Köln

Gericht hebt DocMorris-Ordnungsgeld auf

Berlin - 31.03.2017, 13:00 Uhr

In einem Aufhebungsverfahren hat das Landgericht Köln die einstweilige Verfügung zur 20-Euro-Prämie aufgehoben. Muss die Kammer Nordrhein jetzt zahlen? (Foto: DocMorris)

In einem Aufhebungsverfahren hat das Landgericht Köln die einstweilige Verfügung zur 20-Euro-Prämie aufgehoben. Muss die Kammer Nordrhein jetzt zahlen? (Foto: DocMorris)


Jahrelang verstand es DocMorris perfekt, gerichtliche Ordnungsgeldbeschlüsse zu ignorieren. Mehr als eine Million Euro hätte das Land Nordrhein-Westfalen eintreiben können, weil die niederländische Versandapotheke immer wieder gegen Gerichtsentscheidungen verstieß, die die Apothekerkammer Nordrhein gegen sie erwirkt hatte. Doch nun hat das Landgericht Köln die Grundlage verschiedener Ordnungsgeldbeschlüsse aufgehoben.

DocMorris sieht sich nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19. Oktober 2016 beflügelt. Da nun klar ist, dass die Niederländer auch Rezept-Kunden Boni gewähren dürfen, starteten sie einen Gegenschlag gegen die Apothekerkammer Nordrhein. Diese hatte DocMorris in den Jahren 2013 und 2014 unermüdlich mit Anträgen und Klagen überzogen. Nachdem der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes 2012 beschlossen hatte, dass sich auch niederländische Versandapotheken an die Arzneimittelpreisverordnung halten müssen, ging die Kammer gegen jede denkbare Boni-Variante von DocMorris vor. Beispielsweise gegen den 20 Euro-Bonus, den die holländischen Versender zeitweise anboten.

Im Landgericht Köln hatte die Kammer eine verlässliche Anlaufstelle für die Anträge auf einstweilige Verfügungen gefunden. Immer wieder erließ das Gericht Beschlüsse im Sinne der Kammer und untersagte DocMorris die Boni. Da sich die Holländer aus den meisten Gerichtsentscheidungen nicht viel machten und weiter Boni gaben, wurden Ordnungsgelder beantragt – die das Gericht dann wie gewünscht festsetzte. Im Fall der 20-Euro-Prämie ergingen gleich mehrere Ordnungsgeldbeschlüsse.

Allein mit der Vollstreckung wollte es nicht klappen. Dem Land Nordrhein-Westfalen hätten die Ordnungsgelder, die sich wegen der wiederholten Verstöße zum Schluss auf mehr als eine Million Euro belaufen haben, zugestanden. Doch im Ausland bei einer Kapitalgesellschaft zu vollstrecken erwies sich als schwierig.

Aufhebungsverfahren wegen veränderter Umstände

Nun dürfte man in NRW allerdings aufatmen. Denn das Landgericht Köln auf Antrag der DocMorris-Anwälte den Rückwärtsgang eingelegt: In einem sogenannten Aufhebungsverfahren hat es die einstweilige Verfügung zur 20-Euro-Prämie aufgehoben, auf deren Grundlage Ordnungsgeldbeschlüsse gegen DocMorris ergangen waren. Der Grund: Mit dem EuGH-Urteil bestünden nun „veränderte Umstände“, die eine solche Aufhebung ermöglichen. Eine Gerichtssprecherin bestätigte gegenüber DAZ.online, dass die Ordnungsgeldbeschlüsse „nun nicht mehr vollstreckbar und damit gegenstandslos“ seien. Hätte DocMorris das Geld an NRW gezahlt, so würde das bedeuten, dass der Versender dieses nach Aufhebung der einstweiligen Verfügung hätte zurück verlangen können.

Die Apothekerkammer hatte sich gegen den Antrag der DocMorris-Anwälte gewehrt und sich darauf berufen, dass sich die Unterlassungsansprüche auch heute noch aus § 7 Heilmittelwerbegesetz sowie dem Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung ergäben. Doch damit kam sie bei Gericht nicht durch. Die unionsrechtlichen Aspekte, die der EuGH angeführt hat, müssten auch auf § 7 Heilmittelwerbegesetz übertragen werden, folgte das Gericht der Argumentation von DocMorris. Auch im Hinblick auf den Rahmenvertrag bemüht es dieses Argument – wenngleich es hier noch mehr Gründe anführt, warum sich die Apothekerkammer nicht auf diesen Vertrag berufen kann.

Nun soll die Apothekerkammer Nordrhein sogar zahlen: Das aktuelle Urteil aus Köln hat ihr sowohl die Kosten für das Aufhebungsverfahren als auch für das ursprüngliche Anordnungsverfahren auferlegt – eine Entscheidung, die zu einer Überprüfung herausfordern dürfte. 

Dies ist nicht das einzige Aufhebungsverfahren, das DocMorris anstrebt. Laut Apothekerkammer Nordrhein gab es Ende Februar 2017 acht mündliche Verhandlungen beim Landgericht Köln im Hinblick auf die noch anhängigen DocMorris-Verfahren.

» Landgericht Köln, Urteil vom 22. März 2017, Az. 84 O 90/13


Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


Diesen Artikel teilen:


2 Kommentare

Nebeneinkünfte

von Karl Friedrich Müller am 31.03.2017 um 15:41 Uhr

SZ: Richter haben hohe Nebeneinkünfte. Die natürlich "unproblematisch" sind.

» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten

Gerichte

von Frank ebert am 31.03.2017 um 13:10 Uhr

Wir müssen aufpassen, das wir nicht aus einem Rechtstaat zu Rechtsstaat werden . Ein Spargelland sind wir schon.

» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.