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DAZ aktuell
Corona-Schutzschirm für Unternehmen
Mögliche Hilfen für Arbeitgeber
Wenn eine Apotheke wegen Quarantäne schließen müsste, würden die Einnahmen weitgehend wegbrechen. Der Arbeitgeber könnte eine Entschädigung für den Verdienstausfall und für weiterlaufende Betriebsausgaben „in angemessenem Umfang“ beanspruchen, aber es gibt dafür keine Erfahrungswerte. Wirtschaftliche Belastungen drohen auch, wenn zwei getrennte Teams nur noch in begrenzten Schichten arbeiten und sich die Arbeitszeit der einzelnen Mitarbeiter dadurch vermindert. Doch inzwischen sind viele Hilfsmaßnahmen möglich.
Arbeitszeiten kürzen oder verlängern
Unabhängig von den jüngsten Hilfen des Bundes liegen bei der Anpassung an eine veränderte Situation zunächst Änderungen der Arbeitszeit nahe. Dies kann sowohl Reduzierungen als auch Überstunden betreffen. Der Arbeitgeberverband Deutscher Apotheken (ADA) hat in einem Rundschreiben vom 25. März erläutert, dass Arbeitgeber die Arbeitszeit und das Gehalt nicht einseitig kürzen können. Wenn der Arbeitgeber die vereinbarte Arbeitsleistung nicht annehme, befinde er sich im Annahmeverzug. Wenn allerdings gemäß § 4 Bundesrahmentarifvertrag für Apothekenmitarbeiter ein Jahresarbeitszeitkonto bestehe, könne die Arbeitszeit bei Vollzeitmitarbeitern zwischen 29 und 48 Wochenstunden und bei Teilzeitmitarbeitern zwischen 75 und 130 Prozent der vereinbarten Arbeitszeit schwanken. Wenn dies nicht ausreicht, empfiehlt der ADA zunächst gemeinsam mit den Mitarbeitern nach Lösungen zu suchen, beispielsweise Auf- oder Abbau von Überstunden oder freiwilliger Urlaubsantritt oder -verzicht.
Beispielloses Maßnahmenpaket
Das Maßnahmenpaket des Bundes, das in der vorigen Woche im Eilverfahren verabschiedet wurde, bietet vielfältige Hilfen, die im Ernstfall auch für Apotheken in Betracht kommen. Das Bundesfinanzministerium bezeichnet die Hilfen als ein Paket von „historischem Ausmaß“. Der Bund bietet den Unternehmen an, fällige Steuern zu stunden und Steuervorauszahlungen anzupassen. Auf Vollstreckungsmaßnahmen wird verzichtet. Weitere wichtige Instrumente sind nicht rückzahlbare Soforthilfen, Kreditbürgschaften und gesenkte Hürden für Kurzarbeit. Hinzu kommen weitere Hilfen der Bundesländer.
Soforthilfen ohne Rückzahlung
Der Bund stellt 50 Milliarden Euro als Soforthilfe für Selbstständige, Freiberufler und kleine Unternehmen bereit. Freiberufler und Unternehmen mit maximal 5 Beschäftigten können 9000 Euro als nicht zurückzuzahlenden Zuschuss für drei Monate erhalten, bei bis zu zehn Beschäftigten 15.000 Euro. Antragsteller müssen dafür bei der jeweils zuständigen Landesbehörde eine Existenzbedrohung oder einen Liquiditätsengpass durch die Pandemie nachweisen. Das Unternehmen darf vor März 2020 nicht in Schwierigkeiten gewesen sein.
Kredite und Bürgschaften
Bei größerem Liquiditätsbedarf bietet die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) im Rahmen des Corona-Schutzschildes ein Sonderprogramm mit Krediten für Unternehmen jeder Größe. Dabei geht es um Kredite der jeweiligen Hausbank, die durch eine Bürgschaft der bundeseigenen KfW zu 90 Prozent abgesichert werden. Bei Krediten bis zu 3 Millionen Euro kann die Hausbank das Risiko allein bewerten. Für Unternehmen, die schon länger als fünf Jahre bestehen, ist der Kredit auf 25 Prozent des Jahresumsatzes von 2019, das Doppelte der Lohnkosten von 2019 oder den aktuellen Finanzierungsbedarf für die nächsten 18 Monate begrenzt. Die Tilgung kann für ein Jahr ausgesetzt werden. Unternehmen, die erst seit weniger als fünf Jahren existieren, können einen ERP-Gründerkredit mit den gleichen Grenzen erhalten.
