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Nachträgliche Änderungen und Abrechnung: wie funktioniert das bei E-Rezepten?
In der neuen Technischen Anlage 7 findet man die Antworten
Die gematik ist als Betreibergesellschaft der Telematikinfrastruktur für die wesentlichen Vorgaben zum E-Rezept zuständig. Doch viele Details müssen die betroffenen Organisationen untereinander aushandeln. Der Deutsche Apothekerverband und der GKV-Spitzenverband vereinbaren beispielsweise Technische Anlagen zur Arzneimittelabrechnungsvereinbarung gemäß § 300 Absatz 3 SGB V. Die neue Anlage 7, deren erste Version als Stand vom 23. April 2021 gekennzeichnet ist, regelt detailliert, welche Daten in welcher Form künftig bei der Abrechnung der E-Rezepte an die Krankenkassen übermittelt werden müssen. Neben vielen anderen Informationen gehören dazu auch die Daten über Änderungen der E-Rezepte in der Apotheke.
Zielsetzung ohne Zeitdruck
Für die E-Rezept-Daten gilt der „Fast Healthcare Interoperability Resources“ (FHIR)-Standard. Die Vertragspartner seien sich einig, „dass mit dem Entfall der Papierrezepte und der damit einhergehenden Umstellung auf die FHIR-Prozesse langfristig ebenfalls der nachgelagerte Abrechnungsprozess und somit die gesamte Geschäftsprozesskette nach § 300 SGB V in die FHIR-Struktur zu überführen sind“. Dabei liegt offenbar eine Betonung auf „langfristig“. Denn weiter heißt es dazu in der Technischen Anlage, wegen des Zeitrahmens und der vielen nachgelagerten Abläufe, beispielsweise Wirtschaftlichkeitsprüfungen, würden die Vertragspartner eine mehrstufige Einführung der E-Rezept-Abrechnung anstreben. Daraufhin müssten etablierte Prozesse nicht von Beginn an auf die neuen Strukturen umgestellt werden, und der laufende Betrieb werde nicht gefährdet. Die Annahme und Verarbeitung der FHIR-basierten E-Rezepte sei keine Voraussetzung für die Abrechnung, weil diese auf der Basis des bestehenden Verfahrens nahezu unverändert fortgeführt werde. Jeder Kostenträger könne den Zeitplan für die Nutzung der zusätzlichen Informationen selbst bestimmen.
Umstellung in drei Stufen
In der ersten Stufe des Übergangsverfahrens sollen für E-Rezepte und Papierrezepte weiterhin die bisher verwendeten Daten nach der Technischen Anlage 3 erzeugt werden. Imagedaten nach der Technischen Anlage 4 soll es aber nur für Papierrezepte geben. Für E-Rezepte sollen stattdessen FHIR-Daten erzeugt und übermittelt werden. Ein Datum für das Ende dieser Stufe ist in der Technischen Anlage 7 nicht festgelegt, es soll zwischen den Beteiligten abgestimmt werden. In der zweiten Stufe können für E-Rezepte einzelne Daten aus der bisherigen Technischen Anlage 3 zusätzlich in die FHIR-Struktur überführt werden. Sie sollen aber weiterhin parallel auch in der bisherigen Form erzeugt und übermittelt werden. Auch die Start- und Endtermine dieser Stufe wurden noch nicht festgelegt. Erst in der dritten Stufe sollen E-Rezepte ausschließlich in der FHIR-Struktur übermittelt werden. Wann dieses „Zielverfahren“ umgesetzt werden soll, bleibt offen.
Welche Daten werden übertragen?
Die Technische Anlage 7 enthält umfangreiche Vereinbarungen zur Struktur der Daten, zur Prüfung auf formale Fehler und vor allem zu den abzubildenden Informationen. Dazu gehören die Daten über Rechnungsabsender und -empfänger, Datum, Dateinummer, Dateiname, formale Angaben zur Rechnung und der „eAbgabedatensatz“, der aus Apothekenperspektive besonders interessant ist. Er enthält alle Daten, die bei der Abgabe des Arzneimittels in der Apotheke entstehen können. Dies sind eine eindeutige Identifikationsnummer der Verordnung, Abgabedatum, Zuzahlung, Bruttobetrag, Adressangaben der Apotheke, die „Abrechnungszeile“ mit den Angaben zum Arzneimittel, Pharmazentralnummer, Faktor, Preis, Mehrwertsteuersatz, Angaben zu den Kosten der Versicherten und abgerechnete Sonderkennzeichen.
