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DAZ aktuell
Neue Regeln für Heil- und Hilfsmittel
Gesetzgeber will mehr Qualität und Transparenz in die Versorgung bringen
Künftig sind z. B. ausdrücklich auch die Zweckmäßigkeit, die Zugänglichkeit der Leistung insbesondere für Menschen mit Behinderungen, die Qualifikation und Erfahrung des mit der Ausführung des Auftrags betrauten Personals oder der Kundendienst relevante Kriterien. Nach dem neuen § 127 SGB V, der Hilfsmittel-Verträge regelt, darf die Gewichtung der Zuschlagskriterien, die nicht den Preis betreffen, 40% nicht unterschreiten.
Mehr Auswahl für Versicherte
Ferner sollen die Wahlmöglichkeiten der Versicherten auch bei Versorgungsverträgen, die im Wege der Ausschreibung zustande gekommen sind, gestärkt werden. Die Kassen haben durch die Leistungsbeschreibung eine „hinreichende Auswahl an mehrkostenfreien Hilfsmitteln“ sicherzustellen. Auch die Information und Beratung der Versicherten über ihre Leistungsansprüche und die Versorgungsmöglichkeiten soll besser werden.
Zudem sollen mit dem HHVG Maßnahmen für eine bessere Versorgung chronischer und schwer heilender Wunden auf den Weg gebracht werden. Vorgesehen ist etwa, Wundzentren zu etablieren. Ferner sollen mehr Brillenträger in den Genuss einer Kostenübernahme kommen. Bislang gibt es diese nur für Kinder und Jugendliche sowie ausnahmsweise für Menschen mit sehr extremer Sehschwäche. Künftig erhalten auch die Versicherten, die wegen einer Kurz- oder Weitsichtigkeit Gläser mit einer Brechkraft von mindestens sechs Dioptrien oder wegen einer Hornhautverkrümmung von mindestens vier Dioptrien benötigen, einen Anspruch auf Kostenübernahme in Höhe des vom GKV-Spitzenverband festgelegten Festbetrags bzw. des von ihrer Krankenkasse vereinbarten Vertragspreises.
Weitere Neuregelungen im Heil- und Hilfsmittelbereich finden Sie auf www.bundesgesundheitsministerium.de. |
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