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ABDA strebt weiter nach Preisbindung für alle Rx-Arzneimittel

Beschlussvorlage für außerordentliche Mitgliederversammlung

BERLIN (tmb) | Am 2. Mai hält die Mitgliederversammlung der ABDA eine außerordentliche Sitzung ab, um über ihre Reaktion auf den ­Referentenentwurf zum Apotheken-Stärkungsgesetz zu entscheiden. Die Beschlussvorlage sieht insbesondere vor, die Preisbindung für alle Rx-Arzneimittel von ausländischen Versendern einzufordern, auch außerhalb der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Außerdem soll die Streichung des § 78 Absatz 1 Satz 4 Arzneimittelgesetz (AMG), mit dem das deutsche Preisrecht auf ausländische Versender übertragen wird, abgelehnt werden. Den Modellvorhaben zu Grippe­impfungen in Apotheken soll zugestimmt werden.
Foto: DAZ/Alex Schelbert
„So nicht, Herr Spahn!“ – laut Beschlussvorlage für die außerordentliche ABDA-Mitgliederversammlung will die Standesvertretung ihren Rotstift an vielen Stellen des Referentenentwurfes ansetzen.

Als Reaktion auf den Referentenentwurf für das Apotheken-Stärkungs­gesetz haben die Apothekerkammern und -verbände in Nordrhein und Westfalen-Lippe ein Rechtsgutachten bei den Apothekenrechtsexperten Dr. Elmar Mand und Prof. Dr. Hilko J. Meyer in Auftrag gegeben (s. Kasten). Die beiden Juristen zeigen darin, dass die geplanten Gesetzesänderungen die Preisbindung nicht wiederherstellen könnten, sondern sogar schwächen würden. Denn nach der geplanten Streichung von § 78 Absatz 1 Satz 4 AMG würde die geplante sozialrecht­liche Bezugnahme auf die Preisbindung ins Leere laufen. Dann würde auf eine Vorschrift verwiesen, bei der nicht mehr zu erkennen wäre, dass sie auch für ausländische Versender gelten soll. Damit würde der Referentenentwurf seinen selbst gesetzten Anspruch nicht erfüllen, folgern Mand und Meyer. Die Rechtsexperten erwähnen zwar auch die Möglichkeit, stattdessen eine neue Kollisionsnorm nur für die GKV einzuführen.

Mand/Meyer-Gutachten zur geplanten Apotheken-Reform

Dr. Elmar Mand und Prof. Dr. Hilko J. Meyer haben im Auftrag der Apothekerkammern und -verbände in Nordrhein und Westfalen-Lippe ein 52-seitiges Rechtsgutachten zum Referentenentwurf erstellt. Darin kommen sie zu dem Schluss: Keinesfalls darf § 78 Abs. 1 Satz 4 Arzneimittelgesetz gestrichen werden – der Satz, der besagt, dass sich auch EU-Versender an die Arzneimittelpreisverordnung halten müssen. Alle noch laufenden Gerichtsverfahren wären damit „tot“, wenn diese Preisbindung gekippt würde. Dies hat Mand auch in einem Gastkommentar in DAZ 2019, Nr. 17, S. 22 bekräftigt. Weitere Zusammenfassungen finden sich in der AZ 2019, Nr. 18 auf S. 8. und auf DAZ.online, wenn Sie in das Suchfeld den Webcode S7JN4 eingeben.

Doch sie warnen davor, dass die Einschränkung der Preisbindung auf die GKV die ordnungspolitische Recht­fertigung für die Preisbindung schwächen würde. Außerdem eröffne allein die Beibehaltung des besagten Satzes im Arzneimittelgesetz die Aussicht, dass ein künftiges EuGH-Urteil die deutsche Preisbindung europarechtlich bestätigt.

Rx-Versandverbot oder Korrekturen am Entwurf?

Diese Erkenntnisse dürften die Diskussion bei der Mitgliederversammlung beeinflussen. Die Beschlussvorlage für die außerordentliche Sitzung liegt der DAZ vor. Doch die Beschlüsse werden erst am 2. Mai gefasst. Die nachfolgend dargestellten Vorschläge der ABDA können daher noch erheblich verändert werden. Doch bereits die Beschluss­vorlage geht auf viele Kritikpunkte zum Referentenentwurf ein. So sieht der Vorschlag der ABDA zwar vor, das Gesetzesvorhaben zu begrüßen, aber dies mit der Einschränkung zu verbinden, dass die Preisbindung auch für Arzneimittel gelten soll, die von ausländischen Versendern an Selbstzahler geliefert werden. Auf die Streichung von § 78 Absatz 1 Satz 4 AMG soll verzichtet werden. Doch das Rx-Versandverbot wird in der Beschlussvorlage nicht erwähnt. Es ist zu erwarten, dass dies ein wesentlicher Aspekt bei der Diskussion während der Mitgliederversammlung wird. Denn die gültige Beschlusslage der ABDA sieht vor, die Forderung nach dem Rx-Versandverbot erneut zu erheben, wenn keine gleichwertigen Maßnahmen zur Wiederherstellung und Sicherung der Gleichpreisigkeit gefunden werden. Eine zentrale Frage wird demnach sein, ob der Referentenentwurf so verändert werden kann, dass er eine solche gleichwertige Maßnahme darstellt.

