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Die Kosten des Rabatts

Dr. Benjamin Wessinger Chefredakteur der DAZ

Durch die Rabattverträge mit den Arzneimittelherstellern sparen die Krankenkassen Milliarden. So hört man. Denn genaue Zahlen werden nicht veröffentlicht – sie seien Geschäftsgeheimnisse. Kein Geheimnis aber ist, dass die Rabattverträge bei den anderen Beteiligten im Gesundheitswesen nicht zu Ent-, sondern zu Belastungen führen. Die Pharmaindustrie klagt, der hohe Kostendruck durch das "Preisdiktat" der Kassen führe zu Konzentrationsprozessen. Dadurch könne es schnell zu Lieferengpässen kommen (s. Seite 18). Die Probleme für die Patienten – von den Apothekern von Anfang an immer wieder beschworen – sind inzwischen auch in der Laienpresse angekommen. Und bei den Apotheken, die die Rabattverträge umsetzen (müssen), bedeuten sie einen erheblichen Mehraufwand: organisatorisch, logistisch, aber vor allem personell.

Bisher haben die Krankenkassen diesen Mehraufwand freundlich zur Kenntnis genommen (wenn überhaupt). Beteiligung an den Einsparungen? Honorierung des Mehraufwands? Fehlanzeige! Wenn überhaupt gab es warme Worte des Dankes – oder Retaxationen. Nun hat erstmals eine kleine Kasse aus dem Südwesten, die Schwenninger Krankenkasse, eine Vereinbarung mit den Apothekern getroffen, die diesen Mehraufwand (zumindest teilweise) honoriert (s. auch AZ Nr. 8 von dieser Woche, S. 2).

"Die Schwenninger Krankenkasse honoriert den Aufwand des Apothekers im Rahmen einer Medikationsumstellung einmalig gestaffelt nach Warenwert: Bei einem Warenwert bis zu 20 Euro erhält der Apotheker 50 Cents, bei einem Warenwert von 20 Euro bis zu 100 Euro gibt es einen Euro und ab einem Warenwert über 100 Euro erhält der Apotheker zwei Euro als Bonus" heißt es in der Mitteilung der Kasse. Weiteren Aufwand bei der Abrechnung sollen die Apotheken nicht haben, das Honorar soll bei der Umstellung auf den Rabattartikel automatisch über die Rechenzentren ausgeschüttet werden.

Das ist sicher ein erster Schritt in die richtige Richtung. Auch wenn man einwenden könnte, dass die Staffelung nach dem Preis nicht ganz logisch ist, denn der Beratungsaufwand für die Umstellung ist vom Warenwert unabhängig. Aus Sicht der Kasse aber ist die Umstellung auf den Rabattartikel bei einem hochpreisigen Arzneimittel wichtiger als bei einem billigen – vielleicht ist die Staffelung ein Ausdruck dieses Gedankens.

Dass die Vereinbarung der Verbände Hessen und Baden-Württemberg mit der Schwenninger Krankenkasse nur ein erster Schritt sein kann, zeigt der Beitrag "Aufwand honorieren!" ab Seite 24. Die Apotheken haben seit Einführung der Rabattverträge in erheblichem Umfang Personal eingestellt, obwohl die Gesamtzahl der abgegebenen Packungen praktisch gleich geblieben ist. Die wirtschaftliche Situation der deutschen Apotheken lässt es völlig unwahrscheinlich erscheinen, dass dieser Anstieg nicht einem echten Mehrbedarf an Personal zu schulden ist.

Wenn dieser erhöhte Personalbedarf also durch die Rabattverträge verursacht wurde, dann müssen die Nutznießer dieser Verträge den Mehraufwand auch finanzieren! Die Methode der Schwenninger Krankenkasse – einmalige Honorierung bei der Umstellung – ist dabei nicht ganz unplausibel: Nach einer erfolgten Umstellung ist der Beratungsaufwand bei einem rabattbegünstigten Arzneimittel nicht höher als bei einem nicht rabattierten. Wenn das Arzneimittel gewechselt werden muss, wird die Pauschale wieder fällig. Wichtig dabei: Honoriert werden muss natürlich auch eine Umstellung auf ein anderes Präparat, wenn das bisherige nicht lieferbar ist, nicht nur die Umstellung aufgrund eines neuen Vertrags!

Das zeigt aber auch den Haken dieses Modells: es ist relativ kompliziert. Einfacher wäre eine generelle Anpassung der Honorierung. Da bisher (fast) ausschließlich die gesetzlichen Kassen von rabattbegünstigten Arzneimitteln profitieren, wäre dabei eine Anpassung des Kassenabschlags – der ja ohnehin neu festgelegt werden muss – der richtige Weg. Ob man nun für Rabattarzneimittel einen niedrigeren Abschlag als für Nicht-Rabatt-Arzneimittel vereinbart (wie von Thomas Müller-Bohn in DAZ 2012, Nr. 24, S. 64 vorgeschlagen) oder in einer "Mischkalkulation" einen einheitlichen, niedrigeren Zwangsabschlag vereinbart, ist eigentlich unerheblich. Eine Anpassung (Erhöhung) des Fixzuschlags wäre auf jeden Fall nicht systemgerecht, denn er soll die Beratungsleistung zum Arzneimittel (und nicht die von der Kasse "verschuldete" Beratung zum Rabattvertrag) honorieren.

Völlig unabhängig von Rabattverträgen, Kassenabschlägen oder Umstellungshonoraren: Der Fixzuschlag muss regelmäßig angepasst werden – nicht nur einmal pro Jahrzehnt!


Dr. Benjamin Wessinger



DAZ 2013, Nr. 8, S. 3

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