Pharmazeutisches Recht

Finanzsatzung der Apothekerkammer Schleswig-Holstein

Satzung über die Grundsätze des Haushaltswesens nach § 9 a Heilberufekammergesetz der Apothekerkammer Schleswig-Holstein – Finanzsatzung –

Vom 19. April 2012


Aufgrund des § 9 a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 des Gesetzes über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz) vom 29. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 248), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13. Juli 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 221), erlässt die Apothekerkammer Schleswig-Holstein nach Beschluss durch die Kammerversammlung in der Sitzung am 14. März 2012 mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde folgende Satzung:

§ 1 Grundsätze des Haushaltsplanes


(1) Das Haushaltswesen der Apothekerkammer Schleswig-Holstein wird durch § 9 a Heilberufekammergesetz sowie durch diese Satzung geregelt. Ergänzende Durchführungsbestimmungen kann der Vorstand mit Zustimmung der Kammerversammlung erlassen.


(2) Der Haushaltsplan bestimmt das wirtschaftliche Handeln der Kammer. Er dient zur Feststellung und Deckung des Finanzbedarfs, der zur Erfüllung der Aufgaben der Kammer im folgenden Haushaltsjahr voraussichtlich erforderlich ist.


(3) Die Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind einzuhalten.


(4) Der Haushaltsplan ist nach Einnahmen und Ausgaben in Konten gegliedert. Diese Konten können in Gruppen zusammengefasst werden, die untereinander deckungsfähig sind.


(5) Das Haushaltsjahr ist Kalenderjahr.

§ 2 Aufstellung und Verabschiedung des Haushaltsplanes


(1) Der Entwurf des Haushaltsplanes wird von der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer erstellt. Er wird nach Beratung durch den Vorstand und den Haushaltsausschuss der Kammerversammlung rechtzeitig zur endgültigen Verabschiedung vor Beginn des neuen Haushaltsjahres vorgelegt.


(2) Der Haushaltsplan wird durch Satzung zur Feststellung des Haushaltsplanes für das jeweilige Jahr festgestellt.

§ 3 Durchführung des Haushaltsplanes


(1) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer berichtet dem Vorstand über die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben.


(2) Der Einwilligung der Kammerversammlung bedürfen: 1. überplanmäßige Ausgaben oder Verpflichtungen, die 20% des Ausgabenansatzes oder des Betrages der Verpflichtungsermächtigung, mindestens jedoch einen Betrag von 30.000,00 Euro überschreiten, sowie 2. außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungen, die 5% der Summe der Ausgabenansätze des Haushaltsplanes, mindestens jedoch einen Betrag von 30.000,00 Euro überschreiten.

§ 4 Aufstellung und Prüfung der Jahresrechnung


(1) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer erstellt die Jahresrechnung.


(2) Die Jahresrechnung muss den Vermerk einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft aufweisen, mit dem bestätigt wird, dass die Rechnung den rechtlichen Vorschriften entspricht. Der Vermerk soll sich auch auf die Buchführung und die Sparsamkeit der Haushaltsführung erstrecken. Die Prüfung findet nach Abschluss des für den Kammerbeschluss zugrunde gelegten nachfolgenden Haushaltsjahres statt.


(3) Die Jahresrechnung wird dem Vorstand und dem Rechnungsprüfungsausschuss zur Beratung vorgelegt.


(4) Die Kammerversammlung entscheidet gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 6 Heilberufekammergesetz aufgrund der Jahresrechnung und in Kenntnis des Berichts des Rechnungsprüfungsausschusses sowie des Berichts der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft über die Entlastung des Vorstands.

§ 5 Inkrafttreten


Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt für Schleswig-Holstein in Kraft.


Kiel, den 14. März 2012
Apothekerkammer Schleswig-Holstein
(Ehmen), Präsident
(Dr. Borchert-Bremer), Vizepräsidentin


Genehmigt aufgrund des § 21 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 77 Abs. 1 Satz 2
des Heilberufekammergesetzes.
Kiel, den 22. März 2012
Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit des
Landes Schleswig-Holstein
Dr. Klaus Riehl


Die vorstehende, genehmigte Satzung wird hiermit ausgefertigt.
Kiel, den 19. April 2012
Apothekerkammer Schleswig-Holstein
(Ehmen), Präsident
(Dr. Borchert-Bremer), Vizepräsidentin



DAZ 2012, Nr. 23, S. 119

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