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Nach dem EuGH-Urteil
Liegt die Lösung im Rahmenvertrag?
Einzelverträge eher ungefährlich
In gesonderten vertraglichen Vereinbarungen nach § 140e SGB V zwischen den ausländischen Versandapotheken und (einigen) gesetzlichen Krankenkassen sehen weder Geller/Klahn noch Wesser die akute Gefahr grundlegender Marktveränderungen. Alle drei gehen davon aus, dass in einem solchen Fall die Krankenkasse die Preisnachlässe für sich fordern würde. Für die Gewährung eines Bonus direkt an den Versicherten bliebe dann wohl kein finanzieller Spielraum. Doch damit würde das entscheidende „Lockmittel“ für die Versender wegfallen. Und die Kasse kann ihre Versicherten nicht zum Bestellen bei einer bestimmten Apotheken zwingen, betont die Rechtsanwältin Wesser: „Das Recht zur freien Apothekenwahl nach § 31 Abs. 1 Satz 5 SGB V steht dem entgegen. Und ob die Krankenkassen ihren Versicherten wirtschaftliche Anreize anbieten können, damit diese sich von den ‚wirtschaftlicheren‘ Apotheken versorgen lassen, ist auch fraglich. Denn in den Arzneimittellieferverträgen ist meist vorgesehen, dass die Krankenkassen ihre Versicherten nicht zugunsten bestimmter Apotheken beeinflussen dürfen.“
Was ist mit dem Herstellerabschlag?
Geller weist noch auf einen weiteren Punkt hin: Auch bei der Erstattung der Herstellerrabatte gebe es eine Verpflichtung zur Beachtung deutscher Preisregelungen. Für zulasten der GKV abgegebene Arzneimittel ohne Festbetrag muss der Hersteller der Krankenkasse einen Zwangsrabatt gewähren, den Herstellerabschlag. Dieser wird der Apotheke bei der Bezahlung des Arzneimittels abgezogen, die Apotheke bekommt ihn vom Hersteller erstattet. Für Geller ist ganz klar, dass die Hersteller durch das EuGH-Urteil nicht mehr verpflichtet sind, diese Erstattung an ausländische Apotheken zu leisten, wenn sich diese nicht an die AMPreisV halten. Das habe das Bundesozialgericht bereits 2008 entschieden – damals hatten ausländische Versandapotheken Boni und Nachlässe gewährt. Unter den jetzigen, neuen Vorzeichen gelte diese Regelung wieder, „daran ändert auch ein freiwilliger Beitritt zum Rahmenvertrag nichts“.
Wesser verweist in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, wonach ausländische Versandapotheken, die einen „Herstellerrabatt“ gewähren, zu dem sie nicht aufgrund des Beitritts zum Rahmenvertrag verpflichtet sind, sondern zu dem sie sich „freiwillig“ über eine entsprechende (Einzel-)Vereinbarung mit einer Krankenkasse verpflichtet haben, sich diesen Rabatt nicht beim Hersteller zurückholen können. Das Bundessozialgericht habe wiederholt, zuletzt im Jahr 2013, darauf hingewiesen, dass eine Apotheke nur durch Beitritt zum Rahmenvertrag die Rechtsstellung erwerben könne, die ihr einerseits auf gesetzlicher Grundlage Vergütungsansprüche gegen die Krankenkassen vermittle und sie andererseits durch die Pflichten zur Leistung von Apotheken- und Herstellerabschlag hoheitlich belaste beziehungsweise in den Dienst nehme. Das Gericht benenne in diesem Zusammenhang mehrere Möglichkeiten, wie sich ausländische Versandapotheken an der Versorgung GKV-Versicherter beteiligen könnten. Danach ist eine mögliche Versorgungsform die Belieferung der Versicherten auf Rechnung und deren Verweis auf Kostenerstattung gegen die Krankenkasse. Dies kann gegebenenfalls mit einer zwischen Versandapotheke und Krankenkasse getroffenen „Abrechnungsvereinbarung“ verbunden sein, die eine unmittelbare Abrechnung ermöglicht, sodass die Versicherten nicht in Vorleistung treten müssen. Diese Möglichkeit habe für die ausländischen Versandapotheken unter anderem den Vorteil, keinen gesetzlichen Abschlagspflichten zu unterliegen. Eine weitere Möglichkeit sei die Einbindung in das leistungserbringungsrechtliche System des SGB V, das heißt die Teilnahme am Sachleistungssystem der gesetzlichen Krankenversicherung nach dem Regime des § 129 SGB V. Dies erfordere bei ausländischen Apotheken den Beitritt zum Rahmenvertrag. Dabei sei durch dessen Gestaltung sicherzustellen, dass in- und ausländische Apotheken gleich behandelt würden. Und schließlich könne die ausländische Apotheke unmittelbare vertragliche Beziehungen zu den beteiligten Krankenkassen aufnehmen.
