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Ist ein Entlassrezept nicht richtig ausgefüllt, kann die Apotheke das verordnete Arzneimittel nicht abgeben. Die Landesapothekerkammer Baden Württemberg stellt daher ihren Mitgliedern ein Merkblatt zur Verfügung. Darauf sind die wichtigsten Angaben aufgeführt, die bei der Ausstellung von Entlassrezepten zu beachten sind.
Ein falsch ausgestelltes Rezept ist in jedem Fall ärgerlich, da es immer Arbeit und manchmal auch Kosten verursacht. Ist ein Entlassrezept falsch ausgestellt, ist dies besonders heikel. Zum einen weil die Präparate dringend zeitnah benötigt werden – andernfalls hätte man ja den Besuch beim niedergelassenen Arzt abwarten können. Zum anderen sind Klinikärzte in vielen Fällen schlecht für Rückfragen und Korrekturen erreichbar. Die Landesapothekerkammer Baden Württemberg hat daher ein Merkblatt erstellt. Mitglieder können es im geschlossenen Bereich der Homepage herunterladen.
Was muss denn nun genau auf das Rezept?
Zuallererst muss sichergestellt werden, dass das richtige Formular vorliegt. Für Nicht-BtM ist das das Muster 16, das sogenannte „rosa Rezept“, das zusätzlich die Kennzeichnung „Entlassmanagement“ tragen muss.
Dann müssen die üblichen Patientendaten vorhanden sein. Im Statusfeld muss die „4“ stehen. Die in Kliniken beliebten Patientenetiketten eignen sich nicht. Man sieht dann nämlich die „Entlassmanagement“-Kennzeichnung nicht mehr.
Arzt- und Betriebsstättennummer sind zwingend korrekt anzugeben. Noch haben allerdings nicht alle Krankenhausärzte Arztnummern. Sie werden stufenweise eingeführt. Ab 1. Januar 2019 sollen die Klinikärzte, wie ihre niedergelassenen Kollegen, eindeutig zuordenbare Arztnummern bekommen. Übergangsweise verwenden sie 9-stellige Fachgruppennummern. Sie werden vom Krankenahaus vergeben und setzen sich folgendermaßen zusammen:
Stellen 1 bis 7: Pseudo-Arztnummer „4444444“
Stellen 8 und 9: zweistelliger Fachgruppencode, ergänzt durch das Krankenhaus.
In das Datumsfeld gehört das Entlassdatum. Das Rezept kann drei Werktage (inklusive Ausstellungstag) eingelöst werden. Das Ankreuzen des Aut-idem-Feldes sollten Ärzte vermeiden. Das erschwert die Versorgung in der Apotheke.
Arztstempel und Packungsgrößen
Was das verordnete Arzneimittel betrifft, gelten die üblichen Regeln: Arzneimittel- oder Wirkstoffbezeichnung mit Wirkstoffstärke und Darreichungsform. Verschrieben werden dürfen maximal drei Arzneimittel, jeweils die Packung mit dem kleinsten Packungsgrößenkennzeichen (N1).
Auch noch wichtig: Für Wirkstoffe der Substitutionsausschlussliste muss der korrekte Handelsname angegeben werden.
Zu guter Letzt dürfen auch Stempel und Unterschrift nicht fehlen. Der Arztstempel muss die BSNR, Adresse und Telefonnummer enthalten sowie zwingend auch den Namen und Vornamen des verordnenden Facharztes, dessen Facharztbezeichnung und seine eigenhändige Unterschrift.
Vorgaben fürs BtM-Rezept
Auch Betäubungsmittel können im Rahmen des Entlassmanagements verschrieben werden. Hier gibt es allerdings zusätzliche Vorgaben. Da es kein spezielles BtM-Rezept gibt, werden hier die üblichen BtM-Rezeptformulare verwendet. Man erkennt allein am einstelligen Kennzeichen „4“ im Statusfeld, dass es sich bei der vorliegenden Verordnung um ein Entlassrezept handelt. Bei der Verschreibung des Arzneimittels gelten beim Entlassrezept die üblichen BtM-rechtlichen Vorschriften. Die Angabe N1 – auch hier darf maximal die Packung verordnet werden, die dem kleinsten Packungsgrößenkennzeichen N1 entspricht – ist nicht ausreichend. Es bedarf einer Mengenangabe in Gramm, Milliliter oder Stückzahl der abgeteilten Form. Außerdem muss eine Gebrauchsanweisung mit Einzel- und Tagesgabe aufs Rezept. Falls der Patient eine schriftliche Gebrauchsanweisung bekommen hat, genügt ein Hinweis auf dem BtM-Rezept.
Für alle anderen Felder gelten dieselben Vorgaben wie für das rosa Rezept.
1 Kommentar
Packungsgröße
von Christoph Stackmann am 14.02.2018 um 12:08 Uhr
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