Über die erforderlichen „Muss-Angaben“ hinaus enthält die Datenstruktur auch „Kann-Angaben“, die nur in bestimmten Fällen relevant sind oder die offenbar mit Blick auf mögliche künftige Nutzungen eingeplant wurden. Dazu zählen Kennzeichen für Einzelverträge der Krankenkassen und die Chargenbezeichnung bei Arzneimitteln, die im Securpharm-Verfahren authentifizierungspflichtig sind. Hinzu kommen Angaben zu 14 Gruppen von „Zusatzattributen“ gemäß dem Rahmenvertrag nach § 129 SGB V, beispielsweise über den relevanten Markt, Rabattvertragserfüllung, Gründe zur Abweichung vom preisgünstigen oder vom importierten Arzneimittel, Abgabe im Notdienst oder eine Genehmigungsnummer.
Möglichkeiten zu Rezeptänderungen
Aus Apothekensicht besonders interessant sind die Daten, die sich aus Entscheidungen in der Apotheke ergeben. Dies betrifft vor allem die Daten zu „Rezeptänderungen“. Für die möglichen Änderungen wurde ein „Schlüssel“ definiert, nach dem zwölf Fälle zu unterscheiden sind, die sich auf jeweils unterschiedliche Regelungen der Arzneimittelverschreibungsverordnung oder des Rahmenvertrags nach § 129 SGB V beziehen. Dabei geht es um Ergänzungen der Darreichungsform oder der Gebrauchsanweisung bei Rezepturen, Abweichungen bei der Zusammensetzung von Rezepturen, Abweichungen bezüglich der Arzneimittelbezeichnung, der Darreichungsform oder der Stärke bei Fertigarzneimitteln, Ergänzungen der Dosierungsanweisung, die Ergänzung eines fehlenden Hinweises auf eine Dosierungsanweisung oder Abweichungen von der abzugebenden Menge bei normalen Verordnungen oder bei Entlassrezepten. Für die Praxis beruhigend erscheint die Existenz des Schlüssels 12. Dieser ermöglicht eine „freitextliche Dokumentation der Änderung“ in den Fällen, in denen keiner der Schlüssel 1 bis 11 anzuwenden ist. Es wird demnach auch bei E-Rezepten möglich sein, der Krankenkasse ergänzende Informationen für die Abrechnung zu geben, wie sie heute handschriftlich auf dem Papierrezept vermerkt werden.
Daten über Rezepturen
Ein weiterer Abschnitt mit Daten aus dem Apothekenbetrieb bezieht sich auf Rezepturherstellungen. Dazu gehören ein Herstellungsschlüssel als „eindeutiges Merkmal zur Kennzeichnung der Herstellung und von Herstellungsbetrieben“, das „ApothekenIK“ als Kennzeichen des Herstellenden, Herstellungsdatum und Uhrzeit sowie eine fortlaufende Nummer der Herstellung.
Zukunft der Rechenzentren
Die übermittelten Dateien dürfen jeweils nur E-Rezepte für einen bestimmten Kostenträger und einen bestimmten Abrechnungszeitraum enthalten. Die Formulierungen sind hinsichtlich der Frage, ob die Daten von den Apotheken oder von einem Rechenzentrum übermittelt werden, neutral gewählt. Die Technische Anlage 7 beschreibt, wie die Daten zur Abrechnung eingereicht werden müssen, lässt aber offen, wer die Daten an die Annahmestellen der Krankenkassen liefert. Damit bleibt langfristig Raum für Strukturveränderungen bei der Abrechnung, aber angesichts des vereinbarten stufenweisen Übergangsverfahrens wird das E-Rezept die bisherige Struktur nicht kurzfristig überflüssig machen. |
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