Rechtsanwältin Wesser betont, dass das Bundessozialgericht eine Kumulation der Vorteile verschiedener Versorgungsformen im Wege der „Rosinenpickerei“ ausdrücklich ausschließe. Bei einer Versorgung von GKV-Versicherten aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung hat die ausländische Apotheke also nicht die Möglichkeit, sich einen der Krankenkasse gewährten „Herstellerabschlag“ beim Hersteller zurückzuholen. „Damit“, so Wesser, „dürfte es den Kassen weitgehend möglich sein, Wirtschaftlichkeitsreserven der ausländischen Versandapotheken, die jene gerne zum Anlocken von Patienten einsetzen würden, abzugreifen.“
Und was ist mit der PKV?
Für privat bezahlte Arzneimittel gelten die Vorgaben des Rahmenvertrages nicht. Hier sieht Avie-Geschäftsführer Klahn aber ein ganz anderes Problem: Wenn die Patienten die Boni gegenüber ihrer Versicherung verschweigen, könnten sie sich dem Vorwurf des Betrugs aussetzen. Geben sie sie dagegen korrekt an, verliert der Bonus wieder seine Lockfunktion – denn die Versicherung würde ihre Erstattung um den entsprechenden Betrag kürzen, ist sich Klahn sicher.
23 Kommentare
EuGH-Urteil hebt Preisbindung für Medikamente auf
von Maik Preußner am 27.10.2016 um 14:33 Uhr
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Gute Gedanken
von Ivo Profen am 27.10.2016 um 10:51 Uhr
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Richtig
von dr.c.m.klotz am 26.10.2016 um 22:03 Uhr
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Solidarprinzip
von Werner Rusberg am 26.10.2016 um 22:02 Uhr
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AW: Solidarprinzip
von Michael Völter am 27.10.2016 um 20:00 Uhr
Lösungs-Optionen
von Uwe Hüsgen am 26.10.2016 um 20:45 Uhr
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AW: Geheimniskrämerei
von dr.c.m.klotz am 27.10.2016 um 0:17 Uhr
AW: Lösungs-Optionen/Geheimniskrämerei
von Uwe Hüsgen am 27.10.2016 um 9:33 Uhr
AW: das Bild nicht verstanden
von dr.c.m.klotz am 27.10.2016 um 12:28 Uhr
Die ....
von gabriela aures am 26.10.2016 um 20:37 Uhr
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Was meinen die ABDA-Juristen?
von G. Wagner am 26.10.2016 um 19:20 Uhr
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AW: Was meinen die ABDA-Juristen
von Heiko Barz am 27.10.2016 um 11:47 Uhr
Interessanter Ansatz
von Norbert Peter am 26.10.2016 um 19:12 Uhr
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AW: Interessanter Ansatz
von Norbert Peter am 26.10.2016 um 23:21 Uhr
Neuer Blickwinkel
von Ulrich Ströh am 26.10.2016 um 17:51 Uhr
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AW: Neuer Blickwinkel
von Daniela Klahn am 26.10.2016 um 18:53 Uhr
so läufts
von Erik Modrack am 26.10.2016 um 17:23 Uhr
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Herstellerabschlag entscheidend
von Dr. Thomas Müller-Bohn am 26.10.2016 um 17:20 Uhr
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AW: Herstellerabschlag entscheidend
von Bernd Jas am 27.10.2016 um 13:02 Uhr
Potential
von Daniela Klahn am 26.10.2016 um 17:08 Uhr
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Oh Mann....
von gabriela aures am 26.10.2016 um 16:44 Uhr
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AW: Oh Mann
von Frank Zacharias am 26.10.2016 um 17:33 Uhr
AW: Oh Mann
von Karl Friedrich Müller am 26.10.2016 um 19:08 Uhr
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