- DAZ.online
- DAZ / AZ
- DAZ 25/2021
- Ausnahmen für Versand ...
DAZ aktuell
Ausnahmen für Versand von Rx-Tierarzneimitteln geplant
Änderungsentwurf für das neue Tierarzneimittelgesetz
Mit dem neuen TAMG sollen die deutschen Vorschriften mit der EU-Verordnung (EU) 2019/6 harmonisiert werden, die am 28. Januar 2022 EU-weit in Kraft tritt (siehe DAZ 2021, Nr. 5, S. 64). Nach viel Kritik und zahlreichen Änderungen des Entwurfs (siehe DAZ.online vom 31.3.2021) steht das neue Gesetz nun offenbar kurz vor der Verabschiedung. Eine Formulierungshilfe vom 4. Juni für einen Änderungsantrag der Regierungsfraktionen enthält zahlreiche Detailänderungen und Klarstellungen. Insbesondere soll Tierärzten unter engen Voraussetzungen weiterhin die individuelle Zubereitung von Arzneimitteln gestattet sein. Dies ist beispielsweise für Mischspritzen bei Narkosen notwendig.
In einer weiteren Formulierungshilfe vom 15. Juni geht es hingegen um einen besonders strittigen Aspekt, das Versandverbot für Rx-Tierarzneimittel. Der bisherige Gesetzentwurf sieht ein ausnahmsloses Versandverbot für Rx-Tierarzneimittel vor und geht damit über die europarechtliche Vorgabe hinaus. Die Verordnung EU 2019/6 verbietet zwar den grenzüberschreitenden Fernabsatz für Rx-Tierarzneimittel zwischen den EU-Mitgliedstaaten, ermöglicht aber den Mitgliedstaaten den Fernabsatz von Rx-Tierarzneimitteln innerhalb ihres Staatsgebietes zu erlauben, sofern dafür sichere Strukturen geschaffen werden.
Aufgrund des geplanten Verbots hatten Tierärzte vor Problemen bei der Versorgung exotischer Tiere gewarnt. Krankheiten solcher Tiere würden meist einmalig von einem der wenigen Experten diagnostiziert und dann von diesen Tierärzten auf dem Versandweg mit Arzneimitteln versorgt. Daraufhin hatte der Bundesrat vorgeschlagen, das Bundeslandwirtschaftsministerium zu ermächtigen, Bestimmungen für sichere Strukturen beim Fernabsatz zu schaffen (siehe DAZ 2021, Nr. 21, S. 12).
Grundlage für Rechtsverordnung zum Versand
Gemäß der neuesten Formulierungshilfe soll in § 30 Satz 2 TAMG als Ausnahme vom Versandverbot ermöglicht werden, dass der Versand durch eine Rechtsverordnung nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 TAMG zugelassen wird. Unter dieser neuen Nr. 11 soll das Bundeslandwirtschaftsministerium ermächtigt werden, die Voraussetzungen für den Fernabsatz von Rx-Tierarzneimitteln und veterinärmedizinisch-technischen Produkten durch Apotheken oder durch Tierärzte im Rahmen des Betriebs tierärztlicher Hausapotheken mit Zustimmung des Bundesrates festzulegen, soweit es um die Versorgung der in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a TAMG bezeichneten Heimtiere geht. Dies sind nicht der Gewinnung von Lebensmitteln dienende Tiere, die in Aquarien oder Teichen gehalten werden, Zierfische, Ziervögel, Brieftauben, Terrarium-Tiere, Kleinnager, Frettchen oder Hauskaninchen. Damit ist der Anwendungsbereich einer solchen Verordnung eng begrenzt. In der Begründung des Änderungsantrags wird zudem auf mehrere europarechtliche Vorgaben verwiesen, die bei der Gestaltung der Verordnung zu beachten seien.
Versand nur als eng begrenzte Ausnahme
Auch wenn der Gesetzgeber dem Änderungsantrag folgt, könnte dies weiterhin als Ausdruck der Zurückhaltung gegenüber dem Versand von Rx-Tierarzneimitteln betrachtet werden. Denn der Versand wäre nur für eng gefasste Ausnahmen zulässig, und der Gesetzgeber würde den EU-rechtlichen Rahmen nicht ausschöpfen. Der zuständige Ausschuss wird voraussichtlich noch vor dem Erscheinen dieser DAZ-Ausgabe über den Änderungsantrag beraten. Wegen der bevorstehenden Bundestagswahl dürfte die abschließende Beschlussfassung im Bundestag unmittelbar bevorstehen. |
0 Kommentare
Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.