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DAZ aktuell
Was sich im neuen Jahr ändert
Das VStG enthält einen neuen § 64a SGB V: Dieser ermöglicht der Selbstverwaltung von Kassen, Apothekern und Ärzten auf Landesebene die Durchführung eines "Modellvorhabens zur Verbesserung der Qualität und Wirtschaftlichkeit in der Arzneimittelversorgung". Dieses soll die Richtgrößenprüfung im Arzneimittelbereich in der ausgewählten Modellregion ablösen und ist zunächst auf drei Jahre befristet. Grundlage für die Verordnung von Arzneimitteln ist dabei ein von den Vertragspartnern zu vereinbarender leitliniengerechter Medikationskatalog auf Wirkstoffbasis. Es soll erprobt werden, ob sich auf diese Weise die Therapietreue der Patienten – insbesondere chronisch Kranker – , die Arzneimittelsicherheit und Wirtschaftlichkeit verbessern lässt. Wenn durch das Modell Einsparungen für die gesetzlichen Kassen erreicht werden, sollen diese in Teilen an Ärzte und Apotheker weitergeleitet werden.
OTC können Satzungsleistung werden
Eine weitere Neuerung sieht das VStG im Bereich der Satzungsleistungen vor. Künftig sollen Krankenkassen weitere – vom Gemeinsamen Bundesausschuss nicht ausgeschlossene – Leistungen anbieten können. Explizit aufgezählt wird hier unter anderem die Versorgung mit verschreibungsfreien apothekenpflichtigen Arzneimitteln. Die Techniker Krankenkasse hat bislang als einzige Krankenkasse angekündigt, Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen künftig wieder zu zahlen – allerdings nur bis zu einem Höchstbetrag von 100 Euro im Kalenderjahr pro Versicherten (siehe DAZ 2011, Nr. 50, S. 30).
Neue Großhandelsvergütung
Zudem wurde im Rahmen des VStG-Gesetzgebungsverfahrens klargestellt, dass Großhandelszuschläge nach der Arzneimittelpreisverordnung – einschließlich der Vorschriften zur Rabattgewährung an Apotheken – auch im Direktvertrieb gelten. Dies war nötig, da mit dem AMNOG zum 1. Januar 2012 die Großhandelsvergütung auf einen Fix- und einen prozentualen Zuschlag umgestellt wurde. Ab sofort kann nur noch letzterer (3,15 Prozent) für Rabatte ausgeschöpft werden. Diese Umstellung führte zu Irritationen, inwiefern die pharmazeutischen Unternehmen, die ihre Produkte direkt vertreiben, Rabatte an Apotheken gewähren dürfen. Daraufhin hatte der Gesetzgeber nachgebessert: Die Preisvorschriften für den Großhandel gelten nach § 78 Abs. 1 AMG auch für pharmazeutische Unternehmer, die Großhandel mit Arzneimitteln im Sinne des § 4 Abs. 22 AMG betreiben. Damit ist das Gewähren von Rabatten auf den fixen Großhandelszuschlag von 70 Cent pro Packung unzulässig, wenn der Hersteller gegenüber dem Apotheker als Großhändler auftritt. Bei der Abgabe eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels an eine Apotheke mit Großhandelserlaubnis kommt es darauf an, ob die Apotheke dieses Medikament ihrerseits tatsächlich an Dritte abgibt. Erfolgt die Abgabe direkt an den Verbraucher, übt die Apotheke ihre Großhandelsfunktion nicht aus, mit der Folge, dass auch hier der Fixzuschlag für einen Rabatt tabu ist.
Die Umstellung der Großhandelsvergütung hat aber auch weitere Auswirkungen auf Apotheken: Für günstige Arzneimittel mit einem Herstellerabgabepreis von unter 35 Euro erhöht sich der Apothekeneinkaufspreis. Medikamente, für die der pharmazeutische Unternehmer mehr als 35 Euro verlangt, sind für Apotheken seit diesem Jahr im Einkauf günstiger zu haben als zuvor. Im sehr hochpreisigen Segment knapp unter 4000 Euro wird es für die Apotheken wieder etwas teurer. Vor allem aber werden die Apotheken die veränderten Großhandelskonditionen zu spüren bekommen. Viel mehr als 3 Prozent Rabatt werden die Grossisten ihren Kunden nicht gewähren können. Zudem wird der prozentuale Zuschlag auf 37,80 Euro begrenzt. Dies kommt bei Arzneimitteln zum Tragen, die im Einkauf rund 1200 Euro kosten.
DAZ 2012, Nr. 1, S. 20
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