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Ab Juli nur noch ausnahmsweise
Glinide: Gemeinsamer Bundesausschuss beschließt Verordnungseinschränkung
Die bereits 2010 beschlossene Verordnungseinschränkung für Glinide soll nach langem juristischen Zerren nun zum 1. Juli 2016 in Kraft treten. Sie betrifft die in Deutschland verfügbaren Wirkstoffe Repaglinid (Novonorm® von Novo Nordisk und Generika) und Nateglinid (Starlix® von Novartis). Nach dem G-BA-Beschluss vom 18. Februar 2016 darf Repaglinid künftig nur noch bei niereninsuffizienten Patienten mit einer Creatinin-Clearance unter 25 ml/min eingesetzt werden, wenn keine anderen oralen Antidiabetika infrage kommen und eine Insulintherapie nicht angezeigt ist. Für Nateglinid ist keine Ausnahme definiert.
Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hatte den Beschluss seinerzeit beanstandet – es folgte ein Rechtsstreit, der im Mai letzten Jahres mit einem Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg beendet wurde: Das Gericht befand die Beanstandung für rechtswidrig und hob sie auf (siehe auch DAZ 2015, Nr. 49, S. 18).
G-BA vermisst weitere Studien
Beim G-BA hat sich in den letzten sechs Jahren die Einschätzung zu den Gliniden nicht verändert. Er sieht den therapeutischen Nutzen dieser Wirkstoffgruppe nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse damals wie heute nicht als nachgewiesen an. „Bis heute liegen dem G-BA keine wissenschaftlich einwandfrei geführten klinischen Studien mit patientenrelevanten Endpunkten vor, anhand derer der therapeutische Nutzen beziehungsweise die Zweckmäßigkeit dieser – immerhin seit nun 15 Jahren auf dem Markt befindlichen – Wirkstoffgruppe hätte nachgewiesen werden können“, sagt G-BA-Chef Josef Hecken. So lägen zu patientenrelevanten Endpunkten wie Mortalität, diabetische Folgekomplikationen und gesundheitsbezogene Lebensqualität keine relevanten Studien vor. Auch seien nur Kurzzeitstudien vorhanden und keine Studie darauf ausgelegt, einen Nutzen der Glinide bei der Vermeidung von Herz-Kreislauf-Erkrankungen nachzuweisen.
Keine Änderung für die Apotheke
Für die Abgabe in der Apotheke ändert sich mit dem Beschluss nichts. Verordnungseinschränkungen und -ausschlüsse richten sich an den Arzt, der Apotheker hat grundsätzlich keine Prüfpflicht – auch wenn die Software derartige Ausschlüsse und Einschränkungen in der Regel anzeigt. Verordnungen über Repaglinid und Nateglinid können also weiterhin beliefert werden. Laut DeutschemApothekenPortal besteht keine Retaxgefahr. Der Arzt muss gegenüber der Kasse seine Verordnung begründen und wird unter Umständen in Regress genommen. |
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