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DAZ aktuell
Antikorruptionsgesetz braucht Feinschliff
Verbände und Opposition sehen Konkretisierungsbedarf
Am 29. Juli beschloss das Bundeskabinett schärfere Regeln gegen Korruption im Gesundheitswesen. Anlass war eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs, dass Bestechung und Bestechlichkeit niedergelassener Ärzte nicht unter bisherige Straftatbestände subsumiert werden können. Der Gesetzentwurf sieht nun für akademische Heilberufe und Gesundheitsfachberufe mit gesetzlich geregelter Ausbildung Freiheits- oder Geldstrafen für Bestechlichkeit und Bestechung vor. Ihnen ist es verboten, einen Vorteil als Gegenleistung bei der Verordnung oder der Abgabe von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln oder Medizinprodukten oder bei der Zuführung von Patienten oder Untersuchungsmaterial zu fordern, sich versprechen zu lassen oder anzunehmen bzw. beim Bezug ihre berufsrechtliche Pflicht zur Wahrung der heilberuflichen Unabhängigkeit zu verletzen. Im Gegenzug wird bestraft, wer einem Heilberufler einen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt.
Gewollte Kooperationenin Gefahr
„Wir begrüßen das Ziel des Gesetzgebers, strafrechtliche Lücken bei der Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen zu schließen“, erklärte Schmidt grundsätzlich. „Glücklicherweise“ enthalte der Kabinettsentwurf auch einige Ergänzungen, die die Abgrenzung zwischen strafbarem und nicht strafbarem Verhalten im Bereich der pharmazeutischen Versorgung im Vergleich zum Referentenentwurf deutlicher machten – etwa, dass nun zwischen Einkauf und Abgabe von Arzneimitteln unterschieden werde (siehe auch DAZ 2015, Nr. 31, S. 13). Immerhin stünden dabei unterschiedliche Prinzipien im Vordergrund: Während der Gesetzgeber beim Einkauf bewusst Wettbewerbselemente zugelassen habe, gehe es bei der Abgabe zuallererst um das Wohl und die Sicherheit des Patienten, die nicht durch Vorteilsnahme beeinträchtigt werden dürften. Den weiteren Gesetzgebungsprozess will die ABDA „eng begleiten und kritisch prüfen, ob und wo im Gesetz zusätzliche Konkretisierungen eingebracht werden sollten“. Entscheidend sei, mahnte der ABDA-Präsident, dass das Gesetz korruptives Verhalten klar definiere. „Ansonsten tragen Heilberufler die Risiken rechtlicher Grauzonen.“
Ähnlich äußerte sich der Vorstandsvorsitzende der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV), Dr. Andreas Gassen. Grundsätzlich befürworte er ein Gesetz zur Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen, erklärte er. Gleichzeitig befürchte er jedoch, dass es bei der Frage, wann Korruption beginnt, zu Verunsicherungen kommen wird. Das Gesetz sollte klare Regeln und Beispiele benennen, wann Korruption vorliegt, findet er. Und er betont: „Wichtig ist, dass Kooperationen, die für eine gute Patientenversorgung wünschenswert sind, nicht unter Generalverdacht stehen.“
Opposition fordert Whistleblowerschutz
Auch aus Sicht der Opposition ist das Gesetz zwar überfällig, aber unzureichend. Nach Meinung der Grünen ist der Gesetzentwurf nach wie vor zu unkonkret. Maria Klein-Schmeink, gesundheitspolitische Sprecherin der Grünen im Bundestag, forderte praxistaugliche und klare Regelungen, um dem Patienten dienende Kooperationen nicht auszubremsen. Zudem müsse es mehr Transparenz über ökonomische Verflechtungen der am Gesundheitswesen beteiligten Akteure geben. Überdies bedürften Arbeitnehmer, die Hinweise an die zuständigen Stellen geben, mehr Schutz. In diesem Punkt erhält sie Zustimmung von der Linksfraktion: Dort kann man nicht nachvollziehen, dass nur berufsständische Kammern, kassen(zahn)ärztliche Vereinigungen, Berufsverbände und Kranken-/Pflegekassen Strafanträge stellen dürfen. Patienten und Arzthelfer, denen Korruption auffalle, müssten ebenfalls Anzeige erstatten dürfen, so die Forderung. „Dafür brauchen die Angestellten einen umfassenden Whistleblowerschutz, damit das Aufdecken von Korruption nicht zum Verlust des Arbeitsplatzes führt“, betonte Kathrin Vogler, Sprecherin für Arzneimittelpolitik und Patientenrechte. |
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