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Feiern mit gesetzlichem Schutz
Gute Laune, gutes Arbeitsklima, großes Unfallrisiko: Wer ausgelassen feiert, kann sich schnell verletzen. Betriebliche Veranstaltungen sind deshalb über die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert – je nach Branche über die Berufsgenossenschaften bzw. Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand. Für die Apotheken ist die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) zuständig.
Allerdings gilt dies nur unter ein paar Voraussetzungen: Die Feier muss vom Arbeitgeber organisiert oder zumindest gebilligt werden, das heißt, ein Vertreter der Apothekenleitung oder Chefin bzw. Chef selbst haben vor Ort zu sein. Auch müssen entsprechende Treffen allen Kolleginnen und Kollegen offenstehen, und mindestens 20 Prozent von ihnen müssen auch mit von der Partie sein.
Bei einem Filialverbund – gemeinsame Termine sind bekanntlich schwer zu finden – gilt der gesetzliche Schutz auch, wenn jede Filiale für sich die Veranstaltung organisiert.
Fast alle feiern mit
Eingeschlossen sind dabei auch nur vorübergehend beschäftigte Kollegen, etwa die PTA von der Zeitarbeitsfirma oder die Apothekerin, die den Chef oder die Chefin während des Urlaubs vertritt. Freunde, Familienangehörige oder andere Externe sind dagegen vom Versicherungsschutz ausgenommen.
Die Unfallversicherung deckt auch den Hin- und Rückweg der Teilnehmer ab. Vorsicht ist allerdings angebracht: Wer den Unfall selbst verschuldet, etwa durch zu viel Alkohol, für den springt der gesetzliche Schutz nicht ein. Auch darf der Heimweg nicht aus privaten Gründen unterbrochen werden.
Michael van den Heuvel
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