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Rx-Boni und EuGH-Urteil
DocMorris verklagt Apotheker auf 2,6 Millionen Schadenersatz
Das verlorene EuGH-Urteil zur Rx-Preisbindung könnte für die Apotheker noch richtig teuer werden. Nach Informationen von DAZ.online hat die niederländische Versandapotheke DocMorris vor dem Landgericht Düsseldorf eine Schadenersatzklage in Höhe von 2,6 Millionen Euro gegen die Apothekerkammer Nordrhein eingereicht. Offenbar sieht DocMorris sein Geschäft geschädigt, da die Versandapotheke während des Verfahrens jahrelang keine Rx-Boni anbieten durfte.
Vor dem Landgericht Düsseldorf steht ein weiterer Rechtsstreit zwischen DocMorris und der Apothekerkammer Nordrhein an. Eine Sprecherin des Landgerichtes bestätigte gegenüber DAZ.online, dass die Versandapotheke im März eine Schadenersatzklage gegen die Kammer eingereicht habe. Es gehe um einen Betrag von 2,6 Millionen Euro. Die Klage befinde sich derzeit noch im schriftlichen Vorverfahren: Der Kammer wurde eine schriftliche Stellungnahmefrist eingeräumt, die aufgrund der Komplexität des Themas dann allerdings verlängert worden sei. Laut Gerichtssprecherin könnte der erste Verhandlungstermin im Herbst oder Winter dieses Jahres stattfinden.
Worum es in dem Verfahren genau geht und mit welchen juristischen Argumenten DocMorris seine Klage begründet, wollte die Sprecherin noch nicht verraten. Dem Vernehmen nach ist das Verfahren mit diversen, jahrelangen juristischen Auseinandersetzungen zwischen DocMorris und der Kammer Nordrhein verknüpft. Denn die Kammer hatte in den vergangenen Jahren zahlreiche erfolgreiche Versuche unternommen, unterschiedliche Boni-Modelle der Niederländer zu stoppen – einige in einem regulären Hauptsache-Klageverfahren, eine Reihe aber auch nur per einstweiliger Verfügung.
DocMorris: Verfahren der Apothekerkammer waren geschäftsschädigend
So hatte DocMorris seinen Kunden die unterschiedlichsten Varianten von Geldprämien angeboten, wenn sie bei der Versandapotheke ein Rezept einreichten. DocMorris wurden die Werbeaktionen, die Boni mit der Rezepteinreichung verknüpften, immer wieder verboten. Die EU-Versandapotheke musste die Boni-Modelle daher einstellen. Wenn dies nicht geschah oder die nächste Werbung der zunächst beanstandeten zu ähnlich war, fasste das Gericht auch Ordnungsgeldbeschlüsse. Allerdings zahlte DocMorris diese nie.
Grundsätzlich gilt: Wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass eine einstweilige Verfügung „von Anfang an ungerechtfertigt“ war, so kann die Antragsgegnerin einen Schadenersatzanspruch geltend machen (§ 945 ZPO). Und genau das macht DocMorris nun. Ein Sprecher des Unternehmens sagte gegenüber DAZ.online: „Die AKNR hat gegen DocMorris von Dezember 2012 bis Ende Mai 2015 zahlreiche einstweilige Verfügungen zu Unrecht erwirkt und durchgesetzt. Diese beruhten auf der Annahme, dass DocMorris der Festpreisbindung für Rx-Arzneimittel unterläge und sich regelmäßig wettbewerbswidrig verhalten habe. Der EuGH hat bekanntlich in seiner Entscheidung vom 19.10.2016 festgestellt, dass die Erstreckung der Festpreisbindung auf EU-ausländische Versandapotheken zu keinem Zeitpunkt gerechtfertigt war. Durch den Vollzug ist DocMorris ein erheblicher Schaden entstanden. Nachdem die AKNR das Angebot zu Gesprächen rundweg abgelehnt hatte, sahen wir uns gezwungen, Klage zu erheben.“
DocMorris müsste zur Begründung des Anspruchs belegen, dass ihr durch die konkret verbotene Werbemaßnahme ein Schaden entstanden ist. Man darf gespannt sein, ob dies der Versandapotheke gelingt.
Apotheker: Große Bedeutung des Verfahrens
Dr. Morton Douglas, der die Apothekerkammer Nordrhein in ihren Verfahren gegen DocMorris vertritt, will sich zu dem laufenden Verfahren zwar nicht im Detail äußern. Er ist aber überzeugt, dass das Verfahren vom Landgericht Düsseldorf zurückgestellt werden wird, bis eines der Verfahren, die derzeit in höherer Instanz anhängig sind – etwa vor dem Oberlandesgericht Köln – entschieden ist.
Lutz Engelen, Präsident der Apothekerkammer Nordrhein, wollte sich ebenfalls nicht zu Einzelheiten des Verfahrens äußern. Er unterstrich zugleich, wie wichtig der Ausgang der Klage sein könnte: „Die Bedeutung dieses Verfahrens ist nicht zu unterschätzen, es ist Teil eines größeren, juristischen Komplexes, der eine Strahlwirkung hat bis hin zum Urteil des EuGH. Die Apothekerkammer Nordrhein bündelt derzeit alle Kompetenzen, unter anderem auch mithilfe der ABDA, um auf die Forderung von DocMorris zu reagieren.“
Das Vorgehen der Niederländer in dieser Sache passt zu den anderen juristischen Schritten, die DocMorris nach dem EuGH-Urteil eingeleitet hatte. Beim Landgericht Köln hatten die DocMorris-Anwälte darauf geklagt, dass alle noch ausstehenden Ordnungsgelder gegen die Versandapotheke nach dem EuGH-Urteil gestrichen werden müssten. Das Gericht gab DocMorris Recht. Außerdem dürfte DocMorris auch die Entscheidung des OLG Düsseldorf gefallen haben, nach der die Wettbewerbszentrale – das heißt die Apotheker-Seite – alle Gerichtskosten des Rx-Boni-Verfahrens tragen müssen.
8 Kommentare
Doc Morris
von Alexander Zeitler am 24.05.2017 um 0:41 Uhr
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Dreistigkeit siegt
von K. Stülcken am 23.05.2017 um 16:25 Uhr
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Immerhin
von Karl Friedrich Müller am 23.05.2017 um 15:28 Uhr
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Aussitzen
von Daniela Hänel am 23.05.2017 um 15:25 Uhr
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War es nicht eine gesetzliche Bestimmung?
von Daniel Draginsky am 23.05.2017 um 15:19 Uhr
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Zeit zum Nachdenken um die "Sommerpause" zu überbrücken ...
von Christian Timme am 23.05.2017 um 15:01 Uhr
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Woran erinnert mich dieses Gebaren?
von Christiane Patzelt am 23.05.2017 um 14:46 Uhr
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DoMo
von Anita Peter am 23.05.2017 um 14:08 Uhr
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