Pharmazeutisches Recht

Weiterbildungsordnung der Apothekerkammer Bremen

Änderung der Weiterbildungsordnung der Apothekerkammer Bremen

Vom 19. März 2012 (aus: ABl. Bremen Nr. 38 vom 30. Mai 2012, Seite 255)


Aufgrund des § 22 Absatz 1 Nummer 1, § 26 Absatz 2 und § 40 des Gesetzes über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker (Heilberufsgesetz – HeilBerG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 2005 (Brem.GBl. S. 149), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. November 2009 (Brem.GBl. S. 535), hat die Kammerversammlung der Apothekerkammer Bremen am 19. März 2012 folgende Änderung der Weiterbildungsordnung der Apothekerkammer Bremen beschlossen:

Artikel 1


Die Weiterbildungsordnung der Apothekerkammer Bremen vom 26. März 2007 (Brem.ABl. S. 697), zuletzt geändert am 21. März 2011 (Brem. ABl. S. 1337) wird wie folgt geändert:


1. Abschnitt I der Anlage wird wie folgt gefasst:

a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

"1. Gebiet der Allgemeinpharmazie

Allgemeinpharmazie ist das Gebiet der Pharmazie, das die Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln und Medizinprodukten zur Behandlung und Prävention von Krankheiten umfasst. Dazu zählen vor allem die pharmazeutische Information und Beratung der Patienten und der Angehörigen der Heilberufe, das Medikationsmanagement zur Optimierung der Arzneimitteltherapie sowie die qualitätsgesicherte Herstellung, Prüfung und Lagerung von Arzneimitteln."


b) Nummer 1.1 wird wie folgt gefasst:

"1.1 Weiterbildungsziel

Erweiterung und Vertiefung der Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten für die pharmazeutische Praxis einschließlich des Erwerbs von Managementkompetenzen und persönlichen Kompetenzen, insbesondere

– für die Beurteilung, Auswahl und Anwendung von Arzneimitteln, einschließlich der Erkennung, Lösung und Prävention unerwünschter Arzneimittelwirkungen,

– für die Recherche und Bewertung von Informationen über Arzneimittel und Arzneimitteltherapien und der Ableitung geeigneter Maßnahmen und Empfehlungen,

– für das Medikations- und Interaktionsmanagement in der Apotheke mit dem Ziel, die Arzneimitteltherapie hinsichtlich Erfolg, Sicherheit und Konkordanz zu optimieren,

– für Krankheitslehre und Arzneimitteltherapie,

– in der qualitätsgesicherten Herstellung von Arzneimitteln in Apotheken,

– in der Beurteilung, Förderung und Durchführung von Maßnahmen der Krankheitsprävention und Gesundheitsförderung einschließlich physiologisch-chemischer und anderer Screening-Verfahren,

– für die adressatengerechte Kommunikation mit Patienten, Pflegekräften, Ärzten und Angehörigen anderer Heilberufe,

– für die Mitarbeiterführung in der Apotheke,

– in den Grundlagen des qualitätsgesicherten Arbeitens in der Apotheke sowie für die Implementierung und Weiterentwicklung des Qualitätsmanagementsystems."

Artikel 2


Diese Änderung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen in Kraft.


Gemäß § 22 Absatz 2 in Verbindung mit § 26 Absatz 2 des Gesetzes über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker (Heilberufsgesetz – HeilBerG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 2005 (Brem.GBl. S. 149), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. November 2009 (Brem.GBl. S. 535) geändert worden ist, wird die von der Kammerversammlung der Apothekerkammer Bremen am 19. März 2012 beschlossene Änderung der Weiterbildungsordnung der Apothekerkammer Bremen genehmigt.


Bremen, den 17. April 2012
Die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit



DAZ 2012, Nr. 23, S. 119

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