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Hintergrund

Olympia in Rio

Hoffen auf „saubere“ und faire Wettkämpfe

Fiebern Sie auch schon dem Beginn der Sommerolympiade in Rio entgegen? Der Faszination dieses sportlichen Mega-Ereignisses wird sich wohl kaum jemand entziehen können. Aber geht es auch heute noch immer „höher, schneller und weiter“? Längst scheinen die Grenzen der menschlichen Leistungsfähigkeit ausgereizt, und der Schatten des Misstrauens, der auf neue Rekorde fällt, wird immer größer. Ist der Sieger oder die Siegerin vielleicht gedopt? Mit diesem Beitrag möchten wir Sie einstimmen auf Olympia und einige Hintergrund-Infos zur Dopingbekämpfung in Deutschland und international liefern. Lassen Sie sich mitnehmen, und schärfen Sie Ihren Blick. | Von Helga Blasius

Dopingverstoß: Was ist das?

Wenn von Doping die Rede ist, denken die meisten wohl am ehesten daran, dass ein Sportler verbotene Substanzen genommen oder verbotene Methoden angewendet hat, um seine Leistung zu steigern. Im sportrechtlichen Reglement (Artikel 2 NADA-Code 2015) ist die Definition für einen Dopingverstoß allerdings sehr viel weiter gefasst. Auch der Versuch, eine Dopingkontrolle zu umgehen oder diese zu manipulieren oder die Tatbeteiligung durch Unterstützung, Beihilfe, Anstiftung oder Verschleierung kann ein Dopingverstoß sein. Das heißt, dass auch andere Personen im Umfeld eines Leistungssportlers mit den Anti-Doping­bestimmungen in Kollision geraten können [1].

Verbotene Substanzen und Methoden

Im Zentrum des Dopingverbotes steht aber der Einsatz leistungssteigernder oder regenerationsfördernder Substanzen, um sich im sportlichen Wettbewerb einen Vorteil gegenüber der Konkurrenz zu verschaffen. Die international für alle Sportarten geltende Grundlage hierfür ist die Dopingverbotsliste der Welt Anti-Doping Agentur (WADA). Die Liste wird jährlich aktualisiert und auf der Website der Natio­nalen Anti Doping Agentur (NADA) veröffentlicht (s. Kasten „Übersicht über die Gliederung der Dopingverbotsliste 2016“).

Übersicht über die Gliederung der Dopingverbotsliste 2016


I. Während und außerhalb des Wettkampfes verboten

  • Substanzen

S0. Nicht zugelassene Substanzen

S1. Anabole Substanzen

S2. Peptidhormone, Wachstumsfaktoren, verwandte Substanzen und Mimetika

S3. Beta 2-Agonisten

S4. Hormone und Stoffwechsel-Modulatoren

S5. Diuretika und andere Maskierungsmittel

  • Methoden

M1. Manipulation von Blut und Blutbestandteilen

M2. Chemische und physikalische Manipulationen

M3. Gendoping

II. Während des Wettkampfes zusätzlich verbotene Substanzen

S6. Stimulanzien

S7. Narkotika

S8. Cannabinoide

S9. Glucocorticosteroide

III. In bestimmten Sportarten verbotene Substanzen

P1. Alkohol

P2. Betablocker

Womit wird häufig gedopt?

Nach Expertenmeinungen hat sich das Spektrum der Dopingsubstanzen, die am häufigsten verwendet werden, über die Jahre nicht nennenswert verändert. Hierzu gehören die anabolen Steroide, Wachstumshormone und andere körpereigene Hormone und Stoffwechsel-Modulatoren sowie das Blutdoping. Nach verlässlichen Erkenntnissen wird in nahezu allen Ausdauersportarten mit Epo gedopt. Im Profi-Radsport gehen Dopingexperten von einem flächendeckenden, systematischen Missbrauch aus. Insuline werden besonders in der Krafttraining-Szene missbräuchlich eingesetzt, und zwar häufig zusammen mit anabolen Steroiden und Wachstumshormonen.

Neu in der „Szene“: Edelgase und Meldonium

Zu den „altbekannten“ kommen aber auch immer wieder neue Substanzen und Methoden hinzu. Seit 2015 stehen die Edelgase Xenon und Argon als Beispiele für verbotene HIF-Aktivatoren explizit auf der Dopingverbotsliste. Der Hypoxie-induzierbare Faktor (HIF) ist in der Zelle als Sauerstoffsensor für die Regulation der Aktivität der Epo-Produktion verantwortlich. Die missbräuchliche Inhalation von Xenon durch russische Athleten war durch Medienberichte im Umfeld der Olympischen Spiele in Sotchi publik geworden. Xenon ist in Deutschland als Narkosegas zugelassen.

