Einzelimporte nach § 73 (3) AMG
Gemäß § 18 Apothekenbetriebsordnung müssen Apotheken die Einfuhr und Abgabe von Einzelimporten nach § 73 Absatz 3 und 3b AMG dokumentieren. Die Aufzeichnungen müssen für mindestens fünf Jahre in der Apotheke aufbewahrt werden. Folgende Angaben sind notwendig:
die Bezeichnung des eingeführten Arzneimittels,
der Name oder die Firma und die Anschrift des pharmazeutischen Unternehmers,
die Chargenbezeichnung, Menge des Arzneimittels und die Darreichungsform,
der Name oder die Firma und die Anschrift des Lieferanten,
der Name und die Anschrift der Person, für die das Arzneimittel bestimmt ist,
der Name und die Anschrift des verschreibenden Arztes oder des verschreibenden Tierarztes,
das Datum der Bestellung und der Abgabe,
das Namenszeichen des Apothekers, der das Arzneimittel abgegeben oder die Abgabe beaufsichtigt hat.
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