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Was hilft gegen den Mehrwertsteuereffekt?

Belastung beim Kassenabschlag – Argumente für die Festlegung als Nettobetrag

tmb | Eine Senkung der Mehrwertsteuer würde die Apotheken beim Kassenabschlag belasten. Das Problem wurde bereits dargestellt, aber eine Debatte über die wirksamste Gegenmaßnahme ist bisher ausgeblieben. Die folgende Analyse zeigt, dass eine Formulierung des Kassenabschlags als Nettobetrag konsequent und nachhaltig ist.

Die Belastung der Apotheken bei einer Mehrwertsteuersenkung ergibt sich aus dem Abschlag gemäß § 130 Abs. 1 SGB V, der in Apotheken meist als Kassenabschlag bezeichnet wird. Die Ursache des Problems ist, dass dieser Abschlag als Bruttobetrag formuliert ist. Die Krankenkassen ziehen 1,77 Euro brutto vom Rechnungsbetrag jedes ­Rx-Arzneimittels ab. Beim derzeitigen Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent tragen die Apotheken davon 1,49 Euro und der Fiskus 28 Cent. Bei einer Senkung des Mehrwertsteuersatzes auf 7 Prozent hätten die Apotheken dagegen 1,65 Euro netto zu tragen und würden bei jedem Rx-Arzneimittel 16 Cent Rohertrag einbüßen. Dagegen würden Krankenkassen und Patienten von einer Mehrwertsteuersenkung profitieren. Bei einer Senkung von 19 auf 7 Prozent würden die Bruttopreise für sie um 10,08 Prozent fallen. Die drohenden Belastungen für die Apotheken wurden bereits dargestellt, nachdem die Pläne für ein Spargesetz aus dem Bundesgesundheitsministerium bekannt geworden waren. Dazu gehörte auch die gesenkte Mehrwertsteuer auf Arzneimittel (siehe AZ 2022, Nr. 12, Seite 3 und DAZ 2022, Nr. 12, Seite 10). Diese Steuersenkung wird mittlerweile von den Krankenkassen gefordert (siehe AZ 2022, Nr. 17, Seite 8). Auch von Apothekerseite gibt es solche Stimmen, z. B. von der Apothekerkammer Brandenburg vorige Woche in einer Presse­mitteilung. Dabei wird auch auf die drohende Belastung für die Apotheken hingewiesen, aber noch fehlen Vorschläge für eine wirksame Gegenmaßnahme.

Foto: imago images/onw-images/Marius Bulling

Wird die Mehrwertsteuer auf Arzneimittel gesenkt, kostet das die Apotheken Geld. Man könnte allerdings einfach gegensteuern ...

Nettobetrag als dauerhafte Antwort

Als geeigneter Weg erscheint, den Abschlag künftig als Nettobetrag festzuschreiben. Der derzeitige Abschlag von 1,77 Euro inklusive 19 Prozent Mehrwertsteuer entspricht 1,49 Euro netto. Ein solcher Nettoabschlag ist einfach zu formulieren und wäre zukunfts­sicher. Künftige Mehrwertsteueränderungen würden dann auch beim Kassenabschlag die Krankenkassen und nicht mehr die Apotheken treffen. Auf den Nettoabschlag müsste dann die Mehrwertsteuer entsprechend dem jeweiligen Satz aufgeschlagen werden. Bei einem Mehrwertsteuersatz von 7 Prozent würden die Krankenkassen nur noch 1,59 Euro, also 18 Cent weniger als bisher von ihrer Rechnung abziehen. Das würde die Netto-Belastung der Apotheken von 16 Cent ausgleichen. Zugleich würden die Krankenkassen beim Rechnungsendbetrag in viel höherem Maße durch den Fiskus entlastet. Allein beim Festzuschlag von 8,76 Euro netto (inkl. Zuschlägen für Notdienst- und Dienstleistungsfonds) würden die Krankenkassen durch die Mehrwertsteuersenkung 1,05 Euro sparen. Hinzu käme die Entlastung beim Preisanteil für die Hersteller – umso mehr, je teurer das Arzneimittel ist. Angesichts dieses großen Vorteils dürften die Krankenkassen als Profiteure der Steuersenkung den „Kollateralschaden“ von 18 Cent beim Kassenabschlag tragen können.

Alternative Varianten

Eine Variante, bei der der Fiskus die Differenz übernehmen würde, wäre ein eigener, unveränderter Mehrwertsteuersatz für den Abschlag. Doch dies wäre kompliziert und dürfte daran scheitern, dass für dasselbe Produkt innerhalb der Wertschöpfungskette keine unterschiedlichen Mehrwertsteuersätze gelten können. Bei jeder anderen Variante müssten die Krankenkassen die Mehrwertsteuerdifferenz aufbringen, so auch bei einer Kompensation, bei der der Brutto-Kassenabschlag gesenkt wird. Bei 7 Prozent Mehrwertsteuer wäre ein Brutto-Kassenabschlag von 1,59 Euro ergebnisneutral für die Apotheken. Doch alle Fragen würden sich bei der nächsten Mehrwertsteueränderung erneut stellen. Die Formulierung des Kassenabschlags als Nettobetrag würde dagegen dauerhaft wirken. |

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