Seit Januar 2016 ist auch das Herzmittel Meldonium, das von dem lettischen Pharmaunternehmen Grindeks unter dem Handelsnamen Mildronat® vermarktet wird, in der Kategorie der Stoffwechsel-Modulatoren auf der Liste. Der Inhibitor der Carnithin-Synthese soll anti-ischämische und kardioprotektive Effekte haben. Doper wollen mit Meldonium ihre Belastbarkeit erhöhen und die Regeneration verbessern. Das Arzneimittel ist in Deutschland nicht zugelassen. Einen wesentlichen Beitrag zu der Entscheidung für die Aufnahme in die Verbotsliste hat eine Untersuchung bei den Europaspielen in der aserbaidschanischen Hauptstadt Baku im Juni 2015 geliefert. Dort waren 66 analysierte Urinproben Meldonium-positiv, unter anderem von 13 Medaillen-Gewinnern [2].

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Die Nationale Anti Doping Agentur Deutschland hat ihren Sitz in Bonn. Sie ist eine unabhängige Einrichtung, die sich allein dem Ziel der Anti-Dopingarbeit verpflichtet sieht. Die NADA wird nach dem Stakeholder-Modell durch Sport, Wirtschaft und Staat finanziert, ist aber weisungsunabhängig.

Ausprobieren, was geht

Ein Beispiel für den Erfindungsreichtum von Dopingbetrügern ist ein Anabolika-Cocktail, der nach eigener Aussage von dem ehemaligen Leiter des Doping-Kontroll-Labors in Moskau, Dr. Grigory Rodchenkov entwickelt wurde. Er enthielt die drei anabolen Steroide Dehydrochloromethyl-testo­steron (Oral-Turinabol), Oxandrolon und Methasteron. Diese wurden in Alkohol gelöst, Whiskey für die Männer und Wermut für die Frauen, und als Mundspülung verabreicht, um eine schnelle Resorption zu erzielen. Durch die Art der Zubereitung und der Verabreichung konnte das Nachweisfenster für die Anabolika auf drei bis fünf Tage verkürzt werden. Nach den Olympischen Spielen in London wurde Oral-Turinabol® gegen Trenbolon ausgetauscht, weil in der Zwischenzeit eine Analysenmethode für Langzeitmetaboliten von Oral-Turinabol® entwickelt worden war. Tatsächlich wurden später bei Nachanalysen in acht Proben aus London entsprechende Metaboliten gefunden, womit die Athleten nachträglich überführt werden konnten [3].

Was ist mit Gendoping?

Darüber, inwieweit das Gendoping bereits Realität ist, gibt es derzeit nur Spekulationen. Im Hinblick auf den Entwicklungsstand einiger Projekte der biotechnologischen und pharmazeutischen Industrie schließen Experten nicht aus, dass derartige Methoden bereits jetzt zum Doping verwendet werden könnten, soweit die „Abuser“ Zugangskanäle zu den Substanzen finden. Die wahrscheinlichsten Ansatzpunkte für das Gendoping liegen nach dem gegenwärtigen Kenntnisstand in den Bereichen Sauerstoffversorgung, Skelettmuskulatur und Energiebereitstellung [4].

Beobachtung neuer Dopingsubstanzen

Häufig wird den Dopingfahndern vorgeworfen, dass sie den Betrügern im „Hase-und-Igel-Spiel“ meist hinterherhinken. Nur der Dumme lasse sich erwischen und nehme ein Mittel, das explizit verboten und auch nachweisbar ist. Tatsächlich arbeiten die Dopinganalytiker ständig mit Hochdruck an neuen Verfahren. Am Zentrum für Präventive Dopingforschung (ZePräDo), wo die Kenntnisse und Erfahrungen der einzelnen Fachbereiche der Deutschen Sporthochschule Köln interdisziplinär und themenorientiert auf den Bereich Doping fokussiert werden, ist seit 2011 die erste Europäische Beobachtungsstelle für neue Dopingsubstanzen (European Monitoring Center for Emerging Doping Agents – EuMoCEDA) angesiedelt. Durch die Zusammenarbeit mit der pharmazeutischen Industrie, Patentämtern und nationalen und internationalen Zoll- und Polizeibehörden usw. konnten dort bereits zahlreiche neue Dopingsubstanzen identifiziert werden [5].

