- Ist „Arbeitsunfall“ angekreuzt? ⇒ Ja.
- Sind „Unfalltag“ und „Unfallbetrieb“ eingetragen? ⇒ Ja.
- Steht keine „Kassen-Nummer“ im dafür vorgesehenen Feld? ⇒ Ja.
- DAZ.online
- News
- Apotheke
- Mehrkosten bei BG-...
Retax-Quickie
Mehrkosten bei BG-Rezepten – ja? Nein? Kommt drauf an!
Sonderrezepte in der Apotheke heißen nicht umsonst so – übersehen Apotheker die kleinen „Besonderheiten", drohen Retaxationen. Oder der Patient beschwert sich: „Letztes Mal musste ich aber nichts bezahlen.“ Wie ist das bei BG-Rezepten? Wann leisten Patienten die Mehrkosten, wann übernimmt die Berufsgenossenschaft diese? Denn „Patient zahlt immer" oder „Patient zahlt nie" – ganz so einfach ist es nicht.
War es bis vor einigen Jahren eine mittlere Katastrophe, allein den passenden Unfallversicherungsträger bei BG-Rezepten (Berufsgenossenschaft) im PC zu finden, haben dieses Problem die meisten Software-Anbieter mittlerweile im Griff. Doch der Kostenträger ist längst nicht die einzige Hürde bei Rezepten zulasten der Berufsgenossenschaft. Die Rezepte warten mit einigen „Besonderheiten“ auf, und diese Sonderregelungen sollten Apotheker parat haben.
Mit diesem Mini-Fragenkatalog haben Apotheker die initialen Hürden bei BG-Rezepten schon einmal gemeistert. Und können sich nach dem formellen Quick-Check des BG-Rezeptes dann auch der eigentlichen Verordnung widmen. Auch hier läuft bei BG-Rezepten nicht alles nach „Schema F“. Was sind die zwei großen Fragen bei solchen Sonderrezepten?
1. Muss der Patient die Zuzahlung leisten?
2. Muss der Patient die Mehrkosten tragen?
Frage eins lässt sich glücklicherweise einfach – und vor allem eindeutig – beantworten: Patienten mit BG-Rezepten zahlen nicht zu. Bei Frage zwei müssen Apotheker hingegen schon wieder etwas um die Ecke denken. Denn – das ist bekannt aus der Apotheke – klare Regeln ohne Ausnahmen sind rar gesät. So auch bei den Mehrkosten von BG-Rezepten.
Keine Mehrkosten bei BG-Rezepten, aber nur mit Aut-idem-Kreuz
Grundsätzlich zahlt der Patient bei einem BG-Rezept die Mehrkosten. So regelt es der Arzneiversorgungsvertrag, der zwischen dem Deutschen Apotheker Verband (DAV) und den Unfallversicherungsträgern abgeschlossen wird.
Ist für das abgegebene Mittel ein Festbetrag nach § 35 oder 36 SGB V festgesetzt und ist der Apothekenabgabepreis höher als der für dieses Mittel festgesetzte Festbetrag, ist dem Unfallversicherungsträger vorbehaltlich der Regelung des Satzes 2 nur der Festbetrag in Rechnung zu stellen und der Mehrbetrag vom Versicherten zu leisten.
Von diesem Grundsatz kann allerdings abgewichen werden. Ärzte können ihre Unfallpatienten von den Mehrkosten befreien, indem sie auf dem Rezept begründen, dass eine medizinische Notwendigkeit für das teurere Arzneimittel besteht.
Dies gilt nicht, wenn der Arzt auf dem Verordnungsblatt auf die medizinische Notwendigkeit des teureren Mittels hinweist; in diesem Fall ist dem Unfallversicherungsträger ungeachtet der Festbetragsregelung nach §§ 29 und 31 SGB VII der Apothekenabgabepreis in Rechnung zu stellen.
Medizinische Notwendigkeit rechtfertigt teureres Arzneimittel
Wie weist der Arzt nun darauf hin? Muss er diese medizinische Notwenigkeit schriftlich begründen? Das kann er in der Tat, einfacher geht es allerdings auch: Er kann schlicht das Aut-idem-Kreuz setzen.
Als Hinweis auf die medizinische Notwendigkeit ist beispielsweise das Setzen des Aut-idem-Kreuzes zu werten.
Somit fallen bei Verordnungen zulasten der Berufsgenossenschaft zwar nie Zuzahlungen für die Patienten an, die Mehrkosten entfallen allerdings nur dann, wenn der Arzt den Aut-idem-Austausch mittels Kreuz ausschließt.
Kein Aut-idem-Kreuz und keine Mehrkosten – geht das?
Kreuzt der Arzt aut idem nicht an, aber der Patient möchte keine Mehrkosten tragen, haben Apotheker noch eine weitere Option: Sie können nach preisgünstigen Alternativen zu dem verordneten Arzneimittel suchen. Ist der Wirkstoff in eine Festbetragsgruppe eingeordnet, und es existieren preisgünstige Alternativen, darf die Apotheke den Patienten auch mit diesen Arzneimitteln – Mehrkosten-frei – versorgen.
1 Kommentar
Zuzahlung zum Rezept über die BG
von Uwe Zimmermann am 16.09.2019 um 18:04 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten
Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.