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Medikationsplan – Was Apotheker wissen müssen
Müssen Apotheker den Medikationsplan aktualisieren, wenn der Patient keine Arzneimittel kauft?
Nein. Wörtlich heißt es im Gesetz: „Auf Wunsch des Versicherten hat die Apotheke bei Abgabe eines Arzneimittels eine insoweit erforderliche Aktualisierung des Medikationsplans vorzunehmen“ (§ 31a Absatz 3 Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch). Die unentgeltliche Dienstleistung der Apotheke hinsichtlich Medikationsplan ist folglich an eine Arzneimittelabgabe gekoppelt. Die Verpflichtung zur Aktualisierung betrifft somit auch nur Arzneimittel, die der Patient in der Apotheke bezieht. Er muss also entweder sein Rezept in der Apotheke einlösen oder Arzneimittel aus dem Sortiment der Selbstmedikation kaufen.
Ein Privatpatient kommt mit einem Medikationsplan in die Apotheke ...
... dieses Szenario wird wahrscheinlich eher rar gesät sein, da in privaten Krankenversicherungen versicherte Patienten vom Anspruch auf den neuen Medikationsplan ausgenommen sind. Sind Apotheker dennoch in der Pflicht, Medikationspläne dieser Patientengruppe auf den aktuellen Therapiestand zu bringen?
Nein. Es bleibt den Apotheken freilich unbenommen, diesen Service anzubieten. Ist der Kunde darüber im Voraus aufgeklärt worden, ist es auch legitim – anders als beim bundeseinheitlichen Medikationsplan – hierfür eine Gebühr zu erheben.
3 Kommentare
Danke für den Überblick
von Andreas P. Schenkel am 30.09.2016 um 18:47 Uhr
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Drei - nicht mehr als drei
von Michael Schmitz am 30.09.2016 um 12:04 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 1 Antwort
AW: Mindestens drei Arzneimittel ...
von Celine Müller am 30.09.2016 um 12:13 Uhr
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