„Wir für Deutschland”

Unter diesem Motto wird die Deutsche Olympiamannschaft bei den Spielen in Rio de Janeiro vom 5. bis 21. August mit rund 425 Athleten an den Start gehen. Die stärksten Gruppen, abgesehen von den Mannschaftssportarten, stellen die Leichtathleten (90), Ruderer (39), Radsportler (33), Schwimmer (29), Reiter (15) sowie jeweils 13 Judoka und Kanuten. Der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB) vertraut darauf, dass sie für einen sauberen Sport ohne Doping und Manipulation eintreten. „Wir wollen keinen schmutzigen Lorbeer und keinen Erfolg um jeden Preis,” betont der Vorstandsvorsitzende des DOSB und Chef de Mission in Rio, Michael Vesper.

Jüngste Enthüllungen zum Doping im Spitzensport

Nachdem das Internationale Olympische Komitee (IOC) im Jahr 1967 erstmals eine Liste verbotener Substanzen erstellt hatte und bei den Olympischen Sommerspielen 1968 in Mexiko zum ersten Mal Dopingkontrollen durchgeführt wurden, war es – von einigen spektakulären Einzelfällen abgesehen zunächst viele Jahre relativ ruhig an der „Dopingfront“. Erst in den letzten zwei Jahren nahmen die Enthüllungen richtig Fahrt auf. Für viel Furore sorgte Ende 2014 der Film der ARD-Doping-Redaktion „Geheimsache Doping – wie Russland seine Sieger macht“. Im August 2015 folgte die TV-Doku „Geheimsache Doping: Im Schattenreich der Leichtathletik“ über verbotene Praktiken in Russland und in Kenia. Weitere Nachforschungen gipfelten jüngst in der Aufdeckung des staatlich gelenkten Dopingsystems in Russland nach einer Untersuchung im Auftrag der WADA (Mclaren-Bericht). Das Internationale Olympische Komitee kam damit in Zugzwang, die russischen Athleten komplett von den Olympischen Spielen in Rio de Janeiro auszusperren, zog es jedoch vor, den „schwarzen Peter“ den Internationalen Sportfachverbänden zuzuschieben. Diese sollten selbst ihre sauberen Athleten herausfiltern, die dann zur Teilnahme zugelassen werden sollen [3].

Mutige Whistleblower

Eine zunehmende Bedeutung bei der Aufdeckung von Dopingvergehen kommt den Insidern des Spitzensports als sogenannte „Whistleblower“ zu. Als solche hatten die russische Leichtathletin Yuliya Stepanova und ihr Ehemann die Ermittlungen zu den Vorgängen in der russischen Leicht­athletik erst ermöglicht. Anschließend fühlten sie sich in ihrer Heimat jedoch nicht mehr sicher und gingen in die USA. In Deutschland hat die NADA für mögliche Whistle­blower das Hinweisgebersystem „Sprich’s an“ etabliert, das absolute Anonymität garantiert.

Warum ist die Bestrafung so schwierig?

Aus diesem exemplarischen Fall wird bereits deutlich, warum die Verfolgung und Bestrafung von Dopingsündern so eine „vertrackte“ Angelegenheit ist. Hier sollen Sportverbände ihre hoffnungsvollen Athleten an den Pranger stellen und sanktionieren, die sie eigentlich fördern sollen. Auch in Deutschland liegt zwar die Zuständigkeit für die Trainings-und Wettkampfkontrollen (für letztere erst seit 2015) komplett bei der Nationalen Anti Doping Agentur (NADA), aber für die weitere Verfolgung von Dopingvergehen ist die unabhängige Agentur nicht ohne Weiteres zuständig. Siehe hierzu auch das Interview auf Seite 57 in dieser DAZ „Saubere Athleten schützen“.

Weitere Informationen

  • NADA-Code 2015, Verbotsliste 2016, Internationale Standards, usw.
  • „Beispielliste zulässiger Medikamente“ der NADA (Auswahl von Arzneimitteln, deren therapeutische Anwendung mit den Dopingbestimmungen vereinbar ist, auch in print verfügbar)
  • „Medicard“ der NADA (kleines Kärtchen mit den ver­botenen Wirkstoffgruppen und Methoden sowie Beispielen für erlaubte Medikamente)
  • Medikamentendatenbank NADAmed zur Doping­relevanz einzelner Wirkstoffe und Arzneimittel
  • Formular „Medikamentenanfrage“ bei der NADA
  • „Kölner Liste“ des Olympiastützpunkts (OSP) Rheinland mit „positiv bewerteten“, das heißt hinsichtlich Verunreinigungen mit verbotenen Substanzen risikoarmen Nahrungsergänzungsmitteln
  • alle zugänglich unter: www.nada-bonn.de oder www.gemeinsam-gegen-doping.de/
  • weitere Infos zu den verbotenen Substanzen und Methoden bei:Institut für Biochemie der Deutschen Sporthochschule Köln: www.dopinginfo.de

