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Fragen rund um die Schwangerschaft (Teil 2)

Aus der ADEXA-Rechtsberatung

Im ersten Teil unserer Miniserie für schwangere Apothekenangestellte haben wir uns unter anderem mit dem Kündigungsschutz und der Gefährdungsbeurteilung beschäftigt (DAZ 2023, Nr. 8, S. 65). Diesmal stehen die Arbeitszeiten im Fokus der Betrachtung.

Eine Schwangerschaft ist meist mit viel Vorfreude, aber oft auch mit einigen Unsicherheiten und Sorgen verbunden. Das betrifft gerade auch das Arbeitsverhältnis und den Alltag in der Apotheke.

Foto: Seventyfour/AdobeStock

Mehrarbeit

In vielen Apotheken wechseln sich sehr lange Arbeitstage mit kürzeren oder freien Wochentagen ab. Christiane Eymers, Fachanwältin für Arbeitsrecht bei ADEXA, erläutert: „Schwangere dürfen nicht länger als 8,5 Stunden am Tag oder 90 Stunden in der Doppelwoche arbeiten. Wenn sie ihre Arbeitszeit von 30 Wochenstunden normalerweise an drei Tagen ableisten, so muss die Arbeitszeit umverteilt werden. Schwangere unter 18 Jahren dürfen nicht mehr als acht Stunden täglich oder über 80 Stunden in der Doppelwoche hinaus eingesetzt werden. Und bei allen muss monatlich im Durchschnitt die arbeitsvertragliche Wochen­arbeitszeit eingehalten werden.“

Nachtarbeit und Arbeit an Sonn- und Feiertagen

Schwangere dürfen keine Notdienste in der Nacht leisten und an Sonn- und Feiertagen nur dann, wenn sie sich damit einverstanden erklären. Eymers betont: „Natürlich muss auch hier jede Gefährdung ausgeschlossen sein.“

Pausen und Unterbrechungen

Die Apothekenleitung muss sicherstellen, dass schwangere Mitarbeiterinnen ihre Arbeit immer unterbrechen können, wenn dies notwendig ist. Sie müssen dann die Gelegenheit erhalten, sich hinzulegen oder hinzusetzen und auszuruhen. Eymers: „Das ist besonders relevant, wenn die Schwangere hauptsächlich im Handverkauf tätig ist. Auch wenn eine Unterbrechung der Arbeit zusätzliche Wartezeit für die Kunden bedeutet, muss sie ermöglicht werden.“

Wichtig: Nach Ablauf des fünften Schwangerschaftsmonats dürfen Frauen nicht länger als vier Stunden täglich ständig stehend und über­wiegend bewegungsarm beschäftigt werden (§ 11 Mutterschutzgesetz, MuSchG). Wenn also die Tätigkeit am HV-Tisch nicht beispielsweise regelmäßig durch das Holen der Medikamente oder auch durch eine Sitzmöglichkeit unterbrochen ist, ist der zeitliche Umfang beschränkt. Im Einzelfall sollte man sich an seine behandelnde Ärztin wenden.

Freistellung für Vorsorge­untersuchungen

Hier erläutert die Rechtsanwältin: „Schwangere müssen für die notwendigen Untersuchungen im Rahmen der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und für die Fahrtzeit zu dem Termin freigestellt werden. Ihr Gehaltsanspruch bleibt erhalten, es dürfen also keine Minusstunden eingetragen werden und sie müssen die Zeit nicht nacharbeiten.“

Gefahrstoffe

Schwangere dürfen keine Zytostatikazubereitungen herstellen und auch nicht mit krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fruchtschädigenden Substanzen arbeiten. Dies ist an der Kennzeichnung der Stoffe und Substanzen zu erkennen.

Rechtsberatung für Gewerkschaftsmitglieder

ADEXA-Mitglieder können sich zu allen Fragen, die während der Schwangerschaft oder in der Elternzeit auf­tauchen, von unserer Rechts­beratung unterstützen lassen. |

Sigrid Joachimsthaler

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