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Pandemie Spezial
Was gilt für Arbeitnehmer in der Pandemie?
Entschädigung bei Kinderbetreuung in Aussicht
Da Schulen und Kindertagesstätten geschlossen sind, gibt es in einigen Bundesländern Notbetreuungen von Kindern, deren Eltern in wichtigen Versorgungsbereichen arbeiten. Diese Möglichkeit besteht aber nicht überall. Darum stehen viele Eltern vor der Frage, wer ihr Gehalt zahlt, wenn ein Elternteil wegen der Kinderbetreuung nicht arbeiten kann. In einer Mitteilung des Bundesarbeitsministeriums vom 23. März heißt es dazu noch, „in der Regel“ dürfte ein Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitnehmers bestehen, wenn die erforderliche Kinderbetreuung nicht sichergestellt sei. Die Leistungserfüllung dürfte dann gemäß § 275 Abs. 3 BGB unzumutbar sein. Dann sei der Arbeitnehmer von der Leistungspflicht frei und müsse auch nicht zwingend Urlaub nehmen. Allerdings könne sich dann nur unter engen Voraussetzungen ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgeltes ergeben und dies gemäß § 616 BGB auch nur für eine nicht erhebliche Zeit. Außerdem könne ein solcher Anspruch durch arbeits- oder tarifvertragliche Regelungen vollständig ausgeschlossen sein. Demnach läuft diese Regelung darauf hinaus, dass der betreuende Elternteil Urlaub nehmen oder Überstunden abbauen muss. Damit ist dies keine Perspektive für mehrere Wochen.
Neuregelung zur Kinderbetreuung
Daher kündigten verschiedene Regierungspolitiker in der vorigen Woche eine Sonderregelung an. In einer Pressekonferenz zum Maßnahmenpaket gegen die wirtschaftlichen Folgen der Pandemie erklärte Bundesfinanzminister Olaf Scholz am 23. März gemäß übereinstimmenden Berichten der „Süddeutschen Zeitung“ und des Fernsehsenders „n-tv“, „dass Eltern von Kindern unter zwölf Jahren Anspruch auf eine Kompensation in Höhe von 67 Prozent ihres Lohnausfalls haben, wenn sie wegen mangelnder Kinderbetreuung nicht arbeiten können.“ Ergänzend berichtete „n-tv“, die Eltern sollten das Geld für maximal sechs Wochen bekommen, jedoch höchstens 2016 Euro pro Monat. Voraussetzung sei, dass keine andere Betreuung möglich sei. Keinen Anspruch auf Entschädigung solle es für Erwerbstätige geben, die Kurzarbeitergeld erhalten oder die andere Möglichkeiten hätten, „der Tätigkeit vorübergehend bezahlt fernzubleiben“, beispielsweise durch Abbau von Zeitguthaben, heißt es bei „n-tv“. Das Geld solle durch die Arbeitgeber ausgezahlt werden, die die Entschädigung bei der zuständigen Landesbehörde beantragen müssten. Die Regelung solle bis zum Jahresende gelten, meldet „n-tv“. Das Gesetz soll im Laufe dieser Woche verabschiedet werden.
Entschädigung bei Quarantäne
Wer aufgrund einer behördlichen Anordnung unter Quarantäne steht, hat gegenüber der Behörde, die dies anordnet, einen Anspruch auf Entschädigung für den Verdienstausfall. Jedoch übernimmt der Arbeitgeber in den ersten sechs Wochen die Zahlung des Gehalts und lässt sich dies anschließend auf Antrag von der Behörde erstatten. Dies setzt voraus, dass der Betroffene nicht von zuhause aus arbeiten kann. Bei Apothekenmitarbeitern dürfte dies allerdings unrealistisch sein.
Wenn hingegen eine Apotheke wegen eines Corona-Falles geschlossen wird und die Mitarbeiter deswegen nicht arbeiten können, haben sie weiterhin Anspruch auf Gehalt. Der Arbeitgeber wiederum hat einen Entschädigungsanspruch gegen die zuständige Behörde, die eine Quarantäne anordnet. Dieser Anspruch umfasst sowohl den eigenen Verdienstausfall als auch die „weiterlaufenden, nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang“.
Unveränderte Regeln bei Krankheit
Soweit es um Quarantäne wegen der Corona-Pandemie geht, greifen also die Regeln gemäß Infektionsschutzgesetz. Diese betreffen stets gesunde Personen. Daneben gelten weiterhin die üblichen Bestimmungen für Krankheitsfälle. Neben der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall betrifft dies auch die Pflege kranker Kinder. Gesetzlich krankenversicherte Mitarbeiter haben einen Anspruch auf Zahlung eines Krankengeldes gemäß § 45 SGB V, wenn das erkrankte Kind höchstens elf Jahre alt ist. Sofern dieser Anspruch nicht besteht, greift bei tarifgebundenen Apothekenmitarbeitern die Regelung nach § 10a Bundesrahmentarifvertrag für Apothekenmitarbeiter (BRTV). Sie gilt auch für privat versicherte Mitarbeiter und für Eltern erkrankter Kinder bis zum 16. Lebensjahr. Aufgrund dieser Regel besteht ein Anspruch auf Freistellung unter Fortzahlung des Gehalts bis zu fünf Tagen, wenn das Kind der Pflege bedarf und keine andere Person im Haushalt dies leisten kann. |
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