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DAZ aktuell
Genesenenzertifikate wieder 180 Tage gültig
Apotheken dürfen für das Ausstellen alle NAT-Testergebnisse akzeptieren
Als das Robert Koch-Institut (RKI) für Genesenenzertifikate Mitte Januar dieses Jahres plötzlich eine Verkürzung ihrer Gültigkeitsdauer von 180 auf nur noch 90 Tage empfahl, kam es zu einem Aufreger. Viele ehemals COVID-19-Erkrankte verloren durch die geänderte Vorgabe praktisch über Nacht ihren Genesenenstatus.
Was dabei von vielen allerdings übersehen wurde: Die verkürzte Frist galt nur für Personen, die weder vor noch nach der Genesung eine Impfung erhalten hatten. Für Personen, die vor oder nach ihrer durchgemachten Infektion geimpft wurden, sei in der Regel das ausgestellte digitale Impfzertifikat der EU als Vorlage ausreichend, erklärte das Robert Koch-Institut. Gleichwohl habe auch dieser Personenkreis das Recht, sich auf Wunsch ein digitales Genesenenzertifikat nach EU-Vorgaben ausstellen zu lassen (Verordnung (EU) 2021/953). „Ein solches wird zusätzlich zu einem digitalen Impfzertifikat der EU ausgestellt und kann parallel genutzt werden, insbesondere im Hinblick auf die auf 270 Tage begrenzte Anerkennungsdauer des digitalen Impfzertifikates der EU in anderen Staaten oder bei Einreise nach Deutschland.“
Wieder im Einklang mit EU-Vorgaben
Auch die ABDA bzw. der Deutsche Apothekerverband (DAV) gehörten offenbar zu denen, die übersehen hatten, dass die Verkürzung der Gültigkeit auf 90 Tage nur für Ungeimpfte galt. So hieß es in der Handlungshilfe der ABDA, dass Genesenenzertifikate grundsätzlich nicht länger als 90 Tage nach dem positiven PCR-Test auszustellen seien – unabhängig vom Impfstatus. Und so war es auch im DAV-Portal hinterlegt. Doch das wurde nun wieder rückgängig gemacht. Nach dem Impfstatus wird dabei offenbar nicht unterschieden, das heißt, auch für Ungeimpfte sind die Zertifikate wieder 180 Tage gültig. Das steht nun zwar im Einklang mit den EU-Vorgaben, aber nicht mit der fachlichen Einschätzung des RKI.
NAT-Testergebnis reicht aus
Seit Donnerstag vergangener Woche sind Genesenenzertifikate aus den Apotheken somit wieder 180 Tage lang gültig. Das Ausstellen ist nach einer aktuellen Änderung der Handlungshilfe nun auch wieder bis 180 Tage nach Testdatum erlaubt. Zwischen Geimpften und Ungeimpften wird dabei weiterhin nicht differenziert. Es ist davon auszugehen, dass Apotheken Personen, die ein Zertifikat mit einer Gültigkeit von 90 Tagen erhalten haben, ein neues mit angepasster Geltungsdauer ausstellen dürfen.
Darüber hinaus bessert die ABDA nach, was die Nachweise angeht, auf deren Grundlage Apotheken Genesenenzertifikate erstellen dürfen. Bisher waren in der Handlungshilfe ausschließlich PCR-Testergebnisse genannt, ab sofort werden die Testergebnisse aller Nukleinsäure-Amplifikations-Techniken (NAT) akzeptiert. Demnach lautet die einschlägige Passage in der Handlungshilfe wie folgt: „Als Nachweis können folgende Dokumente genutzt werden:
- NAT-Befund eines Labors
- NAT-Befund einer Ärztin/eines Arztes
- NAT-Befund einer Teststelle bzw. eines Testzentrums
- ärztliches Attest (sofern dieses Angaben zu Testart (NAT) und Testdatum enthält)
- die Absonderungsbescheinigung (sofern diese Angaben zu Testart (NAT) und Testdatum enthält)
- weitere Bescheinigungen von Behörden (sofern diese Angaben zu Testart (NAT) und Testdatum enthalten)“
Weiterhin verboten ist es hingegen, dafür Antigen-Schnelltest- oder Antikörper-Testergebnisse zu nutzen. Nicht als Nachweisdokument anerkannt werden beispielsweise:
- Antigenschnelltestnachweis
- Absonderungsbescheinigungen, die keine Angaben zu Testart und/oder Testdatum enthalten
- Antikörpertestnachweis
- Krankheitsatteste
Interessant dürfte das vor allem für Apotheken sein, die selbst PoC-NAT-Tests anbieten. Viele gängige Geräte bedienen sich einer Nukleinsäure-Amplifikationstechnik, zählen aber nicht zu den PCR-Testgeräten. In DAZ 2022, Nr. 6, S. 30 finden Sie einen Überblick über die Verfahren. |
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