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DAZ aktuell
Wie rechnet man Teilmengen ab?
Berliner Apotheker Verein informiert über Corona-Sonderregelung
Im Zuge der Coronavirus-Pandemie hat Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) den Apotheken weitreichenden Handlungsspielraum bei der Abgabe von Arzneimitteln eingeräumt. Die SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung trat am 22. April dieses Jahres in Kraft. Sie gilt so lange, bis die epidemische Lage von nationaler Tragweite für beendet erklärt wird. Spätestens am 31. März 2021 läuft sie automatisch aus. Was die Abrechnung bestimmter Leistungen betrifft, müssen die Pharmazeuten derzeit einiges beachten – so auch bei der Abgabe von Teilmengen aus einer Arzneimittelpackung. Wegen entsprechender Nachfragen informiert nun der Berliner Apotheker Verein (BAV) in einem Rundschreiben an die Mitglieder über das korrekte Vorgehen bei der Abrechnung von Teilmengen.
Abgabe der ersten Teilmenge
Demnach müssen Apotheker und PTA bei der Abgabe der ersten Teilmenge aus einer Arzneimittelpackung Folgendes beachten: Die Abrechnung erfolgt unter Angabe der Pharmazentralnummer (PZN) und des Apothekenverkaufspreises des Fertigarzneimittels, aus dem die Teilmenge entnommen wird. Zusätzlich anzugeben ist das Sonderkennzeichen 06461127 mit dem Faktor 1 und dem Betrag 0. Die Höhe der Zuzahlung für den Patienten bemisst sich an dem Preis für die komplette Packung. Achtung: Ausbuchen aus dem Securpharm-System nicht vergessen!
Was kommt bei Abgabe der zweiten Teilmenge aufs Rezept?
Bei Abgabe der zweiten Teilmenge gehört die PZN des Fertigpräparats auf das Rezept, zusammen mit dem Faktor 1 und dem Betrag 0. Darunter ist das Sonderkennzeichen 06461133 mit dem Faktor 1 und dem Betrag 673 (6,73 Euro inklusive Mehrwertsteuer) einzutragen. Das entspricht einer Netto-Vergütung von 5,80 Euro.
Ursprünglich waren laut BAV 6,90 Euro brutto als Fixum für die Abgabe weiterer Teilmengen vorgesehen. Dieser Betrag sei jedoch gemäß der abgesenkten Mehrwertsteuer anzupassen und liege jetzt bei 6,73 Euro. Sofern das Medikament zuzahlungspflichtig ist, müsse das pharmazeutische Personal diesen Eigenanteil vom Patienten einfordern. |
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