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Welche Informationen sind bei einem Beratungsgespräch in der Apotheke für den Patienten wichtig? Welche hilfreichen Tipps kann der Apotheker zu Arzneimitteln und Therapien geben? Diesmal geht es um eine Verordnung über ein Virustatikum und ein Schmerzmittel für einen älteren Herrn mit Gürtelrose.
Formalien-Check
Ein mürrisch blickender älterer Herr legt das Rezept am Tag der Ausstellung in der Apotheke vor. Der Kunde berichtet, dass er an starken Schmerzen leidet. Er habe sich diesen Hautausschlag gar nicht erklären können. Jetzt mache er sich große Sorgen seine Familienangehörigen anzustecken.
Verordnet sind eine N2-Packung Acic® in der Wirkstärke 800 mg sowie eine N1-Packung Tramadolor® 100 mg ID. Das Rezept ist vollständig und eindeutig.
Der Arzt erlaubt für beide Positionen den Aut-idem-Austausch. Rabattverträge sind daher zu beachten. Zur möglichst frühzeitigen Behandlung des Herpes zoster und zur Sicherung des Therapieerfolges sind schnell verfügbare (an Lager befindliche) Präparate gegenüber zu bestellenden Rabattartikeln zu bevorzugen. Bei Bedarf sollte deshalb eine Akutversorgung geltend gemacht werden. Die Apotheke bedruckt in diesem Fall die Verordnung mit der Sonder-PZN 02567024 und dem Faktor 5 und ergänzt einen handschriftlichen Vermerk „Dringender Fall, sofortiger Therapiebeginn erforderlich“ mit Datum und Unterschrift. Seit 1. Juni 2016 besteht keine Retaxgefahr, wenn entweder das Sonderkennzeichen oder der handschriftliche Vermerk auf dem Rezept fehlt (Neureglung § 3 Rahmenvertrag).
Aciclovir ist in der Wirkstärke 800 mg nur als N1-Normgröße im Handel. Die Packungsgröße enthält 35 Tabletten und deckt die Behandlungsdauer bei Gürtelrose ab. Bei Position zwei steht die Abkürzung „ID“ für Retardtabletten mit einer Initial- und Depotwirkung. Bei Substitution ist auf ein Präparat mit gleichem Freisetzungsverhalten zu achten.
Der Kunde ist gebührenpflichtig. Ab Ausstellungsdatum ist die Verordnung einen Monat gültig
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