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OLG Düsseldorf
Gericht lässt Apotheker-Lager für Rx-Boni-Verfahren zahlen
Nach dem EuGH-Urteil zur Rx-Preisbindung hätte das Verfahren hierzulande eigentlich weitergeführt werden müssen. Dazu kam es aber nicht. Nach der Beendigung des Rechtsstreits hat das Oberlandesgericht Düsseldorf nun festgelegt, dass die Wettbewerbszentrale, die für den Erhalt der Preisbindung gekämpft hatte, alle Kosten tragen muss. Das Gericht stellt sich ganz auf die Seite des DocMorris-Lagers.
Der jahrelange Rechtsstreit zwischen der Wettbewerbszentrale und der Deutschen Parkinson Vereinigung (DPV) ist beendet. Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat in der vergangenen Woche entschieden, dass die klagende Wettbewerbszentrale die Kosten des Verfahrens tragen muss. Umfasst sind sämtliche Anwalts- und Gerichtskosten aller Instanzen, inklusive der für den Europäischen Gerichtshof. Es ist anzunehmen, dass auch die Apotheker einen Teil zu den Kosten beitragen. Doch zu einer etwaigen Vereinbarung zur Kostenübernahme wollten sich weder die Wettbewerbszentrale noch die ABDA äußern.
Eigentlich hätte der Prozess zur Gewährung von Rx-Boni durch DocMorris nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 19. Oktober 2016 am OLG Düsseldorf fortgesetzt werden sollen. Der 20. Zivilsenat, der die Rx-Boni-Frage den Luxemburger Richtern vorgelegt hatte, hätte unter den neuen europarechtlichen Prämissen ein abschließendes Urteil fällen müssen. Doch im Februar verkündete die beklagte DPV, sie wolle nicht weiter um die Rx-Boni von DocMorris streiten, mit denen sie im Jahr 2009 bei ihren Mitgliedern geworben hatte. Vielmehr wendete sich die Selbsthilfeorganisation von DocMorris ab und suchte den Schulterschluss mit den Apotheken vor Ort. Sie gab eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, von der beanstandeten Werbung künftig abzusehen. Parkinsonvereinigung und Wettbewerbszentrale erklärten in der Folge den vor dem OLG Düsseldorf anhängigen Rechtsstreit für erledigt.
Vor diesem Hintergrund hatte der 20. Zivilsenat nun nur noch zu entscheiden, wer für die Kosten des gesamten Rechtsstreits aufzukommen hat. Bei einer solchen Kostenentscheidung muss das Gericht darauf abstellen, wer die Kosten hätte tragen müssen, wenn die Hauptsache nicht übereinstimmend für erledigt erklärt worden wäre.
Keine Seite gibt auf
Beide Seiten waren überzeugt: Es ist die jeweils andere
Partei, die die Rechnung tragen muss. Sowohl die Wettbewerbszentrale als auch die DPV ließen durch ihre
Anwälte nochmals umfassend vortragen, warum sie dieser Meinung sind. Die sonst
für DocMorris tätige Hamburger Kanzlei Dieckmann brachte dazu stattliche 72
Seiten bei. Aber auch die Wettbewerbszentrale fuhr nochmals Argumente auf, warum
die EuGH-Entscheidung nicht zwingend zu einem Ausgang zugunsten der beklagten
DPV geführt hätte.
Der Senat führt in seinem nicht mehr anfechtbaren Kostenbeschluss auf 25 Seiten aus, warum die Klage der Wettbewerbszentrale selbst bei einer Fortführung des Verfahrens nach dem EuGH-Urteil abzuweisen gewesen wäre. Das Gericht setzt sich also durchaus mit den Argumenten der Wettbewerbszentrale auseinander. Allerdings weist er sie allesamt zurück und stellt sich letztlich auf die Seite des DocMorris-Lagers.
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