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Anti-Korruptionsgesetz
Dürfen Apotheker Blutzuckermessgeräte umsonst annehmen?
Welche Fallstricke drohen Apotheken – und wie sind sie zu umgehen?
Nachdem einigen Ärzten Zweifel kommen, ob sie sich mit dieser Praxis vielleicht strafbar machen, gibt es nun offenbar mindestens einen Hersteller, der die Geräte lieber nicht mehr an Ärzte, sondern nur noch an Apotheken weitergibt. Das wirft nun auch bei den Apothekern die Frage auf: Könnte es nach dem neuen Recht strafbar sein, wenn sie die Blutzuckermessgeräte annehmen und an Patienten weitergeben?
Es kann sicherlich als Bestechung (§ 299b StGB) gewertet werden, wenn ein Apotheker die geschenkten Geräte an einen Arzt weitergibt, der sie wiederum Patienten schenkt und sie für den Erwerb der Teststreifen auf diese bestimmte Apotheke verweist. Doch wie realitätsnah diese Konstellation ist, sei dahingestellt.
Nimmt der Apotheker die Geräte an, um sie selbst an Patienten weiterzugeben, wird es hingegen schwer, den Tatbestand der Bestechlichkeit im Gesundheitswesen (§ 299a StGB) auszufüllen. Im Zusammenhang mit dem Bezug von Arzneimitteln und Medizinprodukten wurden die neuen Straftatbestände für Apotheker stark eingeschränkt – im Gesetzentwurf sah dies zunächst noch anders aus. Strafbar könnte der Apotheker nur sein, wenn er einen Vorteil dafür annimmt, dass er „bei dem Bezug von (…) Medizinprodukten, die jeweils zur unmittelbaren Anwendung durch den Heilberufsangehörigen oder einen seiner Berufshelfer bestimmt sind“ einen anderen im Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzugt. Doch die Blutzuckermessgeräte wendet der Patient selbst an. Die Tatbestandsvariante passt also nicht – und alle anderen erst recht nicht.
Doch selbst wenn eine Korruptionsstrafbarkeit nicht unterstellt werden kann – Apotheken, die Blutzuckermessgeräte unentgeltlich annehmen und dann an Kunden weiterverschenken, können unter Umständen dennoch gegen bestehendes Recht verstoßen.
Insbesondere ein Verstoß gegen § 7 Heilmittelwerbegesetz – das Zuwendungsverbot – ist hier naheliegend. Werden etwa die Teststreifen verkauft und das passende Gerät kostenlos dazu abgegeben, ist dies keine geringwertige Zugabe mehr, die ausnahmsweise noch zulässig wäre. Das ist auch der Fall, wenn diese Zugabe beim Kauf von Arzneimitteln gewährt wird. Geht es dabei um verschreibungspflichtige Arzneimittel, kann man sogar daran denken, ob es sich möglicherweise um einen unzulässigen Rx-Bonus handelt.
Eine sicherere Variante dürfte es sein, Gerät und Teststreifen
gemeinsam zu einem Aktionspreis zu verkaufen. Wer aber eine wirklich saubere
Lösung will, sollte dem Arzt raten, dass er dem Patienten ein
Blutzuckermessgerät verordnet und die Genehmigung der Krankenkasse hierfür einholt. Für die Kassen ist dies natürlich die teurere Variante. Möglicherweise hat sich die unentgeltliche Abgabe der Geräte deshalb auch geräuschfrei in der Praxis etabliert – und kann dort künftig bestehen bleiben. Wegen des neuen Korruptionsstrafrechts müssen Apotheken jedenfalls nicht alarmiert sein.
6 Kommentare
Blutzucker Messgeräte und Teststreifen
von Evelyn Hoffmann am 22.06.2019 um 20:22 Uhr
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Apotheker dürfen Blutzuckermessgeräte umsonst annehmen und umsonst an Patienten weitergeben!
von Andreas P. Schenkel am 28.07.2016 um 22:25 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 2 Antworten
AW: "legaler Vorgang" im Lichte des § 7 HWG..?
von Patrik Müller Hofstede am 02.08.2016 um 11:40 Uhr
AW: AW: @Patrik Müller Hofstede / Tja, Zubehör ...
von Andreas P. Schenkel am 02.08.2016 um 20:16 Uhr
Testgeräte verkaufen?
von kay am 21.07.2016 um 7:31 Uhr
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Antwort
von Karl Friedrich Müller am 20.07.2016 um 22:50 Uhr
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