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Medikationsplan – Was Apotheker wissen müssen
Wie sieht`s mit dem Datenschutz aus?
Patientenbezogene Daten sind sensibel, der Datenschutz ein rechtlich heikler Bereich. Benötigen Apotheker eine zusätzliche Einwilligungserklärung der Patienten? Oder sind sie datenschutzrechtlich durch die Vereinbarungen einer vielleicht bestehenden Kundenkarte abgesichert?
Fein raus sind Apotheker – zumindest bis Ende 2018 – wenn sie lediglich manuelle Änderungen am Plan vornehmen. Eine elektronische Datenverarbeitung und -speicherung findet hier nicht statt.
Hat der Patient keine Kundenkarte, ist auch dann keine Einwilligungserklärung vonnöten, wenn die Apotheke die Daten nach Ausdrucken des neuen Plans sofort wieder löscht.
In den allermeisten Fällen haben Multimedikationspatienten eine Stammapotheke und dort eine Kundenkarte. Nun hat jede Apotheke ihre ganz eigenen Datenschutzformulare hierfür – pauschale Aussagen, ob mit einer Einverständniserklärung zur Kundenkarte gleichermaßen auch die Daten zum Medikationsplan abgedeckt sind, sind somit nicht einfach möglich.
Datenschutzexperte und Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Dr. Torsten Gerhard, sieht Apotheker dann rechtlich abgesichert, wenn eine bereits erfolgte, schriftlichen Einwilligung zur Kundenkarte Sätze wie „patientenbezogene Daten zu meiner Medikation“ umfassen.
Ein expliziter Bezug „ Alle Daten im Rahmen des Bundeseinheitlichen Medikationsplans“ stellt nach Ansicht des Juristen die sicherste Variante dar.
3 Kommentare
Danke für den Überblick
von Andreas P. Schenkel am 30.09.2016 um 18:47 Uhr
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Drei - nicht mehr als drei
von Michael Schmitz am 30.09.2016 um 12:04 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 1 Antwort
AW: Mindestens drei Arzneimittel ...
von Celine Müller am 30.09.2016 um 12:13 Uhr
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