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Gesundheitspolitik
Arbeitszeiterfassung ist Pflicht
Was bedeutet die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts für die Praxis?
Laut dem EuGH-Urteil müssen Betriebe die Arbeitszeit ihrer Angestellten komplett erfassen – egal, ob diese im Büro, im Außendienst oder von zu Hause aus arbeiten. Über die Umsetzung wird in der Ampel-Regierung, in der Wirtschaft und unter Arbeitsrechtlern derzeit noch heftig diskutiert. Nun ist das Bundesarbeitsgericht aber vorgeprescht. Es hat vergangene Woche Dienstag entschieden, dass in Deutschland eine Pflicht zur Arbeitszeiterfassung besteht. Das ergebe sich aus der Auslegung des deutschen Arbeitsschutzgesetzes nach dem sogenannten Stechuhr-Urteil des EuGH.
Eigentlich ging es in dem Fall vor dem BAG darum, ob ein Betriebsrat auf Einführung und Anwendung einer elektronischen Zeiterfassung bestehen kann. Der Betriebsrat hatte hier ein Initiativrecht gefordert. Das lehnte das BAG zwar ab, allerdings nur, weil es in § 3 Abs. 2 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) eben schon eine entsprechende gesetzliche Verpflichtung gebe. Daher könne der Betriebsrat die Einführung eines Systems der (elektronischen) Arbeitszeiterfassung im Betrieb nicht mithilfe der Einigungsstelle erzwingen. Ein entsprechendes Mitbestimmungsrecht nach § 87 BetrVG bestehe nur, „wenn und soweit die betriebliche Angelegenheit nicht schon gesetzlich geregelt ist“, heißt es in einer Mitteilung des Gerichts.
Was bedeutet das nun für die Apotheken? Arbeitgeber sollten sich darüber im Klaren sein, dass nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung besteht, kommentiert der Stuttgarter Arbeitsrechtler Marcel Seifert das Urteil auf Anwalt.de. Da in den Apotheken mobiles Arbeiten und Vertrauensarbeitszeit nicht die Regel sind und zumeist irgendeine Form der Erfassung stattfindet, dürfte diese Pflicht zunächst erfüllt sein. Weder der EuGH noch das BAG machen Angaben dazu, wie die Arbeitszeiterfassung zu erfolgen hat. Es gibt also keine Vorschrift, die Arbeitszeit elektronisch zu erfassen. Allerdings hieß es schon im EuGH-Urteil von 2019, dass Arbeitgeber verpflichtet werden müssen, eine objektive, verlässliche sowie zugängliche Erfassung der Arbeitszeit einzuführen, um die von den Angestellten geleistete tägliche Arbeitszeit zu messen. Wenn ein Stundenzettel oder eine Excel-Tabelle dies gewährleistet, sind diese Lösungen zumindest nach aktuellem Stand ausreichend.
Allerdings: Noch liegt die Entscheidung im Volltext nicht vor – möglicherweise wird ihr noch Genaueres zu entnehmen sein. |
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