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Neuer Referentenentwurf
Feinschliff für Gröhes Gesetz zum Rx-Versandhandelsverbot
Heute ist die Situation anders als 2004
Andres als zuvor macht das Ministerium nunmehr auch deutlich, warum es heute andere Annahmen zum Arzneimittelversand trifft als bei dessen Einführung im Jahr 2004: Seinerzeit galten nämlich gleiche Wettbewerbsbedingungen für ausländische Versandapotheken und inländische Apotheken. Tatsächlich war seinerzeit oft die Rede von „gleich langen Spießen“, die nötig seien, um die Öffnung für den Versand zuzulassen. „Unter diesen Bedingungen konnte dem Versandhandel eine ergänzende Funktion im Rahmen der Arzneimittelversorgung zuerkannt werden, ohne das Gesamtsystem der Gesundheitsversorgung zu gefährden“, stellt das Ministerium fest.
Doch nun sieht es anders aus: Nach dem EuGH-Urteil sind die weiterhin an das deutsche Preisrecht gebundenen Apotheken gegenüber ihrer ausländischen Konkurrenz im Wettbewerb benachteiligt. Die Folge: Gerade wirtschaftlich schwächer aufgestellte Apotheken in weniger begünstigten Lagen würden wirtschaftliche Einbußen erleiden.
Detaillierter wird auch erläutert, warum das Rx-Versandverbot verhindert, dass Steuerungsinstrumente zum Erhalt der GKV unterlaufen werden – Stichwort Zuzahlungen und Festbeträge.
Keine milderen Mittel ersichtlich
Nicht zuletzt geht die Begründung nun auch explizit auf mildere Mittel als das Rx-Versandverbot zur Erreichung des Ziels ein. Zuvor waren die Freigabe der Arzneimittelpreise und eine Stärkung der Apotheken durch bessere Honorierung zwar schon im Unterpunkt „Alternativen“ des Gesetzentwurfs genannt. Nun wird ihnen aber schon vorher Platz eingeräumt – zusammen mit weiteren Optionen. Im Auge hat das Ministerium offenbar den von der SPD-Fraktion ins Spiel gebrachten Vorschlag, über § 129 SGB V Rabatte zu begrenzen: „Die Möglichkeit, Versicherten begrenzte Rabatte zum Beispiel in Form von Bargeld oder Gutscheinen für als Sachleistung gewährte Arzneimittel zu gewähren, liefe dem Gedanken des auf dem Sachleistungsprinzip beruhenden solidarisch finanzierten Systems der Gesundheitsversorgung zuwider. Darüber hinaus stünden angesichts der Entscheidung des EuGH vom 19. Oktober 2016 (C-148/15) einer Regelung, die auch für ausländische Versandapotheken eine Begrenzung von Rabatten vorsieht, europarechtliche Bedenken entgegen“.
Das Ministerium kommt letztlich zu dem Ergebnis: „Es sind keine gegenüber dem Verbot des Versandhandels mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln milderen, ebenso zur Erreichung der gesetzgeberischen Ziele geeigneten Regelungen ersichtlich.“
Etwas mehr Raum nimmt im neuen Entwurf auch die Begründung ein, warum das Gesetzesvorhaben mit dem Europarecht vereinbar ist. Schon in der ersten Version wurde darauf hingewiesen, dass der EuGH mit seinem Urteil vom Dezember 2003 den Mitgliedstaaten das vollständige Verbot des Versandhandels mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln aus Gründen des Gesundheitsschutzes zugebilligt habe. Zudem führe Art. 85c der Richtlinie 2001/83/EG aus, dass der Rx-Versandhandel durch die Mitgliedstaaten grundsätzlich verboten werden könne – was auch die überwiegende Mehrheit der Mitgliedstaaten getan habe.
Zum Schluss schließt sich dann die Klammer zum eingangs erwähnten Ziel des Gesetzes: Das Verbot des Rx-Versandhandels stelle zwar eine Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung dar. Diese sei jedoch aus Gründen des Gesundheitsschutzes gerechtfertigt.
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