Bei der NADA laufen alle Fäden zusammen

Die Nationale Anti Doping Agentur (NADA) in Bonn ist in Deutschland die zentrale Anlaufstelle für alle Fragen der Dopingbekämpfung. Sie bildet den deutschen Mosaikstein im internationalen Netzwerk der Anti-Doping-Organisationen mit der Welt Anti-Doping Agentur (WADA, www.wada-ama.org/en) im kanadischen Montreal im Zentrum. Die WADA gibt den Welt Anti-Doping Code (WADA-Code) heraus, der die Grundlage für sämtliche nationalen Anti-Doping-Regelwerke bildet. Derzeit gilt der WADA-Code 2015. Er ist in Deutschland im NADA-Code (NADC) 2015 umgesetzt. Die NADA erfüllt ein weites Spektrum von Aufgaben und ist unter anderem für das Dopingkontrollsystem im organisierten Sport zuständig [1, 6].

Dopingkontrollen und Verstöße

Im Jahr 2015 hat die NADA 4590 Wettkampfkontrollen und rund 8600 Trainingskontrollen durchgeführt. Dabei wurden 83 mögliche Verstöße festgestellt, 62 davon wegen einer positiven Dopingprobe. Sanktionen wurden in 27 Fällen ausgesprochen, zehn wegen der Verwendung von Anabolika (u. a. Drostanolon, Stanozolol, Metandienon), sechs wegen Stimulanzien und jeweils fünf wegen Cannabinoiden und Diuretika. Für den Rest der Fälle konnten die Sportler entweder therapeutische Ausnahmegenehmigungen vorlegen oder es gab andere Gründe dafür, dass sie nicht sanktioniert wurden [7].

Nach dem letzten verfügbaren Bericht der WADA wurden im Jahr 2014 im Rahmen der weltweiten Dopingkontrollen rund 218.000 Urin- und Blutproben untersucht. Davon waren 2287 positiv und ca. 1460 wurden als Dopingverstoß eingestuft und sanktioniert. Die Nationalitäten mit der höchsten Zahl an Dopingverstößen kamen aus Russland (148), gefolgt von Italien (123), Indien (96), Belgien (91), Frankreich (91) und der Türkei (73). Bei den betroffenen Sportarten rangierten das Bodybuilding und die Leichtathletik mit 225 bzw. 148 an der Spitze, gefolgt vom Radfahren, Gewichtheben und anderen Kraftsportarten [8].

Das neue Anti-Doping-Gesetz

Auch der Staat leistet in Deutschland einen Beitrag zur Bekämpfung des Dopings. Erstmals wurden im Jahr 1998 mit dem Achten Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes Bestimmungen gegen das Doping in das AMG eingeführt [9]. Sie wurden im Jahr 2007 durch das Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung des Dopings im Sport (DBVG) erweitert und verschärft [10]. Im Dezember 2015 wurde dann nach langen Beratungen ein eigenständiges Gesetz gegen Doping im Sport (Anti-Doping-Gesetz, AntiDopG) verabschiedet. Es ist am 18. Dezember 2015 in Kraft getreten. Damit wird die Dopingbekämpfung in Deutschland grundlegend neu geregelt. Die bis dahin im Arzneimittelgesetz geregelten Verbote und Strafbewehrungen wurden in das Anti-Doping-Gesetz überführt und im AMG aufgehoben. Mit dem neuen Anti-Doping-Gesetz soll das Miteinander von Sport und Staat bei der Verfolgung von Dopingverstößen nachhaltig gestärkt und die Zusammenarbeit verbessert werden [11].

Selbstdoping neuerdings ebenfalls verboten

Durch das neue Anti-Doping-Gesetz ist auch das Selbst­doping mit verbotenen Substanzen oder Methoden strafbar (§ 3 AntiDopG). Damit werden erstmalig gezielt dopende Leistungssportler erfasst, die sich mit Doping im organisierten Sport Vorteile verschaffen wollen. Bislang konnten diese nur sportrechtlich, das heißt etwa durch Sperren sanktioniert werden. Strafbar ist für die Athleten auch der Erwerb und Besitz von Dopingmitteln für das Selbstdoping, und zwar unabhängig von der Menge, eine aus Athletensicht heikle Regelung.

