DAZ aktuell

Skonti-Annahme doch nicht korrupt

Gesetzentwurf für Antikorruptions-Gesetz überarbeitet im Bundeskabinett

BERLIN (jz) | Apotheker sollen mit der Annahme von Skonti künftig doch nicht mehr gegen das geplante Antikorruptions-Gesetz verstoßen: Beim Bezug von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln und Medizinprodukten soll die Strafbarkeit „nicht an eine unlautere Bevorzugung im Wettbewerb anknüpfen“, heißt es in der Begründung zum Gesetzentwurf, der am 29. Juli vom Bundeskabinett beraten wurde. Die erste Lesung im Bundestag ist nach der Sommerpause geplant.
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Keine Straftat Apotheker, die Skonti annehmen, verstoßen damit nicht gegen das geplante Antikorruptionsgesetz.

Vor gut drei Jahren entschied der Bundesgerichtshof, dass Bestechung und Bestechlichkeit niedergelassener Ärzte nicht unter aktuelle Straftatbestände subsumiert werden können. Diese gerichtliche Feststellung offenbarte, dass bei der strafrechtlichen Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen Lücken bestehen. Wie diese zu schließen sind, wird seither heftig diskutiert. Es gab einige Vorschläge für ein „Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen“ – Ende Januar ging auch der Referentenentwurf aus dem Hause von Bundesjustizminister Heiko Maas (SPD) in die Ressortabstimmung und fand nun mit einigen Änderungen seinen Weg ins Bundeskabinett.

Der Gesetzentwurf, der am 29. Juli nach Redaktionsschluss dieser DAZ im Bundeskabinett beraten wurde, sieht für Angehörige der Heilberufe mit staatlicher Ausbildung nach wie vor Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren oder Geldstrafen für Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen vor. In besonders schweren Fällen sind Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren möglich. Verboten werden soll dadurch, dass sie einen Vorteil als Gegenleistung beim Bezug, der Verordnung oder der Abgabe von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln oder Medizinprodukten oder bei der Zuführung von Patienten oder Untersuchungsmaterial erlangen oder anbieten.

Vom Referentenentwurf unterscheidet der Gesetzentwurf sich aber in einigen wichtigen Punkten. So wurde der bisherige § 299a „Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen“ aufgeteilt: § 299a regelt nun die Bestechlichkeit, § 299b die Bestechung im Gesundheitswesen. Zudem hat der Gesetzgeber offenbar die vielfach geäußerte Kritik ernst genommen, dass die zweite Tatbestandsalternative – derzufolge derjenige strafbar sein sollte, der in „sonstiger Weise Berufsausübungspflichten“ verletzt – weder praktikabel noch mit dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot vereinbar sei. Stattdessen soll nun strafbar sein, wer „seine berufsrecht­liche Pflicht zur Wahrung der heilberuflichen Unabhängigkeit“ verletzt.

In Bezug auf Apotheker heißt es in der Begründung, dass diese bei der Arzneiabgabe und der Patientenzuführung, unabhängig vom Bestehen einer Wettbewerbslage, berufsrechtlich gegenüber Patienten zur heilberuflichen Unabhängigkeit verpflichtet seien. „Eine solche Verpflichtung kommt beispielsweise in dem in allen Berufsordnungen enthaltenen Gebot zur herstellerunabhängigen Beratung […] zum Ausdruck. Eine Verletzung dieser Pflicht kann beispielsweise dadurch erfolgen, dass der Apotheker für die Abgabe bestimmter Arzneimittel Vorteile erhält und danach seine Beratung und Abgabe ausrichtet.“

Klarstellung zur Zusammenarbeit

Von verschiedenen Seiten war auch kritisiert worden, dass mit der bisher unklaren Formulierung Kooperationen zwischen verschiedenen Berufen im Gesundheitswesen kriminalisiert werden könnten. Dazu wurde in die Begründung zum Gesetzentwurf nun eine Klarstellung aufgenommen: Es sei zu berücksichtigen, „dass die beruf­liche Zusammenarbeit gesundheitspolitisch grundsätzlich gewollt ist und auch im Interesse des Patienten liegt“, heißt es dort. Für die insbesondere im SGB V vorgesehenen Formen sei auch die Gewährung angemessener Entgelte zulässig. Es könne auch nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass eine Honorierung im Rahmen solcher Kooperationen grundsätzlich „als Gegenleistung für die Zuweisung des Patienten erfolgen soll“ und damit eine Unrechtsvereinbarung vorliege.

Skonti-Annahme nicht strafbar

Darüber hinaus wurde der Bezug von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln oder Medizinprodukten von ihrer Verordnung und Abgabe separiert und jeweils in einem eigenen Absatz geregelt. Anders als bei Verordnung und Abgabe soll die Strafbarkeit beim Bezug nämlich nicht an eine unlautere Bevorzugung im Wettbewerb anknüpfen, „da sich bei Bezugsentscheidungen die Unlauterkeit einer Bevorzugung auch aus Verstößen gegen Preis- und Rabattvorschriften ergeben kann, bei denen es an einem korruptionsspezifischen Unrechtsgehalt sowie an einer Beeinträchtigung des Vertrauens in die Integrität heilberuflicher Entscheidungen fehlt“, heißt es zur Begründung.

Grundsätzlich erfasst sind dabei auch Vorteile für Dritte. Da aber die Pflicht zur Wahrung der heilberuflichen Unabhängigkeit dem Schutz des Patienten diene, so die Erklärung, könnten Vorteile den Tatbestand nicht erfüllen, die dem Patienten zugute kämen, wie etwa an den Patienten weiterzureichende Preisnachlässe. Preisnachlässe hingegen, die gezielt in verdeckter Form gewährt werden, um sie dem Patienten vorzuenthalten, seien erfasst. Zur Klarstellung heißt es nach wie vor: „Bei branchenüblichen und allgemein gewährten Rabatten und Skonti kann es bereits an der Unrechtsvereinbarung fehlen, da diese nicht als Gegenleistung für eine konkrete Bezugsentscheidung gewährt, sondern allgemein gegenüber jedermann angeboten werden.“

In der Begründung des bisherigen Referentenentwurfs hatte es in Bezug auf die Skonti noch geheißen: „Für Apotheker kann sich die Unlauterkeit zudem daraus ergeben, dass die gesetzlichen Preisvorschriften der Arzneimittelpreisverordnung beim Bezug von Arzneimitteln umgangen werden.“ Denn laut § 7 Abs. 1 Nr. 1 HWG sind Preisnachlässe entgegen den Preisvorschriften, die aufgrund des Arzneimittelgesetzes gelten, unzulässig. Diese Passage, derzufolge Skonti praktisch verboten wären, ist in der Begründung zum Gesetzentwurf nun nicht mehr zu finden. |

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