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Welche Informationen sind bei einem Beratungsgespräch in der Apotheke für den Patienten wichtig? Welche hilfreichen Tipps kann der Apotheker zu Arzneimitteln und Therapien geben? Diesmal geht es um eine Verordnung über das Antiprotozoenmittel Lariam® für eine Frau zur Malariaprophylaxe.
Formalien-Check
Die Kundin legt die Verordnung zwei Tage nach der Rezeptausstellung in der Apotheke vor. In zwei Wochen tritt sie ihre Fernreise an.
Verordnet ist eine N1-Packung Lariam® auf einem blauen Privatrezept. Für Privatrezepte ist kein spezielles Formular vorgeschrieben. Die Verordnung muss neben den verschreibungspflichtigen Arzneimitteln, Namen und Geburtsdatum des Patienten, Angaben zum Arzt und dessen Unterschrift sowie das Ausstellungsdatum enthalten.
Das vorliegende Rezept ist vollständig und eindeutig. Zum Zeitpunkt der Rezeptausstellung ist die Verordnung entweder mit einer N1-Packung mit acht Tabletten des Originals (Lariam® der Firma Roche Pharma) oder einem preisgünstigen Import zu beliefern. Im Februar 2016 verzichtete das Unternehmen Roche Pharma in Deutschland auf die Zulassung von Lariam®, dem einzigen Mefloquin-Präparat auf dem deutschen Markt. Die Verkehrsfähigkeit der im Markt befindlichen Packungen bleibt aufgrund der Übergangsfrist von zwei Jahren (gem. § 31 Abs. 4 AMG) bis zum Ablauf der Haltbarkeit erhalten. Die Apotheke kann in dieser Zeit Rezepte mit Restbeständen des Originals (bis zum Ablauf der Haltbarkeit) oder Importen beliefern. Danach ist bei Bedarf ein Einzelimport gemäß § 73 Abs. 3 AMG möglich, da Lariam® weiterhin in vielen Ländern der Europäischen Union verfügbar ist. Die Kundin trägt die Kosten selbst. Ab Ausstellungsdatum ist das Privatrezept drei Monate gültig.
3 Kommentare
Unverständlich
von Observer am 24.03.2017 um 15:39 Uhr
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AW: Unverständlich
von McMüller am 04.04.2017 um 8:58 Uhr
offene Fragen
von McMüller am 17.03.2017 um 14:03 Uhr
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