Weiterer Bedarf für Nachbesserungen

Die Beschlussvorlage für die ABDA-Mitgliederversammlung sieht außerdem vor, dass der geplante sozialrechtliche Verweis auf die Preisbindung ergänzt wird. Die Preisbindung soll demnach ausdrücklich auch für ausländische Versender und auch bei Kostenerstattung gelten. Bei den Regelungen zur Zuwiderhandlung soll gefordert werden, dass die Vertragsstrafe von bis zu 50.000 Euro für jeden Fall gilt und dass die Verhängung der Vertragsstrafe zwingend ist. Die Beschlussvorlage enthält hingegen keine Forderung nach Sanktionen für Krankenkassen, die mit Apotheken abrechnen, die gegen die Regelungen verstoßen haben.

Doch es geht in der Beschlussvorlage der ABDA auch um andere Themen des Referentenentwurfs für das Apotheken-Stärkungsgesetz. So soll das Verbot der Zuweisung und des „Makelns“ von Verschreibungen auch für Personen gelten, die nicht im Apothekengesetz genannt werden. Zum Botendienst sieht die Beschlussvorlage vor, dass der Bote zum Personal der Apotheke gehören muss und dass auch OTC-Arzneimittel durch pharmazeutisches Personal ausgeliefert werden müssen, wenn noch keine Beratung stattgefunden hat. Das geplante Verbot automatisierter Ausgabestationen soll ausgedehnt werden; die Ab­gabe über Abholfächer soll unein­geschränkt verboten werden. Die Beschlussvorlage sieht vor, der Abschaffung der Länderliste für den Versandhandel zuzustimmen, aber stattdessen diejenigen deutschen Rechtsvorschriften festzulegen, die auch für ausländische Versandapotheken gelten. Offenbar setzt die ABDA keine Erwartungen mehr in die Länderliste. Allerdings bleibt bei diesem Vorschlag offen, welche Rechtsvorschriften auch für die Versender gelten sollen (s. S. 12).

320 statt 150 Millionen Euro für Dienstleistungen

Relativ viele Änderungsvorschläge in der Beschlussvorlage beziehen sich auf die geplanten neuen pharmazeutischen Dienstleistungen. Nachdem dafür im ersten Eckpunktepapier vom Dezember jährlich 240 Millionen Euro und im jüngsten Referentenentwurf nur noch 150 Millionen Euro vorgesehen wurden, fordert die ABDA in der Beschlussvorlage 320 Millionen Euro, ohne dies näher zu begründen. Außerdem soll mit einer abstrakten Definition geklärt werden, was eine pharmazeutische Dienstleistung ist. Auch der Umfang der Regelungsbefugnis für die zu schließenden Verträge soll gesetzlich geklärt werden. Dabei soll es um Art, Umfang und Menge der Leistungen, die Vergütung und die Abrechnung gehen. Zudem wird eine Rechtsgrundlage für Verträge auf Landesebene gefordert.

Zustimmung zu Modellvorhaben für Grippeimpfungen

Erstaunlich erscheint, dass die Beschlussvorlage eine grundsätzliche Zustimmung zu den geplanten Modellvorhaben für Grippeimpfungen in Apotheken vorsieht. Die ABDA sieht nur den Änderungsbedarf, dass keine Vereinbarungen mit einzelnen Apotheken oder Gruppen von Apotheken geschlossen werden sollen. Bisher hatte sich die ABDA-Spitze nur für Impfberatungen, aber nicht für Impfungen in der Apotheke ausgesprochen. Allerdings soll es gemäß dem Referentenentwurf nicht um eine Regelleistung, sondern nur um Modellvorhaben gehen.

Kein Kampf um mehr Honorar

Der Referentenentwurf sieht auch vor, den Zuschlag für den Notdienstfonds und die Dokumentationsgebühr für BtM- und T-Rezepte zu erhöhen. Die Beschlussvorlage der ABDA wertet dies positiv, enthält aber keine Forderungen nach mehr Honorar für die Arzneimittelabgabe. Die ABDA will zwar mehr Geld für die neuen Dienstleistungen fordern, sieht aber offenbar derzeit keine Aussicht auf einen langfristigen Anpassungsmechanismus für die Honorierung des Versorgungsauftrags. Doch wie alle anderen Inhalte der Beschlussvorlage sind dies nur Vorschläge für die Mitgliederversammlung. Welche Beschlüsse dort gefasst werden, bleibt abzuwarten. |

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