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Konditionen bis (mindestens) Herbst unangetastet
BGH: Urteil über Großhandelsrabatte und -skonti erst am 5. Oktober
High Noon in Karlsruhe. Punkt 12 Uhr mittags verhandelte am 13. Juli der BGH in der Sache AEP gegen Wettbewerbszentrale. Letztere hatte den Pharma-Großhändler Anfang 2015 verklagt, weil er Preisnachlässe anbietet, die inklusive Skonto über dem variablen Großhandelszuschlag von 3,15 Prozent auf den Herstellerabgabepreis (ApU) liegen. Dies sei nach der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) jedoch nicht zulässig. AEP sah dies anders, das Landgericht Aschaffenburg ebenfalls. Die Wettbewerbszentrale ging in die Berufung, und das Oberlandesgericht Bamberg folgte ihrer Argumentation: Der Festzuschlag von 70 Cent darf nicht rabattiert werden und Skonti sind nicht anders zu behandeln als andere Rabatte. Gegen diese Entscheidung legte wiederum AEP Revision ein, die der BGH nun verhandelte.
Weil das Urteil der Bundesrichter nicht nur die AEP, sondern alle pharmazeutischen Großhandlungen betrifft, war der Verhandlungssaal gut gefüllt, als der AEP-Rechtsanwalt Dr. Reiner Hall noch einmal die wichtigsten Punkte wiederholte, die aus seiner Sicht gegen eine Beschränkung der Großhandelskonditionen sprechen: In der AMPreisV ist davon die Rede, dass Zuschläge erhoben werden dürfen, von „müssen“ sei keine Rede. Bei einem Skonto es handle sich nicht um eine Preis-, sondern um eine Zahlungsmodalität, außerdem seien Skonti auch im Arzneimittelvertrieb durchaus üblich, beispielsweise zwischen pharmazeutischem Unternehmen und Großhändler. Hätte der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber Skonti verbieten wollen, hätte er das also explizit kundgetan. Nicht zuletzt habe der Skonto für AEP eine besondere Bedeutung, erlaube er dem „Newcomer“ doch eine Differenzierung zu den etablierten Großhändlern – und senke dessen Kapitalbeschaffungskosten signifikant. Hall sieht auch verfassungsrechtliche Aspekte. Insbesondere die Berufsausübungsfreiheit und das Gleichheitsgebot seien betroffen, wenn willkürlich Skonti verboten würden, andere mittelbar oder unmittelbar preiswirksame Leistungen aber unangetastet blieben.
Darauf hatte auch AEP-Chef Jens Graefe im DAZ-Interview hingewiesen und auf in der Branche übliche Instrumente wie Rückvergütungen, Boni und ähnliches verwiesen. Graefe schloss ausdrücklich nicht aus, diese Frage gegebenenfalls auch vor dem Bundesverfassungsgericht klären zu lassen („Das wäre eine signifikante Umverteilung“, DAZ 2017, Nr. 28, S. 24).
Auch der Vertreter der Wettbewerbszentrale, Prof. Dr. Christian Rohnke, argumentierte mit dem Wortlaut der AMPreisV. Der Begriff „Festzuschlag“ sei eindeutig, ein Rabatt darauf eben nicht möglich – das begrenze den möglichen Preisnachlass auf die 3,15 Prozent des ApU. Und Skonti seien mitnichten allgemein üblich, sondern eben ein Rabatt, den Verkäufer und Kunde aushandeln.
Trotz nur einer einzigen Nachfrage des Gerichts an den AEP-Anwalt scheinen die Bundesrichter noch Beratungsbedarf zu haben. Denn nachdem die Entscheidung zunächst noch für den Donnerstag angekündigt war, wurde sie kurz darauf auf den 5. Oktober, 9 Uhr verschoben.
Vorerst bleibt alles beim Alten
Bis (mindestens) dahin darf AEP seine bisherigen Konditionen weiter anbieten. Sollte der BGH die Revision zurückweisen, würde das Bamberger Urteil rechtskräftig. Das hätte weitreichende Folgen für die Apotheken: Auch andere Großhändler dürften dann maximal 3,15 Prozent des ApU als Nachlass gewähren – inklusive Skonto. Gleiches würde für Importeure und für den Direktbezug beim Hersteller gelten. Auch die Skonti der Hersteller an die Großhändler wären dann wohl unrechtmäßig – was den Konditionenspielraum der Großhändler weiter einschränken würde, wie Graefe warnt.
Sollten die Karlsruher Richter das Urteil der Vorinstanz dagegen aufheben, müsste das OLG Bamberg den Fall neu verhandeln – und dabei gegebenenfalls getroffene Feststellungen des BGH berücksichtigen. Bis zu einem neuen Urteil des OLG blieben dann die bisherigen Konditionen von AEP auf jeden Fall weiterhin möglich. |
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