Beratungs-Quickie

Tamiflu gegen Grippe

Stuttgart - 09.02.2017, 12:30 Uhr

Ein früher Therapiebeginn ist für die Wirksamkeit von Neuraminidasehemmernn wie Tamiflu bei Grippe wichtig. (Foto: DAZ.online)

Ein früher Therapiebeginn ist für die Wirksamkeit von Neuraminidasehemmernn wie Tamiflu bei Grippe wichtig. (Foto: DAZ.online)


Welche Informationen sind bei einem Beratungsgespräch in der Apotheke für den Patienten wichtig? Welche hilfreichen Tipps kann der Apotheker zu Arzneimitteln und Therapien geben? Im Beratungs-Quickie stellen wir jeden Donnerstag einen konkreten Patientenfall vor. Diese Woche erfolgt die Arzneimittelberatung einer an Grippe Erkrankten. Sie hat sich trotz Influenzaimpfung mit dem Virus angesteckt – ihr Arzt verordnete ihr nun Tamiflu.

Formalien-Check

Eine 60-jährige Frau löst ein Rezept über Tamiflu® 75 mg N1 mit zehn Kapseln ein. Das Rezept ist vollständig und gültig. Der Nachname der Patientin fehlt – allerdings ist ihr durch die Angabe ihrer Versicherten-Nummer die Verordnung dennoch eindeutig zuordenbar. Die Apotheke hält das antivirale Arzneimittel vorrätig. Frau Ute L. ist gebührenpflichtig und leistet eine Zuzahlung von fünf Euro.

Was wäre, wenn ... Tamiflu nicht vorrätig und lieferbar ist?

Wie müsste die Apotheke vorgehen, wenn Tamiflu 75 mg N1 weder vorrätig noch lieferbar wäre? Pharmakologisch ist die Lösung einfach: Der pharmazeutische Unternehmer Roche vertreibt Tamiflu® in weiteren Wirkstärken: Tamiflu® 30 mg und Tamiflu® 45 mg, jeweils in der Packungsgröße N1 à zehn Kapseln. Pharmakologisch können diese Präparate problemlos kombiniert werden, um die erforderliche Zieldosis von 75 mg Oseltamivir bei Erwachsenen zu erreichen. Wie sieht es seitens der Krankenkasse aus? Der Apotheker muss in diesem Fall ärztliche Rücksprache halten. Er darf nicht ohne Weiteres andere Stärken eines Arzneimittels abgeben. Das schließt auch der seit 2016 gültige neue Rahmenvertrag aus. Ist der Arzt mit der vorgeschlagenen Substitution einverstanden, dokumentiert der Apotheker die Rücksprache. Wichtig: Er zeichnet diese mit Datum und Unterschrift ab. Der Landesapothekerverband Baden-Württemberg empfiehlt in diesem Fall für die Rezeptdokumentation, nochmals explizit auf die Dringlichkeit einer raschen Arzneimittelversorgung hinzuweisen. Frau Ute L. müsste in diesem Fall die Gebühr für zwei Arzneimittel bezahlen, sprich zehn Euro.



Celine Müller, Apothekerin, Redakteurin DAZ.online (cel)
redaktion@daz.online


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