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Zum Start des Entlassmanagements
Was Apotheker zum Entlassrezept wissen müssen
Wie lange ist ein Entlassrezept gültig?
Die Apotheke darf Entlassrezepte nur innerhalb von drei Werktagen (Montag bis Samstag) zulasten der Krankenkassen beliefern (vgl. § 11 Abs. 4 Satz 2 AM-RL).
Zählt der Ausstellungstag mit?
Der Tag der Ausstellung zählt bereits als erster Werktag.
Wie ist das bei BtM- … ?
Bei Betäubungsmitteln gelten die allgemeinen Regelungen gemäß Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) und der Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (BtMVV) mit Ausnahme der Gültigkeit. Statt den üblichen sieben Werktagen sind Entlassrezepte von Betäubungsmitteln nur drei Werktage gültig.
... und T-Rezepten?
Für die Ausstellung von Sonderverschreibungen – sogenannten T-Rezepten – im Rahmen des Entlassmanagements gilt ebenfalls die Vorgabe der AM-RL, dass diese nur drei Werktage gültig sind (vgl. § 11 Abs. 6 Satz 3 AM-RL).
Dürfen alle Packungsgrößen verordnet werden?
Die Verordnung von Arzneimitteln soll auf eine Packung mit dem kleinsten Packungsgrößenkennzeichen gemäß Packungsgrößenverordnung (PackungsV) begrenzt werden. Ist keine Packungsgröße mit dem kleinsten Packungsgrößenkennzeichen gemäß PackungsV im Verkehr, so kann eine Packung verordnet werden, deren Packungsgröße die Größe einer Packung mit dem kleinsten Packungsgrößenkennzeichen gemäß PackungsV nicht überschreitet (vgl. § 9 Abs. 2 Nr. 3 AM-RL).
Können nur Arzneimittel verordnet werden?
Es können alle Produkte, die in die Versorgung nach § 31 SGB V einbezogen sind, verordnet werden, also zum Beispiel auch Verbandmittel, Blut- und Harntestsreifen, erstattungsfähige Medizinprodukte oder bilanzierte Diäten zur enteralen Ernährung. Hier ist die Maßgabe allerdings nicht die kleinste Packung, sondern der Bedarf für bis zu sieben Tagen. Und auch Hilfsmittel sind möglich. Allerdings muss die Hilfsmittelversorgung durch die Apotheke innerhalb von sieben Kalendertagen nach der Entlassung aufgenommen werden.
Können Patienten mit ihrem Entlassrezept in eine beliebige Apotheke gehen?
Auch im Rahmen des Entlassmanagements gilt die freie Apothekenwahl.
Bekommt jeder Patient, der aus der Klinik entlassen wird, ein Entlassmanagement?
Die Klinikärzte müssen gemäß der Änderungsvereinbarung zum Rahmenvertrag nur ein Entlassmanagement anbieten, wenn dies erforderlich ist (vgl. Rahmenvertrag über ein Entlassmanagement).
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