Praxis

Kann man Tierarzneimittel importieren?

Stuttgart - 30.10.2017, 09:25 Uhr

(Foto: praisaeng / stock.adobe.com)

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Was darf importiert werden?

Das heißt also: Importiert werden darf nur, wenn es in Deutschland kein infrage kommendes Tierarzneimittel gibt. Dann kann alternativ entweder ein Humanarzneimittel verwendet oder eben ein Tierarzneimittel aus einem  EU-Mitgliedstaat oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum importiert werden. Der Import von Humanarzneimitteln zur Anwendung beim Tier ist nicht erlaubt. Bei lebensmittelliefernden Tieren gelten noch zusätzliche Vorschriften. So dürfen laut In § 56a Absatz 2 AMG importierte Arzneimittel für Lebensmitteltiere nur solche Stoffe enthalten, die in Tabelle 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 aufgeführt sind.

Importieren dürfen Apotheken für Tierärzte oder Tierhalter sowie Tierärzte im Rahmen der tierärztlichen Hausapotheke für die von ihnen behandelten Tiere. Apotheken dürfen nur bei Vorlage einer tierärztlichen Verschreibung importieren. Der Tierarzt muss die Bestellung, den Bezug über Apotheken sowie jede Verschreibung von Arzneimitteln aus EU-Mitgliedstaaten beziehungsweise EWR-Staaten immer unverzüglich der zuständigen Behörde anzeigen.

Für Apotheken gelten jeweils die Dokumentationspflichten für Arzneimittel zu Anwendung bei Tieren sowie die für Importe. 


Einzelimporte nach § 73 (3) AMG 

Gemäß § 18 Apothekenbetriebsordnung müssen Apotheken die Einfuhr und Abgabe von Einzelimporten nach § 73 Absatz 3 und 3b AMG dokumentieren. Die Aufzeichnungen müssen für mindestens fünf Jahre in der Apotheke aufbewahrt werden. Folgende Angaben sind notwendig:

  1. die Bezeichnung des eingeführten Arzneimittels,

  2. der Name oder die Firma und die Anschrift des pharmazeutischen Unternehmers,

  3. die Chargenbezeichnung, Menge des Arzneimittels und die Darreichungsform,

  4. der Name oder die Firma und die Anschrift des Lieferanten,

  5. der Name und die Anschrift der Person, für die das Arzneimittel bestimmt ist,

  6. der Name und die Anschrift des verschreibenden Arztes oder des verschreibenden Tierarztes,

  7. das Datum der Bestellung und der Abgabe,

  8. das Namenszeichen des Apothekers, der das Arzneimittel abgegeben oder die Abgabe beaufsichtigt hat.



Julia Borsch, Apothekerin, Chefredakteurin DAZ
jborsch@daz.online


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