gesetzliche Unfallversicherung

BG-Rezepte beliefern – so geht's

Stuttgart - 04.08.2016, 11:30 Uhr

Bei Arbeitsunfällen zahlt die gesetzliche Unfallversicherung. Aber wie geht man mit den Rezepten in der Apotheke um? (Foto: zerbor / Fotolia)

Bei Arbeitsunfällen zahlt die gesetzliche Unfallversicherung. Aber wie geht man mit den Rezepten in der Apotheke um? (Foto: zerbor / Fotolia)


Was bezahlt die Berufsgenossenschaft? Alles oder nur verschreibungspflichtige Arzneimittel? Muss der Patient Zuzahlungen leisten? Welche Angaben müssen aufs Rezept und wie gibt man in der Apotheke einen Kostenträger ohne IK-Nummer in die Software ein? Die wichtigsten Fakten zu Verordnungen zulasten der Gesetzlichen Unfallversicherung. 

Bei Arbeitsunfällen oder einer Berufskrankheit übernimmt nicht die normale gesetzliche oder private Krankenkasse die Kosten für eine Therapie, sondern die gesetzliche Unfallversicherung. Im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung gibt es verschiedene Träger, zum Beispiel:

Die gewerblichen Berufsgenossenschaften und die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand sind in einem Spitzenverband zusammengefasst, der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV). Dieser hat gemeinsam mit der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft einen bundesweit gültigen Arzneiversorgungsvertrag mit dem Deutschen Apothekerverband abgeschlossen.

Der Vertrag regelt nicht nur die Versorgung mit Arzneimitteln, Verbandmitteln und Medizinprodukten, sondern auch mit „apothekenüblichen Waren“ gemäß § 1a Absatz 10 Apothekenbetriebsordnung, inklusive der Hilfsmittel.

Rezepte über Heil- und Hilfsmittel zulasten der gesetzlichen Unfallversicherung (sogenannte BG-Rezepte) werden ebenso wie Verordnungen zulasten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) auf dem normalem rosa Kassenrezept (Formular 16) ausgestellt. 

Bei der Belieferung von BG-Rezepten gibt es eine Reihe von Gemeinsamkeiten mit GKV-Rezepten. So gilt zum Beispiel stellenweise der Rahmenvertrag. Aber es gibt auch grundlegende Unterschiede.



Julia Borsch, Apothekerin, Chefredakteurin DAZ
jborsch@daz.online


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2 Kommentare

zuzahlung schmerzmittel

von Harald Burghardt am 05.12.2016 um 12:06 Uhr

mußte anfang des jahres schon mal eine zuzahlung für mein bg rezept leisten, war das rechtens. mfg.harald burghardt

» Auf diesen Kommentar antworten | 1 Antwort

AW: zuzahlung schmerzmittel

von Sven Larisch am 21.06.2018 um 13:19 Uhr

Vermutlich lag das verordnete Schmerzmittel über einem sogenannten Festbetrag. Der Festbetrag ist der maximale Betrag den die gesetzlichen Krankenversicherungen und die BGs (wirtschaftliche Abgabe) bezahlen. z.B. Novalgin hat eine Zuzahlung. die günstigeren Generika wie Ratipharm,m Hexal etc. aber nicht.
Sollte es zu Ihrem Medikament keine Alternative geben und die KK hat einen Betrag fixiert, muss die Differenz vom Patienten getragen werden.

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