DAZ aktuell

Fieber- und Schmerzsaft als Rezeptur

Wann wird ein neues Rezept notwendig?

cm/dab | Ibuprofen- und Paracet­amol-haltige Fiebersäfte sind nach wie vor nur eingeschränkt verfügbar. Liegt hierfür eine ärztliche Verschreibung für ein Kind vor und kann der Saft nicht beschafft werden, kommt die Rezeptur als Alternative infrage. Wann muss dafür ein neues Rezept ausgestellt werden und wann nicht? Darüber informieren jetzt KBV und BfArM.

Nicht nur in Apotheken ist der Lieferengpass von Fieber- und Schmerzmitteln für Kinder ein präsentes Thema – auch die Laienpresse berichtet längst über den Mangel an Ibuprofen- und Paracetamol-haltigen Fiebersäften. Im Notfall können Apotheken auf ärztliche Verordnung hin auf die Rezepturherstellung ausweichen – doch in welchen Fällen ist dann ein neues Rezept nötig?

Zu dieser Frage haben sich das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM), der GKV-Spitzenverband, die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und die ABDA abgestimmt. Wie das BfArM in einer Pressemitteilung schreibt, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, damit die individuelle Herstellung zulasten der GKV abrechenbar ist, zum Beispiel muss der Krankheitszustand des Kindes die Anwendung medizinisch erfordern (siehe Kasten). Bisher hieß es, dass in einem solchen Fall der verordnende Arzt ein neues Rezept über eine Rezeptur ausstellen muss. Nun informieren BfArM und KBV übereinstimmend, dass unter Umständen auch die Rücksprache mit dem Verordner sowie ein entsprechender Vermerk der Apotheke auf dem Formular ausreicht, um statt des verschriebenen Fertigarzneimittels eine Rezeptur abrechnen zu können – wichtig ist aber, dass außer dem betreffenden Arzneimittel kein anderes Medikament auf demselben Rezept verordnet ist. Die Nichtverfügbarkeit ist über das Warenwirtschaftssystem zu dokumentieren.

Vereinbarte Voraussetzungen laut BfArM:

  • Der Fiebersaft wurde vom behandelnden Arzt/von der behandelnden Ärztin verschrieben.
  • Die Nichtbeschaffbarkeit des verordneten Fertigarzneimittels ist in der Apotheke zu dokumentieren. Hierfür wird die Dokumentation in den Warenwirtschaftssystemen als aus­reichend erachtet.
  • Bei Nichtverfügbarkeit des verordneten Arzneimittels erfolgt die Rücksprache zu medikamentösen Alternativen mit dem behandelnden Arzt/der behandelnden Ärztin.
  • Im Falle, dass die Gabe von Paracet­amol- oder Ibuprofen-haltigen Fiebersäften medizinisch erforderlich ist und mehrere Arzneimittel auf einem Rezept verordnet sind, ist ein neues Rezept über eine Rezeptur auszustellen.
  • Es wird daher empfohlen, im Zeitraum der eingeschränkten Verfügbarkeit bei der Verordnung eines Paracetamol- oder Ibuprofen-haltigen Fiebersaftes jeweils ein separates Rezept auszustellen.
  • Dieses kann bei Nichtverfügbarkeit von der Apotheke mit einem Vermerk zur ersatzweisen Herstellung einer Rezeptur nach Rücksprache mit dem behandelnden Arzt/der behandelnden Ärztin versehen werden.
  • Die Taxierung der Rezeptur erfolgt nach Arzneimittelpreisverordnung.
  • Die Regelungen der Hilfstaxe (Vertrag über die Preisbildung für Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen (§§ 4 und 5 der AMPreisV) gelten.
  • Das BfArM ermittelt regelmäßig die Lieferfähigkeit der Unternehmen und stellt die Informationen zur Verfügung.
  • Sofern eine längere Nichtverfügbarkeit durch das BfArM nachgewiesen ist, kann dieser Nachweis einer regelmäßigen ärztlichen Verschreibung bei der Herstellung von Defekturen in der Apotheke gleichgesetzt werden.
  • Der GKV-Spitzenverband wird die Krankenkassen informieren und dringend empfehlen, dass in dem Zeitraum der eingeschränkten Verfügbarkeit den Apotheken die Rezepturen von den Krankenkassen erstattet werden.
  • Die ärztlichen Verschreibungen sollen im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung gesondert berücksichtigt werden.

Auf separatem Rezept

„In diesem Zusammenhang wird empfohlen, solange die Fiebersäfte nur eingeschränkt verfügbar sind, diese auf einem separaten Rezept zu verordnen“, rät daher die KBV. „Damit kann die Apotheke, wenn der Saft als Fertigarzneimittel nicht zu beziehen ist, mit demselben Rezept die Rezeptur abgeben und abrechnen.“ Zunächst soll die Apo­theke bei Nichtverfügbarkeit der beiden Fiebersäfte Rücksprache mit dem behandelnden Arzt halten, so auch zu gegebenenfalls infrage kommenden medikamentösen Alternativen wie Zäpfchen. „Gibt es keine Alternative, kann das Rezept genutzt werden, auf dem der betroffene Fiebersaft steht.“ Nach Angaben des BfArM ist man sich diesbezüglich auch mit dem obersten Kassengremium einig: „Der GKV-Spitzen­verband wird die Kranken­kassen informieren und dringend empfehlen, dass in dem Zeitraum der eingeschränkten Verfügbarkeit den Apotheken die Rezepturen von den Krankenkassen erstattet werden“, teilt die Bundesoberbehörde mit. |

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