DAZ aktuell

Nötige, aber problematische Ausnahme

Gematik-Spezifikation für die legale Zuweisung von E-Rezepten

tmb | Die Gematik hat am 9. Dezember 2021 ein „Feature“ zum E-Rezept für die „Workflow-Steuerung durch Leistungserbringer“ veröffentlicht. Damit ist die legale Zuweisung von E-Rezepten durch Ärzte an Apotheken gemeint, beispielsweise für Zytostatikazubereitungen. Aus Apothekenperspektive ist damit die Sorge verbunden, dass die Funktion auch für unzulässige Zwecke genutzt werden könnte.

Mit solchen „Features“ beschreibt die Gematik Vorgaben für die Anbieter der Software von Apotheken und Arztpraxen, hier für den Spezialfall der legalen Zuweisung von E-Rezepten. Bereits am 18. Februar 2021 hatte die Gematik einen Entwurf für das Dokument veröffentlicht (siehe DAZ 2021, Nr. 17, S. 64 f.). Als Anwendungsfall wurden damals Zytostatikazubereitungen genannt, die gemäß § 11 Abs. 2 Apothekengesetz einer bestimmten Apotheke zugewiesen werden dürfen.

Wenig Änderungen gegenüber dem Entwurf

In der nun vorliegenden Fassung wird außerdem die Arzneimittelversorgung durch krankenhausversorgende Apotheken und Krankenhausapotheken im Rahmen von § 14 Abs. 7 und 8 Apothekengesetz erwähnt. Dabei geht es stets nur um Fälle mit direktem Patientenbezug. Die im Entwurf genannte Voraussetzung, dass vorab eine Abstimmung zwischen Arzt und Patient stattgefunden hat, ist im neuen Dokument nicht mehr enthalten. Die Anforderungen von Ärzten, Apotheken und Versicherten an die technische Umsetzung werden in „User Stories“ beschrieben, die sich kaum vom Entwurf unterscheiden, der bereits in der DAZ vorgestellt wurde. Allerdings wurde die Formulierung gestrichen, der Arzt könne seine „Stammapotheke“ auswählen.

Sorge um mögliche „Hintertür“

Aus Apothekensicht bleibt die Sorge bestehen, dass die für legale Fälle geschaffene Ausnahme eine Hintertür im Schutzsystem des E-Rezepts öffnet und damit illegale Nutzungen erst möglich macht. Die legale Nutzung wird offenbar vorausgesetzt. Von den Softwareanbietern werden keine technischen Hürden verlangt, die unzulässige Nutzungen verhindern. Demnach könnten diese Möglichkeiten auch für unzulässige Zuweisungen genutzt werden. Möglicherweise könnten einzelne Ärzte diese Funktion sogar als allgemein zulässige „komfortable“ Alternative missverstehen.

Die Gematik schreibt vor, die E-Rezepte über ein Verfahren zuzuweisen, das „die sehr hohe Vertraulichkeit des E-Rezept-Tokens und seine Integrität schützt“. Im Kommunikationsdienst KIM in der Telematikinfrastruktur wird dafür sogar eine spezielle Funktion geschaffen. Doch offenbar ist dies nur ein Angebot. Die Softwareunternehmen können auch einen anderen sicheren Übertragungsweg bieten. Die Spezifikation der Gematik lässt also einiges offen, was dann von der Umsetzung in der jeweiligen Arzt­software anhängen wird.

Auch für Ersatzrezepte?

Aus Apothekenperspektive lässt sich außerdem ergänzen, dass eine unmittelbare Übertragung des E-Rezepts auch geboten sein kann, wenn der Arzt ein neues E-Rezept ausstellen muss, nachdem der Patient bereits in der Apotheke war. Dies betrifft beispielsweise fehlerhafte Verordnungen oder Lieferengpässe ohne naheliegende Substitutionsmöglichkeit. In der vorliegenden Spezifikation werden solche Fälle jedoch nicht erwähnt.

Das Feature zum E-Rezept der Gematik finden Sie im Internet durch Eingabe des Webcodes I5SJ2 in das Suchfenster bei DAZ.online. |

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