Abgabe von „Dopingarzneimitteln“ in der Apotheke

Viele Substanzen, die auf der Dopingverbotsliste stehen, sind als Arzneimittel mit bestimmten Indikationen zugelassen. Sie müssen deshalb auch für die Therapie von Leistungssportlern verschreibungsfähig sein, ohne dass damit zwangsläufig ein Dopingverstoß verbunden ist. Deshalb stellen sämtliche Verbote des Anti-Doping-Gesetzes inklusive des Verschreibungsverbotes auf die Einschränkung „zu Dopingzwecken beim Menschen“ ab. Athleten, Sportärzte und Betreuer bewegen sich hierbei allerdings auf einem schmalen Grat, wenn der zu behandelnde Sportler im Rahmen des Dopingkontrollsystems einem Testpool angehört und damit kontrolliert werden könnte. In solchen Fällen muss bei der NADA oder beim zuständigen internationalen Sportfachverband eine Medizinische Ausnahmegenehmigung (therapeutic use exemption, TUE) beantragt werden. Damit wird verhindert, dass dem Athleten ggf. nach einer positiven Dopingprobe ein Dopingverstoß unterstellt wird. Die Abgabe eines Präparates, das für die Apotheke erkennbar zu Doping­zwecken beim Menschen bestimmt ist, ist nicht erlaubt, auch dann nicht, wenn eine ärztliche Verschreibung vorliegt. Bestehen bei der Abgabe Zweifel oder Bedenken hinsichtlich der Zweckbestimmung, so darf das Arzneimittel nach Maßgabe der Apothekenbetriebsordnung nicht abgegeben werden, bevor die Unklarheit beseitigt ist (§ 17 Abs. 5 Satz 2 ApBetrO) [12].

Neben dem Spitzensport werden bestimmte Arzneimittel zunehmend auch zum Doping im Breitensport verwendet. Auch hier heißt es: „Augen und Ohren auf!“ in der Beratung. |

Literatur

 [1] Nationale Anti Doping Agentur Deutschland (Hrsg.) Nationaler Anti-Doping Code 2015, www.nada.de/fileadmin/user_upload/nada/Downloads/Regelwerke/NADA-Code_2015.pdf

 [2] Stuart M, Schneider C, Steinbach K. Meldonium use by athletes at the Baku 2015 European Games. Br J Sports Med 2016;50(11):694-698

 [3] Richard H. Mclaren. Independent Person. Wada investigation of Sochi allegations. 16. Juli 2016, https://wada-main-prod.s3.amazonaws.com/resources/files/20160718_ip_report_newfinal.pdf

 [4] Gerlinger K et al. TAB (Büro für Technikfolgen-Abschätzung beim Deutschen Bundestag) – Projekt „Gendoping“ – Dokumentation zentraler Ergebnisse, 15. Februar 2008

 [5] 13. Sportbericht der Bundesregierung. Drucksache 18/3523. 05.12.2014

 [6] World Anti-Doping Agency. World Anti-Doping Code. 2015. https://wada-main-prod.s3.amazonaws.com/resources/files/wada-2015-world-anti-doping-code.pdf

 [7] Nationale Anti Doping Agentur Deutschland (Hrsg.) Jahresbericht 2015, www-ndada-bonn.de

 [8] World Anti-Doping Agency. 2014 Anti-Doping Rule Violations (ADRVs) Report. https://wada-main-prod.s3.amazonaws.com/resources/files/wada-2014-adrv-report-en.pdf

 [9] Achtes Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes vom 7. September 1998, BGBl I,61:2649

[10] Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung des Dopings im Sport vom 24. Oktober 2007 (DBVG), BGBl I,54:2510

[11] Gesetz gegen Doping im Sport (Anti-Doping-Gesetz - AntiDopG) (Artikel 1 des Gesetzes zur Bekämpfung von Doping im Sport) vom 10. Dezember 2015. BGBl I S. 2210

[12] Verordnung über den Betrieb von Apotheken (Apothekenbetriebs­ordnung – ApBetrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 1995 (BGBl. I S. 1195), zuletzt geändert durch Artikel 2a der Verordnung vom 6. März 2015, BGBl I S. 278

Autorin

Dr. Helga Blasius ist Fachapothekerin für Arzneimittelinformation, Dipl.-Übersetzerin (Japanisch, Koreanisch) und regelmäßige Autorin in der DAZ.

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