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Medikationsplan – Was Apotheker wissen müssen

Stuttgart - 30.09.2016, 11:30 Uhr

Ein Wegweiser zum Start des neuen Medikationsplans kann Apotheker (Grafik:
BillionPhotos.com/Fotolia | Dok.: Bruhn; cae/DAZ | Montage: joh/DAZonline)

Ein Wegweiser zum Start des neuen Medikationsplans kann Apotheker (Grafik: BillionPhotos.com/Fotolia | Dok.: Bruhn; cae/DAZ | Montage: joh/DAZonline)


Wie sieht`s mit dem Datenschutz aus?

Patientenbezogene Daten sind sensibel, der Datenschutz ein rechtlich heikler Bereich. Benötigen Apotheker eine zusätzliche Einwilligungserklärung der Patienten? Oder sind sie datenschutzrechtlich durch die Vereinbarungen einer vielleicht bestehenden Kundenkarte abgesichert?

Fein raus sind Apotheker – zumindest bis Ende 2018 – wenn sie lediglich manuelle Änderungen am Plan vornehmen. Eine elektronische Datenverarbeitung und -speicherung findet hier nicht statt.

Hat der Patient keine Kundenkarte, ist auch dann keine Einwilligungserklärung vonnöten, wenn die Apotheke die Daten nach Ausdrucken des neuen Plans sofort wieder löscht.

In den allermeisten Fällen haben Multimedikationspatienten eine Stammapotheke und dort eine Kundenkarte. Nun hat jede Apotheke ihre ganz eigenen Datenschutzformulare hierfür – pauschale Aussagen, ob mit einer Einverständniserklärung zur Kundenkarte gleichermaßen auch die Daten zum Medikationsplan abgedeckt sind, sind somit nicht einfach möglich. 

Datenschutzexperte und Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Dr. Torsten Gerhard, sieht Apotheker dann rechtlich abgesichert, wenn eine bereits erfolgte, schriftlichen Einwilligung zur Kundenkarte Sätze wie „patientenbezogene Daten zu meiner Medikation“ umfassen. 

Ein expliziter Bezug „ Alle Daten im Rahmen des Bundeseinheitlichen Medikationsplans“ stellt nach Ansicht des Juristen die sicherste Variante dar.



Celine Müller, Apothekerin, Redakteurin DAZ.online (cel)
redaktion@daz.online


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3 Kommentare

Danke für den Überblick

von Andreas P. Schenkel am 30.09.2016 um 18:47 Uhr

Wie ich schon vermutet hatte: Bei Arzneiabgabe ist Apotheke u.U. verpflichtet, dieses abgegebene AM als Gratisleistung zu ergänzen. Ansonsten nicht. Oder mit Obolus gemäß apothekeneigener Gebührentabelle.

Und vor allem: Kurz und knapp. Wobei ich noch selbst am Überlegen bin: Besser handschriftlich ein paar Worte dazuschreiben (ich kann auch schön schreiben, wenn ich langsam schreibe) oder ausdrucken und drantackern? Handschriftlich geht rascher und tut's genauso, zumindest wenn's Schönschrift ist. Der Apotheker als Kalligraph, sozusagen.

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Drei - nicht mehr als drei

von Michael Schmitz am 30.09.2016 um 12:04 Uhr

".. die dauerhaft mehr als drei Arzneimittel einnehmen" ist nicht ganz korrekt. Einen Anspruch auf den Mediplan gibt es bei der Einnahme von drei oder mehr Arzneimitteln.

» Auf diesen Kommentar antworten | 1 Antwort

AW: Mindestens drei Arzneimittel ...

von Celine Müller am 30.09.2016 um 12:13 Uhr

Lieber Herr Schmitz, vielen Dank für Ihren richtigen Hinweis. Es wurde geändert.

Viele Grüße

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