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Fragen rund um die Schwangerschaft (Teil 1)

Aus der ADEXA-Rechtsberatung

Unter den ADEXA-Mitgliedern, die sich mit ihren Fragen und Problemen an unsere Rechtsabteilung wenden, sind immer wieder auch schwangere Apothekenangestellte. Für sie gilt ein besonderer und umfassender gesetzlicher Schutz.
Foto: lumen-digital/AdobeStock

„Leider kommt es mitunter vor, dass eine Apothekenleitung zum Beispiel den Kündigungsschutz mehr oder weniger kreativ auszuhebeln versucht“, berichtet Christiane Eymers. Sie ist Fachanwältin für Arbeitsrecht bei ADEXA. „Und wir erleben immer wieder, dass werdende oder stillende Mütter ein schlechtes Gewissen haben, diesen Schutz für sich zu beanspruchen. Er ist aber im Gesetz fest ver­ankert und eine klare gesellschaftliche Entscheidung. Schwangere müssen sich also nicht rechtfertigen, wenn sie ihn in Anspruch nehmen – es ist eine Selbstverständlichkeit.“

Wann sage ich es meiner Apothekenleitung?

Es gibt keine gesetzliche Frist, wann Sie die Leitung über die Schwangerschaft informieren müssen. In § 15 Mutterschutzgesetz (MuSchG) heißt es, dass eine schwangere Frau ihrem Arbeitgeber die Schwangerschaft und den voraussichtlichen Tag der Entbindung mitteilen soll, sobald sie von der Schwangerschaft weiß. Die Formulierung „soll“ zeigt, dass sich die Schwangere auch anders entscheiden kann.

Doch ohne Mitteilung können die notwendigen Schutzmaßnahmen nicht ergriffen werden. Je nach Tätigkeit und Situation am Arbeitsplatz macht es deshalb Sinn, von der Schwangerschaft schon früh zu erzählen. Eymers: „Die Form ist dabei egal. Sie können die Schwangerschaft im Gespräch mitteilen oder eine schrift­liche Nachricht verfassen. Wenn die Apothekenleitung es verlangt, sollte dann ein Attest über die Schwangerschaft und den voraussichtlichen Entbindungstermin vorgelegt werden.“

Wann gilt der besondere Kündigungsschutz?

Der Kündigungsschutz besteht während der gesamten Schwangerschaft und dauert bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung. Wird im Anschluss Elternzeit genommen, so besteht der Kündigungsschutz weiter gemäß § 18 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG).

Wichtig: Spricht die Apothekenleitung eine Kündigung aus, weil sie keine Kenntnis von einer bereits bestehenden Schwangerschaft hat, dann kann die Mitarbeiterin dies innerhalb von zwei Wochen noch nachträglich mitteilen. Die ausgesprochene Kündigung ist dann unzulässig.

Gefährdungsbeurteilung

Sobald die Apothekenleitung von der Schwangerschaft weiß, muss sie die Gefährdungsbeurteilung für den Arbeitsplatz kontrollieren und gegebenenfalls anpassen. Dabei werden nicht nur Gefahren durch die äußeren Umstände berücksichtigt oder die Materialien, mit denen sie arbeitet. Auch psychische Belastungen spielen eine Rolle. Eymers: „Das Ergebnis der Prüfung muss Ihnen mit­geteilt werden.“ Falls eine Gefahr für Mutter oder Kind gegeben ist, müssen Tätigkeiten oder Arbeitsplatz ver­ändert werden.

Allgemeines und individuelles Beschäftigungsverbot

Für Schwangere gelten gesetzliche Mutterschutzfristen. Für sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und acht Wochen nach der Entbindung gilt ein allgemeines Beschäftigungsverbot für alle schwangeren Mitarbeiterinnen. Daneben gibt es die Möglichkeit, ein individuelles Beschäftigungsverbot auszusprechen, wenn die Apothekenleitung bei der Gefährdungsbeurteilung zu dem Ergebnis kommt, dass eine Gefährdung auch durch Anpassung der Arbeitsbedingungen nicht ausgeschlossen werden kann.

Rechtsberatung für Mitglieder

ADEXA-Mitglieder können sich zu allen Fragen, die während der Schwangerschaft oder in der Elternzeit auftauchen, von unserer Rechts­beratung unterstützen lassen. |

Sigrid Joachimsthaler

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