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Rx-Boni-Verbot gilt nach wie vor!
Klarstellende Entscheidung für deutsche Apotheken
Der Europäische Gerichtshof hat darüber zu entscheiden, inwieweit die deutsche Arzneimittelpreisbindung auch für ausländische Versandapotheken gilt. Der 20. Senat des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf hatte die Frage der Vereinbarkeit deutscher Preisbindungsklauseln mit europäischem Recht dem EuGH in Luxemburg vorgelegt. Die Entscheidung steht noch aus.
Die Wettbewerbszentrale hatte zwischenzeitlich durch eine Beschwerde erfahren, dass in einer Berliner Apotheke bei Einlösung von Rezepten über rezeptpflichtige, preisgebundene Arzneimittel Gutscheine im Wert von einem Euro ausgegeben wurden. Sie schickte Testkäufer in die Apotheke und ging anschließend gegen diese Praxis vor. Die Gründe, die der Apotheker zur Rechtfertigung anführte – etwa lange Wartezeiten für Kunden – sind aus Sicht der Wettbewerbszentrale nicht geeignet, eine Ausnahme von der gesetzlichen Preisbindung zu rechtfertigen. Es kam zum Prozess. Vergangene Woche fand der mündliche Verhandlungstermin vor dem Landgericht Berlin statt. Der Rechtsanwalt des beklagten Apothekers beantragte, das Verfahren auszusetzen, bis der EuGH über den Vorlagebeschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf zur Frage der Arzneimittelpreisbindung für ausländische Versandapotheken entschieden hat. Die klagende Wettbewerbszentrale argumentierte hingegen, es gehe vorliegend um die Anwendung der Arzneimittelpreisverordnung in Deutschland. Sie sei geltendes Recht. Das Vorlageverfahren betreffe ausschließlich die Frage der Geltung gegenüber Versendern aus anderen EU-Staaten. Eine Entscheidung des EuGH über den Aussetzungsantrag habe daher keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Geltung der Arzneimittelpreisverordnung im Inland.
Aussetzungsbegehren abgelehnt
Die Richter sahen es offenbar ebenso. Nach Angaben des Anwalts der Wettbewerbszentrale lehnten sie das Aussetzungsbegehren ab und gaben der Klage der Wettbewerbszentrale nach der mündlichen Verhandlung vollumfänglich statt (Az. 97 O 12/15). Der Apothekeninhaber wurde verurteilt, derlei Gutschein-Gewährung zu unterlassen – für jeden Fall der zukünftigen Zuwiderhandlung droht ihm nun ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten. Die genauen Gründe für die Entscheidung des Gerichts sind bislang nicht bekannt, da die schriftliche Urteilsbegründung noch nicht vorliegt. Die Entscheidung ist auch noch nicht rechtskräftig, der beklagte Apotheker kann gegen sie Berufung einlegen. |
Zum Weiterlesen
Rx-Boni-Verbot: Brüssel prüft Verfahren gegen Berlin DAZ.online, Meldung vom 07.05.2015
Rx-Boni-Verbot vor dem EuGH: Im Sinne oder zulasten der Patienten? DAZ.online, Meldung vom 25.03.2015
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