit bei Aspirin® i.v.: „Aspirin® i.v. vertreibt Bayer europaweit ausschließlich in Deutschland. Andere europäische Länder haben diese Aspirin-Version nicht im Markt". Nach Ansicht von Bayer – auch wenn Aspirin i.v. fraglos „ein wichtiges Präparat in der Notfallversorgung des akuten Koronarsyndroms ist“ – kommt es vor allem darauf an, dass diese Patienten schnellstmöglich in eine Klinik und ein Katheterlabor kommen. Das zähle auch zur Notfallversorgung.

Frankreich, Italien Schweiz: Aspegic® und Flectadol® i.v. 

Auch wenn Bayer in Deutschland das Monopol an intravenöser Acetylsalicylsäure hält und europaweit nur in der Bundesrepublik vertreibt, ganz allein ist Bayer mit parenteraler ASS doch nicht. Auch andere europäische Länder – Frankreich, Schweiz, Italien – versorgen Patienten mit parenteraler ASS. Aspégic Inject® 0,5 g vertreibt Sanofi Aventis in der Schweiz. Auch in Frankreich steckt Sanofi hinter Aspegic® injectable 500 mg und Aspegic® injectable 1 g. Das italienische Pendant nennt Sanofi Aventis Flectadol®. § 73 Arzneimittelgesetz erlaubt den Import von Arzneimitteln in bestimmten Sonderfällen: „Fertigarzneimittel, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind und nicht zum Verkehr im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugelassen ... sind, in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht werden, wenn ... wenn sie in angemessenem Umfang, der zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Versorgung der Patienten des Krankenhauses notwendig ist, zum Zwecke der vorübergehenden Bevorratung von einer Krankenhausapotheke oder krankenhausversorgenden Apotheke".

Nach Informationen von DAZ.online haben jedoch alle drei ausländischen Arzneimittel keine Zulassung zur Therapie des akuten Koronarsyndroms.



Celine Müller, Apothekerin, Redakteurin DAZ.online (cel)
redaktion@daz.online


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