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Anti-Korruptionsgesetz
Dürfen Apotheker Blutzuckermessgeräte umsonst annehmen?
Apotheken wie Arztpraxen kennen sie: Firmen, die ihnen unentgeltlich Blutzuckermessgeräte überlassen. Die Geräte können die Heilberufler dann an Patienten weiterreichen. Für die Firmen rechnet sich das Geschenk am Ende über die verkauften Teststreifen. Doch wie verträgt sich das Vorgehen mit dem neuen Korruptionsstrafrecht? Eine Einschätzung von DAZ.online-Redakteurin und Juristin Kirsten Sucker-Sket.
Die Ärzte-Zeitung startete kürzlich eine Telefon-Aktion zu den neuen Korruptions-Straftatbeständen im Gesundheitswesen. Ärzte konnten Experten ihre Fragen stellen: Welche Handlungen sind künftig noch im grünen Bereich – und wo wird es strafrechtlich kritisch? Gefragt wurde unter anderem nach dem Korruptionsrisiko, wenn ein Unternehmen einer allgemeinmedizinischen diabetologischen Schwerpunktpraxis unentgeltlich Blutzuckermessgeräte überlässt – damit diese sie an Patienten weitergibt.
Sicherlich bezweckt die Firma damit, dass der Arzt in der Folge die entsprechenden Teststreifen verordnet. An der Lauterkeit der Aktion lässt sich also durchaus zweifeln. Aber ist es auch Korruption? Welchen Vorteil hat der Arzt von der Annahme dieses Geschenks? Schließlich profitiert doch der Patient beziehungsweise seine Krankenkasse, die nicht zahlen müssen. Reicht es für einen Vorteil, dass sich der Arzt eine langfristige Patientenbindung erhofft? Die Experten der Ärzte-Zeitung konnten bei dem anfragenden Arzt jedenfalls keine Verknüpfung zu einem direkten Vorteil erkennen. Eine eventuelle Entlastung des Verordnungsbudgets sei kein Vorteil, der für die Weitergabe der Geräte gewährt werde, sondern stelle allenfalls einen unbeachtlichen Reflex dar. Folglich: Korruption liegt nicht vor.
Allerdings kann man es auch anders sehen.
Das Informationsportal diabetes-forum.de gibt sich in seiner Informationsbroschüre zu den Auswirkungen der neuen Straftatbestände auf die diabetologische Praxis vorsichtiger. Die Annahme einzelner Geräte zu Schulungszwecken dürfte auch weiterhin unproblematisch sein, ist darin zu lesen. Bekomme der Arzt aber mehrere Geräte kostenlos angeboten oder werde gar ein entsprechendes „Abgabedepot“ in der Praxis eingerichtet, könne es kritisch werden. Wettbewerber, die qualitativ gleichwertige und/oder günstigere Systeme anbieten, aber ihre Geräte nicht im selben Umfang verschenken wollen, würden bei der Verordnungsentscheidung des Arztes womöglich benachteiligt. Ob dies im Einzelfall strafbar sei, hänge davon ab, ob eine „Unrechtsvereinbarung“ nachzuweisen ist.
6 Kommentare
Blutzucker Messgeräte und Teststreifen
von Evelyn Hoffmann am 22.06.2019 um 20:22 Uhr
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Apotheker dürfen Blutzuckermessgeräte umsonst annehmen und umsonst an Patienten weitergeben!
von Andreas P. Schenkel am 28.07.2016 um 22:25 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 2 Antworten
AW: "legaler Vorgang" im Lichte des § 7 HWG..?
von Patrik Müller Hofstede am 02.08.2016 um 11:40 Uhr
AW: AW: @Patrik Müller Hofstede / Tja, Zubehör ...
von Andreas P. Schenkel am 02.08.2016 um 20:16 Uhr
Testgeräte verkaufen?
von kay am 21.07.2016 um 7:31 Uhr
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Antwort
von Karl Friedrich Müller am 20.07.2016 um 22:50 Uhr
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