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Beratungs-Quickie
Arzneimittel im Rahmen einer künstlichen Befruchtung
Welche Informationen sind bei einem Beratungsgespräch in der Apotheke für den Patienten wichtig? Welche hilfreichen Tipps kann der Apotheker zu Arzneimitteln und Therapien geben? Im Beratungs-Quickie stellen wir jeden Donnerstag einen konkreten Patientenfall vor. Diesmal geht es um eine Verordnung über zwei Arzneimittel für eine Frau im Rahmen einer assistierten Reproduktion.
Formalien-Check
Die Frau legt das Rezept drei Tage nach Ausstellung in der Apotheke vor.
Verordnet sind Gonal F® 1050 I.E. / 1,75 ml, TRS (Trockensubstanz mit Lösungsmittel), unter Angabe des Herstellers und der PZN sowie drei Ampullen Predalon® 5000 I.E. auch unter Angabe des Herstellers und der PZN.
Es handelt sich um eine Verordnung nach § 27a SGB V „Künstliche Befruchtung“. Die Patientin hat einen Eigenanteil von 50 Prozent der Kosten für die Arzneimittel, die im Rahmen einer zur künstlichen Befruchtung eingesetzt werden, zu tragen. Die Apotheke muss die Verordnung mit der Sonder-PZN 09999643, dem abzurechnenden Betrag (50 Prozent des Arzneimittelpreises) und im Zuzahlungsfeld mit „0“ bedrucken.
Der Arzt hat den aut-idem-Austausch ausgeschlossen. Bei Position eins ist das Originalarzneimittel verordnet, preisgünstige Importe sind zu beachten. Das Rezept ist vollständig, aber nicht eindeutig: Bei Position zwei sind ein ehemaliger Hersteller und die frühere Darreichungsform genannt. Nach ärztlicher Rücksprache und Dokumentation ist die N2-Packung Predalon® 5000 I.E. mit 3 x 1 + 1 Pulver und Lösungsmittel zur Herstellung einer Injektionslösung des aktuellen Herstellers MSD Sharp & Dohme GmbH abzugeben.
Ab Ausstellungsdatum ist die Verordnung einen Monat gültig.
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