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Medikationsplan – Was Apotheker wissen müssen

Stuttgart - 30.09.2016, 11:30 Uhr

Ein Wegweiser zum Start des neuen Medikationsplans kann Apotheker (Grafik:
BillionPhotos.com/Fotolia | Dok.: Bruhn; cae/DAZ | Montage: joh/DAZonline)

Ein Wegweiser zum Start des neuen Medikationsplans kann Apotheker (Grafik: BillionPhotos.com/Fotolia | Dok.: Bruhn; cae/DAZ | Montage: joh/DAZonline)


Müssen Apotheker den Medikationsplan aktualisieren, wenn der Patient keine Arzneimittel kauft?

Nein. Wörtlich heißt es im Gesetz: „Auf Wunsch des Versicherten hat die Apotheke bei Abgabe eines Arzneimittels eine insoweit erforderliche Aktualisierung des Medikationsplans vorzunehmen“ (§ 31a Absatz 3 Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch). Die unentgeltliche Dienstleistung der Apotheke hinsichtlich Medikationsplan ist folglich an eine Arzneimittelabgabe gekoppelt. Die Verpflichtung zur Aktualisierung betrifft somit auch nur Arzneimittel, die der Patient in der Apotheke bezieht. Er muss also entweder sein Rezept in der Apotheke einlösen oder Arzneimittel aus dem Sortiment der Selbstmedikation kaufen. 

Ein Privatpatient kommt mit einem Medikationsplan in die Apotheke ...

... dieses Szenario wird wahrscheinlich eher rar gesät sein, da in privaten Krankenversicherungen versicherte Patienten vom Anspruch auf den neuen Medikationsplan ausgenommen sind. Sind Apotheker dennoch in der Pflicht, Medikationspläne dieser Patientengruppe auf den aktuellen Therapiestand zu bringen?

Nein. Es bleibt den Apotheken freilich unbenommen, diesen Service anzubieten. Ist der Kunde darüber im Voraus aufgeklärt worden, ist es auch legitim – anders als beim bundeseinheitlichen Medikationsplan – hierfür eine Gebühr zu erheben.



Celine Müller, Apothekerin, Redakteurin DAZ.online (cel)
redaktion@daz.online


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3 Kommentare

Danke für den Überblick

von Andreas P. Schenkel am 30.09.2016 um 18:47 Uhr

Wie ich schon vermutet hatte: Bei Arzneiabgabe ist Apotheke u.U. verpflichtet, dieses abgegebene AM als Gratisleistung zu ergänzen. Ansonsten nicht. Oder mit Obolus gemäß apothekeneigener Gebührentabelle.

Und vor allem: Kurz und knapp. Wobei ich noch selbst am Überlegen bin: Besser handschriftlich ein paar Worte dazuschreiben (ich kann auch schön schreiben, wenn ich langsam schreibe) oder ausdrucken und drantackern? Handschriftlich geht rascher und tut's genauso, zumindest wenn's Schönschrift ist. Der Apotheker als Kalligraph, sozusagen.

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Drei - nicht mehr als drei

von Michael Schmitz am 30.09.2016 um 12:04 Uhr

".. die dauerhaft mehr als drei Arzneimittel einnehmen" ist nicht ganz korrekt. Einen Anspruch auf den Mediplan gibt es bei der Einnahme von drei oder mehr Arzneimitteln.

» Auf diesen Kommentar antworten | 1 Antwort

AW: Mindestens drei Arzneimittel ...

von Celine Müller am 30.09.2016 um 12:13 Uhr

Lieber Herr Schmitz, vielen Dank für Ihren richtigen Hinweis. Es wurde geändert.

Viele Grüße

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