DAZ aktuell

Neue Regeln für Heil- und Hilfsmittel

Gesetzgeber will mehr Qualität und Transparenz in die Versorgung bringen

BERLIN (ks) | Der Bundestag hat vergangene Woche das Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung (HHVG) verabschiedet. Es soll größtenteils im März in Kraft treten. Ein wesentlicher Punkt: Bei der Hilfsmittel-Ausschreibung müsen neben dem Preis künftig die Qualität und andere Kriterien stärker berücksichtigt werden (siehe auch AZ 2016, Nr. 8, S. 1).

Künftig sind z. B. ausdrücklich auch die Zweckmäßigkeit, die Zugänglichkeit der Leistung insbesondere für Menschen mit Behinderungen, die Qualifikation und Erfahrung des mit der Ausführung des Auftrags betrauten Personals oder der Kundendienst relevante Kriterien. Nach dem neuen § 127 SGB V, der Hilfsmittel-Verträge regelt, darf die Gewichtung der Zuschlags­kriterien, die nicht den Preis betreffen, 40% nicht unterschreiten.

Mehr Auswahl für Versicherte

Ferner sollen die Wahlmöglichkeiten der Versicherten auch bei Versorgungsverträgen, die im Wege der Ausschreibung zustande gekommen sind, gestärkt werden. Die Kassen haben durch die Leistungsbeschreibung eine „hinreichende Auswahl an mehrkostenfreien Hilfsmitteln“ sicherzustellen. Auch die Information und Beratung der Versicherten über ihre Leistungsansprüche und die Versorgungsmöglichkeiten soll besser werden.

Zudem sollen mit dem HHVG Maßnahmen für eine bessere Versorgung chronischer und schwer heilender Wunden auf den Weg gebracht werden. Vorge­sehen ist etwa, Wundzentren zu etablieren. Ferner sollen mehr Brillenträger in den Genuss einer Kostenübernahme kommen. Bislang gibt es diese nur für Kinder und Jugendliche sowie ausnahmsweise für Menschen mit sehr extremer Sehschwäche. Künftig erhalten auch die Versicherten, die wegen einer Kurz- oder Weitsichtigkeit Gläser mit einer Brechkraft von mindestens sechs Dioptrien oder wegen einer Hornhautverkrümmung von mindestens vier ­Dioptrien benötigen, einen Anspruch auf Kostenübernahme in Höhe des vom GKV-Spitzenverband festgelegten Festbetrags bzw. des von ihrer Krankenkasse vereinbarten Vertragspreises.

Weitere Neuregelungen im Heil- und Hilfsmittelbereich finden Sie auf www.bundesgesundheitsministerium.de. |

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