Schnelle Hilfe durch Kurzarbeit
Außerdem wurden die Voraussetzungen für die Auszahlung von Kurzarbeitergeld deutlich verringert. Kurzarbeitergeld muss bei der Bundesagentur für Arbeit beantragt werden. Rückwirkend seit dem 1. März ist dies bereits möglich, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten (früher: ein Drittel) von einem Arbeitsausfall in Höhe von mindestens 10 Prozent der Arbeit betroffen sind. Zuvor müssen Überstunden abgebaut werden, aber es ist nicht mehr nötig, negative Arbeitszeitsalden aufzubauen. Im Rahmen der Corona-Sonderregeln muss auch kein Urlaub genommen werden, um Kurzarbeit zu vermeiden. Allerdings muss der Resturlaub aus dem Vorjahr verbraucht sein. Bei Kurzarbeit zahlt die Agentur für Arbeit das Kurzarbeitergeld als teilweisen Ersatz für den entfallenen Lohn. Es beträgt 60 Prozent des ausgefallenen Nettolohns. Arbeitnehmer mit mindestens einem Kind erhalten 67 Prozent. Für die tatsächlich geleistete Arbeit erhalten die Arbeitnehmer also anteilig das übliche Gehalt und für die ausgefallene Zeit den reduzierten Betrag. Der gesamte Betrag wird zunächst vom Arbeitgeber gezahlt, der jedoch das Kurzarbeitergeld erstattet bekommt. Außerdem bekommt der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge in voller Höhe erstattet. Kurzarbeitergeld wird höchstens für zwölf Monate gezahlt.
Der ADA betont in seinem Rundschreiben vom 25. März, Kurzarbeit sei nur möglich, wenn sich die einzelnen Mitarbeiter damit einverstanden erklären. Mit dem Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit müsse die Einverständniserklärung der Arbeitnehmer eingereicht werden. Der Bundesrahmentarifvertrag sehe keine Regelung zur Kurzarbeit vor. Wenn der betreffende Mitarbeiter nicht einverstanden sei, könne der Arbeitgeber Kurzarbeit nur über eine Änderungskündigung mit den geltenden Kündigungsfristen umsetzen. Für geringfügig Beschäftigte und in der Regel auch für Auszubildende sei keine Kurzarbeit möglich.
Steuerfreistellung für Sonderzahlungen angekündigt
In der Bevölkerung und in der Politik wächst das Bewusstsein für die großartigen Leistungen, die derzeit in der Versorgungsinfrastruktur erbracht werden. Dies betrifft insbesondere das Gesundheitswesen und die Lebensmittelversorgung und schließt sicher die Apotheken ein. Einige Unternehmen des Einzelhandels wie Aldi, Lidl und Real haben daher Bonus-Zahlungen für Mitarbeiter in Aussicht gestellt. In diesem Zusammenhang kündigte Bundesfinanzminister Scholz an, Bonuszahlungen für Arbeitnehmer bis 1500 Euro steuerfrei zu stellen. In der „Bild am Sonntag“ vom 29. März erklärte der Minister, er werde eine solche Anweisung erlassen. Denn viele Arbeitnehmer würden derzeit unter erschwerten Bedingungen arbeiten und „dieses Engagement sollten wir honorieren“, so Scholz. Zuvor hatten Einzelhandelskonzerne aus steuerlichen Gründen geplant, die Boni an ihre Mitarbeiter in Form von Warengutscheinen zu gewähren. Eine Bestätigung für die angekündigte Sonderregelung zur Steuerfreistellung liegt allerdings bis zum Abend des 30. März nicht vor.
Hilfen auf Landesebene
Zusätzlich zu den Hilfen auf Bundesebene bieten die Bundesländer weitere Unterstützung, die jeweils unterschiedlich strukturiert ist. Viele Bundesländer gewähren im Rahmen verschiedener Programme in unterschiedlichem Umfang Kredite und Bürgschaften über jeweils landeseigene Banken an. Ähnlich wie der Bund gewähren einige Länder außerdem nicht rückzahlbare Zuschüsse, deren Höhe von der Zahl der Beschäftigten abhängt, beispielsweise in Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Bayern und Brandenburg. In Nordrhein-Westfalen beträgt diese „NRW-Soforthilfe 2020“ 9000 Euro bei bis zu fünf Beschäftigten, 15.000 Euro bei bis zu zehn Beschäftigten und 25.000 Euro bei bis zu 50 Beschäftigten. In Mecklenburg-Vorpommern gibt es höhere Zuschüsse, die jedoch zurückgezahlt werden müssen. |
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