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Mehrkosten bei BG-Rezepten – ja? Nein? Kommt drauf an!
Keine Mehrkosten bei BG-Rezepten, aber nur mit Aut-idem-Kreuz
Grundsätzlich zahlt der Patient bei einem BG-Rezept die Mehrkosten. So regelt es der Arzneiversorgungsvertrag, der zwischen dem Deutschen Apotheker Verband (DAV) und den Unfallversicherungsträgern abgeschlossen wird.
Ist für das abgegebene Mittel ein Festbetrag nach § 35 oder 36 SGB V festgesetzt und ist der Apothekenabgabepreis höher als der für dieses Mittel festgesetzte Festbetrag, ist dem Unfallversicherungsträger vorbehaltlich der Regelung des Satzes 2 nur der Festbetrag in Rechnung zu stellen und der Mehrbetrag vom Versicherten zu leisten.
Von diesem Grundsatz kann allerdings abgewichen werden. Ärzte können ihre Unfallpatienten von den Mehrkosten befreien, indem sie auf dem Rezept begründen, dass eine medizinische Notwendigkeit für das teurere Arzneimittel besteht.
Dies gilt nicht, wenn der Arzt auf dem Verordnungsblatt auf die medizinische Notwendigkeit des teureren Mittels hinweist; in diesem Fall ist dem Unfallversicherungsträger ungeachtet der Festbetragsregelung nach §§ 29 und 31 SGB VII der Apothekenabgabepreis in Rechnung zu stellen.
Medizinische Notwendigkeit rechtfertigt teureres Arzneimittel
Wie weist der Arzt nun darauf hin? Muss er diese medizinische Notwenigkeit schriftlich begründen? Das kann er in der Tat, einfacher geht es allerdings auch: Er kann schlicht das Aut-idem-Kreuz setzen.
Als Hinweis auf die medizinische Notwendigkeit ist beispielsweise das Setzen des Aut-idem-Kreuzes zu werten.
Somit fallen bei Verordnungen zulasten der Berufsgenossenschaft zwar nie Zuzahlungen für die Patienten an, die Mehrkosten entfallen allerdings nur dann, wenn der Arzt den Aut-idem-Austausch mittels Kreuz ausschließt.
Kein Aut-idem-Kreuz und keine Mehrkosten – geht das?
Kreuzt der Arzt aut idem nicht an, aber der Patient möchte keine Mehrkosten tragen, haben Apotheker noch eine weitere Option: Sie können nach preisgünstigen Alternativen zu dem verordneten Arzneimittel suchen. Ist der Wirkstoff in eine Festbetragsgruppe eingeordnet, und es existieren preisgünstige Alternativen, darf die Apotheke den Patienten auch mit diesen Arzneimitteln – Mehrkosten-frei – versorgen.
1 Kommentar
Zuzahlung zum Rezept über die BG
von Uwe Zimmermann am 16.09.2019 um 18:04 Uhr
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