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Schriftliche Beratungsbefugnis für nicht Approbierte
Laut § 20 Abs. 1 ApBetrO muss die Verpflichtung zur Information und Beratung über Arzneimittel durch Apotheker ausgeübt werden. Es handelt sich also um eine höchstpersönliche Pflicht von Approbierten. Allerdings sieht die Apothekenbetriebsordnung auch ausdrücklich die Möglichkeit vor, die Beratungspflicht an nicht approbiertes pharmazeutisches Personal zu delegieren. Die Erteilung dieser Informations- und Beratungsbefugnis bedarf der Schriftform. Ohne das Vorliegen einer schriftlichen Beratungsbefugnis dürfen PTAs, PhiPs, PTA-Praktikanten, Apothekerassistenten, Pharmazieingenieure, Apothekenassistenten und pharmazeutische Assistenten demnach mit dem Inkrafttreten der neuen Apothekenbetriebsordnung keine Informations- und Beratungsaufgaben mehr wahrnehmen. Apothekenleiter sollten daher möglichst umgehend das Gespräch mit ihren Mitarbeitern suchen und diesen eine schriftliche Befugnis für die Übernahme von Informations- und Beratungspflichten im Rahmen des üblichen Apothekenbetriebs erteilen. Laut Apothekenbetriebsordnung hat der Apothekenleiter dabei auch festzulegen, in welchen Fällen grundsätzlich ein Apotheker hinzuzuziehen ist (Apothekervorbehalt). Diese Einschränkung der Beratungsbefugnis wird in der Regel von der Berufserfahrung und der Zuverlässigkeit des jeweiligen Mitarbeiters abhängig sein und kann sich daher innerhalb eines Apothekenbetriebs von Mitarbeiter zu Mitarbeiter unterscheiden. Dabei liegt es in der Natur der Sache, dass immer dann ein Apotheker hinzuzuziehen ist, wenn sich der beratende Mitarbeiter unsicher fühlt. Ferner bleibt das Medikationsmanagement laut § 1a Abs. 3 Nr. 6 ApBetrO aufgrund des hohen pharmazeutischen Anspruchs unabhängig von individuellen Vereinbarungen ausschließlich Apothekern vorbehalten. Der Apothekervorbehalt im Rahmen des Medikationsmanagements bezieht sich allerdings explizit auf die Analyse der Gesamtmedikation sowie die Beratung des Patienten (§ 3 Abs. 4 ApBetrO) und schließt demnach eine Beteiligung von nicht approbierten Angehörigen des pharmazeutischen Personals, beispielsweise im Vorfeld bei der Datenerhebung und -zusammenstellung, nicht aus. Neben den beiden genannten Situationen (Unsicherheit des Mitarbeiters und Medikationsmanagement) können, falls der Apothekenleiter dies als notwendig erachtet, individuell weitere Fälle definiert werden, in denen nicht approbierte Mitarbeiter einen Apotheker hinzuziehen müssen – denkbar wären hier beispielsweise die Information und Beratung von Angehörigen der Heilberufe oder Fälle, in denen die Apothekensoftware auf eine schwerwiegende Wechselwirkung hinweist.
Mehr Kompetenz, mehr Befugnis
Um im Fall des Falles nachweisen zu können, dass der nicht approbierte Mitarbeiter die Grenzen seiner Beratungsbefugnis kannte, empfiehlt es sich, das Dokument in zweifacher Ausführung zu erstellen und nicht nur vom Apothekenleiter sondern auch vom jeweiligen Mitarbeiter unterschreiben zu lassen. Das Original verbleibt bei den Personalakten in der Apotheke, den Durchschlag erhält der Mitarbeiter für seine Unterlagen. Falls sich die Rahmenbedingungen im Laufe der Zeit ändern (z. B. Kompetenzerweiterung infolge zunehmender Berufserfahrung) sollten die Festlegungen der Beratungsbefugnis den tatsächlichen Gegebenheiten angepasst werden. Mit Abschluss einer neuen Festlegung verliert die vorausgehende Beratungsbefugnis ihre Gültigkeit.
Service für DAZ-Abonennten
Um die Erteilung der nun erstmals erforderlichen Informations- und Beratungsbefugnis möglichst einfach und effizient zu gestalten hat der Deutsche Apotheker Verlag ein Formular erstellt, das alle rechtlich notwendigen Punkte enthält. Es kann als Formularblock mit 20 Blättern zum Preis von 8,- Euro unter der Artikelnummer 121400194 bestellt werden. Als besonderen Service können DAZ-Abonnenten das Formular auch kostenlos auf DAZ.online herunterladen: Informations- und Beratungsbefugnis nach § 20.
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